VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG Musterklauseln

VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG. 11.1 Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die WallDecaux nicht zu vertreten hat oder die außerhalb des Einflussbereichs von WallDecaux liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z. B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Werbe- flächen durch Dritte), ist ausgeschlossen. Zu den Fällen, die außerhalb des Einflussbe- reichs von WallDecaux liegen, zählen auch Warnmeldungen (MoWaS/KATWARN), die aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Sturmflut, Großbrand, Unwetterwarnung, etc.) durch WallDecaux veröffentlicht werden. 11.2 WallDecaux überprüft die geschalteten Werbemittel in regelmäßigen angemessenen Abständen. Bei Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitiger Beendigung, Verzögerung, mangelhafter Durchführung oder sonstiger Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die WallDecaux zu vertreten hat, wird WallDecaux anstelle des beeinträchtigten Werbeträgers oder der beeinträchtigten Werbefläche nach eigener Xxxx eine Ersatzschaltung (i) durch Schaltung auf einem anderen Werbeträger oder einer anderen Werbefläche oder (ii) durch Verlängerung der Werbeschaltung auf den übrigen Werbeträgern oder -flächen vornehmen oder (iii) eine Gutschrift erteilen. Jede der drei Maßnahmen erfolgt im entsprechenden Verhältnis des beeinträchtigten Zeitraums zu dem gebuchten Zeitraum je Werbeträger oder -fläche. Ist auch eine Ersatzschaltung nicht ordnungsgemäß, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx eine prozentuale Minderung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung objektiv nicht mehr erreicht werden können, wird WallDecaux dem Auftraggeber die bereits gezahlte Vergütung für die tatsächlich ausgefallenen oder sonst beeinträchtigten einzelnen Werbeträger oder -flächen erstatten. 11.3 Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 11.4 Geringfügige branchenübliche Abweichungen von der vereinbarten Werbeschaltung bleiben unberücksichtigt. Als geringfügig gelten zeitliche Abweichungen von einem Kalendertag für den Beginn und das Ende der Werbeschaltung. Ebenso unberücksichtigt bleiben geringfügige Unterbrechungen in der Werbeschaltung, die durch Re...
VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 11 und 12. Aufträge über Allgemeinstellen werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 3 % bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes als vertragsgemäße Erfüllung durch WallDecaux gilt.
VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 11 und 12. Aufträge über CLP, CLB und CLS werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 3 % bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes als vertragsgemäße Erfüllung durch WallDecaux gilt.
VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG. 4.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 11 und 12. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es bei digitalen Werbeträgern zu geringfügigen Abweichungen in der Farbwahrnehmung kommen kann, die z. B. durch kurzfristige 4.2 Aufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unter- schreitung von bis zu 3 % bei der Anzahl der Werbeschaltungen als vertragsgemäße Erfüllung durch WallDecaux gilt. 4.3 Klargestellt wird, dass eine Haftung von XxxxXxxxxx für vom Auftraggeber eingeschaltete Dritte, insbesondere Lieferanten von redaktionellen oder werblichen Inhalten, sowie deren Leistungen ausgeschlossen ist. Sollte WallDecaux zur Lieferung redaktioneller oder werblicher Inhalte Dritte (z. B. Partnerunternehmen, Unterauftrag- nehmer und freie Mitarbeiter) einsetzen, gelten die Allgemeinen Bedingungen.
VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG. 4.1 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Ziffer 11. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es bei digitalen Werbeträgern zu geringfügigen Abweichungen in der Farbwahrnehmung kommen kann, die z.B. durch kurzfristige Veränderungen von Umwelteinflüssen (z.B. Wetterumschwung) bedingt sind. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten geringfügige Darstellungsfehler, die die Erkennbarkeit des Werbeinhaltes nicht beeinträchtigen und nicht mehr als 3 % der Werbefläche des jeweils betroffenen Werbemittels ausmachen, nicht als Mangel. RBL Media haftet ferner nicht für Ausfälle oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von Telekommunikations-, Internet- oder Netzwerkausfällen oder -unterbrechungen, Hackerangriffen oder anderen Ursachen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, die außerhalb des Einfluss- und Kontrollbereichs von RBL Media liegen. 4.2 Aufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung der Anzahl der Werbeschaltungen von bis zu 3 % als vertragsgemäße Erfüllung durch RBL Media gilt. 4.3 Es wird klargestellt, dass eine Haftung von RBL Media für vom Auftraggeber eingeschaltete Dritte, insbesondere Lieferanten von redaktionellen oder werblichen Inhalten, sowie deren Leistungen ausgeschlossen ist. Soweit sich RBL Media zur Lieferung von redaktionellen oder werblichen Inhalten Dritter (z.B. Partnerunternehmen, Subunternehmer und freie Mitarbeiter) bedient, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
VERTRAGSSTÖRUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Ziffer 11. Aufträge über Allgemeinstellen werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung der Anzahl der Aushänge innerhalb eines Netzes von bis zu 3 % als vertragsgemäße Erfüllung durch RBL Media gilt.

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  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.