Vertragsstrafe (Pönale) Musterklauseln

Vertragsstrafe (Pönale). 16.1 Bei Nichteinhaltung jeglicher vereinbarter Fristen und Termine hat der AG für jeden angefangenen Tag der Verzögerung Anspruch auf Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe von 0,4% des zivilrechtlichen Preises zuzüglich USt. Der Nachweis eines Schadens durch den AG ist nicht erforderlich.
Vertragsstrafe (Pönale). 7.1 Bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser AGB insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Datennutzung aus Punkt 4 ist der*die Kund*in zur Zahlung eines verschuldensunab- hängigen Pönale in Höhe des zehnfachen des jeweils vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund seiner Zuwiderhandlung Dritte Adressen der Post verwenden.
Vertragsstrafe (Pönale). Der Anspruch auf Leistung einer Vertragsstrafe entsteht, sobald der AN in Verzug (gilt auch für Teil- und Zwischentermine) gerät, und zwar unabhängig davon, ob den AN an dem Verzug ein Verschulden trifft oder nicht, außer er weist nach, dass der AG diesen Verzug allein verschuldet hat. Die Höhe dieser Pönale beträgt 0,5% der Bruttoauftragssumme pro Kalendertag. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine durch den AG bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage verbindlich, ebenso die Pönaleregelung. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist dem AG zu ersetzen. Die Vertragsstrafe wird von der nächsten Teilrechnung oder Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die Vertragsstrafe ist nicht nur hinsichtlich des Endtermines vereinbart, sondern in gleicher Höhe auch für die im Auftragsschreiben festgelegten Zwischentermine. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Vertragsstrafe (Pönale). 1. OTT ist berechtigt, im Falle des Verzuges 0,5 % vom Auftragswert pro Kalendertag während des Zeitraumes des Verzuges als Vertragsstrafe (Pönale) zu verlangen.
Vertragsstrafe (Pönale). 14.1. Die vereinbarten Fristen und Termine sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Der Übergabetermin und allfällig vereinbarte Zwischentermine sind pönalisiert festgelegt. Der Anspruch auf Leistung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe entsteht, sobald der Auftragnehmer den festgelegten Übergabetermin überschreitet (Verzug), außer er weist nach, dass der Auftraggeber diesen Verzug verschuldet hat. Die Höhe der Pönale entspricht jener Vertragsstrafe, welche der Auftraggeber dem Hauptauftraggeber/Bauherrn zu zahlen verpflichtet ist, beträgt jedenfalls aber 1 % der Nettoauftragssumme für jeden Kalendertag der Verspätung. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach mit 10 % der Nettoauftragssumme (inkl. Zusätzen/Nachträgen) begrenzt (Deckelung). Die Vertragsstrafe wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Eine anderslautende Bestimmung der ÖNORM B 2110 entfällt.
Vertragsstrafe (Pönale). 9.1 Bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser AGB, insbesondere bei Verstößen gegen Punkt 4 und Punkt 5, ist der*die Kund*in zur Zahlung eines verschuldensunabhängigen Pönales in Höhe des drei- fachen des vereinbarten Lizenzentgelts je Fall ver- pflichtet. Der*die Kund*in schuldet das Pönale auch dann, wenn ein von ihm*ihr beigezogener Dritter die Daten zu anderen Zwecken als zur Realisierung der Applikationen gemäß Punkt 4 verwendet. Die Bezah- lung des Pönales befreit nicht von der Einhaltung der Verpflichtungen dieses Vertrages.
Vertragsstrafe (Pönale). Die vereinbarten Ausführungs-/Liefertermine und -fristen (auch gemäß Detailterminplan) sowie Termine für im Auftragsschreiben geforderte Unterlagen jeglicher Art gelten als pönalisiert. Für den Fall des Verzuges des AN beträgt die Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges 1 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag + Zusatzaufträge), mindestens jedoch EUR 300,00 (netto) ohne Höchstgrenze (Abzug von der nächsten Rechnung). Diese Vertragsstrafe wird unabhängig von einem Verschulden und Schaden fällig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht; darüber hinausgehende Forderungen, insbesondere Regress- und Schadenersatzansprüche des AG oder von Dritten, sowie eine vom Bauherren an den AG geltend gemachte Pönale, können seitens des AG geltend gemacht werden. Sämtliche dem AG durch Terminverzögerungen (gilt auch für Zwischen- und Endtermine) oder Nichteinhaltung der angebotenen Qualität entstehenden Mehrkosten (auch Kosten von Prüfzeugnissen etc. mit negativem Ergebnis) gehen zu Lasten des AN. Die pönalisierten Ausführungs-/Liefertermine und -fristen verschieben sich durch den Verzug nicht. In diesem Fall ist der AN zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Erfolgt eine Anpassung des Terminplans, bleibt die ursprüngliche Pönalisierung der Ausführungs- /Liefertermine und -fristen aufrecht. Werden die Ausführungs-/Liefertermine und -fristen vom AG aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, verschoben oder unterbrochen, berechtigt dies den AN nicht, sich der vereinbarten Pönaleverpflichtung zu entziehen. In diesem Fall erstrecken sich die pönalisierten Ausführungs-/Liefertermine und -fristen um die Zeit der Verschiebung oder Unterbrechung. Besteht der AG jedoch auf Einhaltung der ursprünglichen Ausführungs-/Liefertermine und -fristen, ist der AN zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz verpflichtet. Die ursprüngliche Pönalisierung der Ausführungs-/Liefertermine und -fristen bleibt aufrecht.
Vertragsstrafe (Pönale). Die vereinbarten Fristen und Termine sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Der Übergabetermin und allfällig vereinbarte Zwischentermine sind pönalisiert festgelegt. Der Anspruch auf Leistung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe entsteht, sobald der Auftragnehmer den festgelegten Übergabetermin überschreitet (Verzug), außer er weist nach, dass der Auftraggeber diesen Verzug verschuldet hat. Die Höhe der Pönale entspricht jener Vertragsstrafe, welche der Auftraggeber dem Hauptauftraggeber/Bauherrn zu zahlen verpflichtet ist, beträgt jedenfalls aber 1 % der Nettoauftragssumme für jeden Kalendertag der Verspätung. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach mit 10 % der Nettoauftragssumme (inkl. Zusätzen/Nachträgen) begrenzt (Deckelung). Die Vertragsstrafe wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Eine anderslautende Bestimmung der ÖNORM B 2110 entfällt. Der Auftragnehmer hat die Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen oder ist der Auftraggeber auch berechtigt, diese mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen bzw. von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Weitergehende Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des AG, aus welchem Grund auch immer, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche angerechnet. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt für Starmann unter Anrechnung der verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe weiterhin möglich. Die Fälligkeit der Vertragsstrafe setzt keinen Schadensnachweis des Auftraggebers voraus.
Vertragsstrafe (Pönale). Insbesondere für den Fall des Leistungsverzugs, der Nicht- oder Schlechterfüllung und anderer im jeweiligen Vertrag zu definierender Vertragsverletzungen ist der Auftraggeber unabhängig vom Nachweis eines Schadens berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Wenn im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 1 % der Auftragssumme einschließlich der Umsatzsteuer für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 20 % der Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten. Davon unberührt bleiben allfällige andere Ansprüche des Auftraggebers, beispielsweise aus Gewährleistung oder Schadenersatz.
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