Vertragstypen Musterklauseln

Vertragstypen. 1. Differenzierung nach den Vertragspartnern a) koordinationsrechtlicher Vertrag b) subordinationsrechtlicher Vertrag
Vertragstypen. „Gewährleistung“
Vertragstypen. 98 Einteilung und Aufbau der §§ 433 – 782 BGB sind historisch-empirisch, nicht logisch- systematisch bedingt. Jeder Versuch, die einzelnen Vertragsarten zu kategorisieren, kann also nur ein ungefähres Bild geben. Verträge lassen sich nach Art der versprochenen Leistung unterscheiden, die auf die dauernde Übertragung (§§ 433, 515, 516 BGB) oder vorübergehende Überlassung von Vermögensgütern (§§ 535, 581, 598, 607 BGB), auf menschliches ▇▇▇▇▇▇▇ (§§ ▇▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇), ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ mehrerer Personen (§§ 705, 741 BGB) oder bestimmte Risiken (§§ 759, 762 ff., 765 BGB) gerichtet sein oder im Zusammenhang mit Forderungen (§§ 779, 780 f. BGB) stehen können. Sie lassen sich weiterhin etwa nach Existenz und Art der Gegenleistung unterscheiden.
Vertragstypen. Entscheidend ist, ob Zahnarzt einen Erfolg oder nur seinen Arbeitseinsatz schuldete. 1. Arztvertrag (auch Zahnarztvertrag) ist grundsätzlich Dienstvertrag (§ 611) arg.: medizinische Heilbehandlung hängt nicht allein von den Fähigkeiten des Arztes, sondern vor allem auch von der körperlichen und geistigen Konstitution des Patienten, die der Arzt nicht beeinflussen kann. Er schuldet daher nur Tätigwerden lege artis. 2. Bemühungen um die Erhaltung der Zähne wie Wurzelbehandlung, Füllung und Verstärkung mit Kronen: § 611 arg.: Zahnarzt verspricht auch hier nicht „Rettung“ der Zähne, sondern nur Arbeit lege artis (BGHZ 63, 306, 309). Anfertigung und Implantation einer Zahnbrücke: auch § 611 Ausnahme: technische Herstellung einer herausnehmbaren Zahnprothese (§ 631) arg.: Herstellung ohne engen Bezug zu menschlichem Organismus; Prothese wird häufig sogar von einem Techniker, nicht einem Arzt, hergestellt (BGHZ 63, 306, 310).
Vertragstypen. Das spanische Recht kennt sowohl den „Dienstleistungsvertrag“ („arrendamiento de servicios“) als auch den Werkvertrag („arrendamiento de obra“). Ausgangspunkt ist für beide Verträge Art. 1544 des spanischen Zivilgesetzbuchs („código civil“), der Dienstleistungsvertrag ist dann in Art. 1583 bis 1587 CC geregelt und der Werkvertrag in Art. 1588 bis 1600 CC wobei das gesetzliche Leitbild beim Dienstvertrag Hausangestellte und Arbeitnehmer und beim Werkvertrag in erster Linie Bauwerke im Blick hat, in der Praxis also die gesetzlichen Bestimmungen nur sehr bedingt auf die heute üblichen Werk- und Dienstleistungsverträge passen und daher auf die Entwicklung der Vertragstypen in Literatur und Rechtsprechung zu achten ist. Grds. herrscht Vertragsfreiheit und der Vertragsgestaltung kommt mangels gesetzlicher Bestimmungen eine große Bedeutung zu. Beim Werkvertrag wird ein Erfolg und beim Dienstleistungsvertrag eine Leistung geschuldet.
Vertragstypen. 3.1. Während einer Einführungsphase bis zum 30.09.2016 sind die Vermittlungsleistungen von MySchleppApp für den Nutzer kostenlos bzw. erfolgen provisionsfrei. 3.2. Wenn es nicht bis dahin nach Maßgabe dieser Bedingungen beendet wurde, besteht das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.10.2016 als „Basis-Mitgliedschaft“ fort. Das gleiche gilt für Verträge, die ab dem 01.10.2016 erstmals begründet werden. Die Basis-Mitgliedschaft ermöglicht dem Nutzer die Teilnahme am Service der MySchleppApp nach Maßgabe dieser Bedingungen für bis zu zwei Niederlassungen/Betriebe des Nutzers an verschiedenen Standorten. 3.3. Auf Wunsch des Nutzers kann das Vertragsverhältnis - ebenfalls ab dem 01.10.2016 - alternativ auch als „Premium-Mitgliedschaft“ fortgesetzt werden. Die Premium-Mitgliedschaft ermöglicht dem Nutzer die Teilnahme am Service der MySchleppApp nach Maßgabe dieser Bedingungen für eine unbegrenzte Anzahl an Niederlassungen/Betriebe des Nutzers an verschiedenen Standorten. 3.4. Geschäftskundenaufträge (B2B) können ab dem 01.03.2020 nur an Betriebe, egal ob Basis- oder Premiummitgliedschaft, übermittelt werden, die unsere Leistungskriterien erfüllen. Dazu stellen wir dem Nutzer im Partner-Portal einen Upload-Bereich zur Verfügung, um die geforderten Unterlagen an uns zu übersenden. Folgende Kriterien und Unterlagen müssen erfüllt sein und an uns übermittelt werden: Gewerbeschein für einen Bergungs- und Abschleppdienst, Güterkraftverkehrsgenehmigung, Fachkundenachweis für Hochvoltfahrzeuge, Bilder und Zulassungsbescheinigung Teil I. über ein (LFBK) Lastkraftwagen zur Fahrzeugbeförderung mit einer eingetragenen Nutzlast von 3,5to. 3.5. Endkundenaufträge (B2C) bleiben von den Leistungskriterien aus 3.4 unberührt und werden weiterhin, auch nach dem 01.03.2020, an alle registrierten Nutzer vermittelt.
Vertragstypen. 46 1. Art der Berechnung der Vergütung 46 2. Einheitspreis- und Pauschalpreisvertrag 48 a) Der Einheitspreisvertrag 48 b) Der Pauschalvertrag 50
Vertragstypen. 3.1. Während einer Einführungsphase bis zum 30.07.2020 sind die Vermittlungsleistungen von FALSCHPARKERabschleppen für den Nutzer kostenlos bzw. erfolgen provisionsfrei. 3.2. Wenn es nicht bis dahin nach Maßgabe dieser Bedingungen beendet wurde, besteht das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.08.2020 als fort. Das gleiche gilt für Verträge, die ab dem 01.07.2020 erstmals begründet werden. Die Mitgliedschaft ermöglicht dem Nutzer die Teilnahme am Service der FALSCHPARKERabschleppen nach Maßgabe dieser Bedingungen.