Vertragswidriger Gebrauch Musterklauseln

Vertragswidriger Gebrauch. Dem Mieter ist nicht gestattet: 9.1 Tiere zu halten; 9.2 die Mieträume ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters anderen Personen zur alleinigen Be- oder Mitbenutzung zu überlassen; insbesondere ist jede (auch teilweise) Gebrauchsüberlassung der Mieträume und -sachen an Dritte grundsätzlich untersagt, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde; 9.3 die eingebrachten Sachen nach Beendigung des Mietverhältnisses in den Mieträumen oder in dem Gebäude des Studentenwohnheimes zu belassen, es sei denn, dass der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an diesen Sachen geltend macht; 9.4 sich selbst Schlüssel anfertigen zu lassen oder Unbefugten Schlüssel zu überlassen; 9.5 abgemeldete Fahrzeuge auf den zum Wohnheim gehörenden Parkplätzen abzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Etwaige Kosten hat der Mieter zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche durch den Vermieter bleibt vorbehalten; 9.6 Fahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, z.B. auf Einfahrten und Feuerwehrzufahrten, abzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen. 9.7 auf dem Gelände der vom Vermieter verwalteten Gebäude oder in ihrer unmittelbaren Umgebung Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchzuführen, die zu einer Belästigung anderer führen können. Insbesondere sind alle Arbeiten untersagt, die das Risiko einer Umweltverschmutzung mit sich führen können (z. B. Ölwechsel, Autowaschen, usw.).
Vertragswidriger Gebrauch. (1) Dem Mieter ist nicht gestattet a) Tiere zu halten, mit Ausnahme von Kleintieren in angemessener Anzahl, soweit es nicht zu Beeinträch- tigungen von Dritten kommt. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters ge- halten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung kann nach Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und Dritter unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls versagt oder widerrufen werden, insbesondere, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Miet- sache oder des Geländes der Wohnanlage zu befürchten ist. b) die Mietsache ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters anderen Personen zur alleinigen Benut- zung oder zur Mitbenutzung zu überlassen; insbesondere ist jede (auch teilweise) Gebrauchsüberlas- sung der Mietsache an Dritte grundsätzlich untersagt. Hierunter fällt auch die nicht nur besuchsweise Aufnahme von Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder), soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde; c) eingebrachte Sachen nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Mietsache oder auf dem Gelände der Wohnanlage zu belassen, es sei denn, dass der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an diesen Sa- chen geltend macht; d) sich selbst Schlüssel anfertigen zu lassen oder Unbefugten Schlüssel zur Nutzung der Mietsache zu über- lassen; e) Fahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, z.B. Zufahrten und Feuerwehrwegen, abzustel- len. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen; f) auf dem Gelände der vom Vermieter verwalteten Gebäude Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchzu- führen, die zu einer Belästigung anderer führen können. Insbesondere sind alle Arbeiten untersagt, die zu Umweltverschmutzung führen können (z.B. Ölwechsel); (2) Mahnt der Vermieter vertragswidrigen Gebrauch des Mieters nicht ab, gilt dies nicht als Duldung des vertrags- widrigen Verhaltens des Mieters seitens des Vermieters.
Vertragswidriger Gebrauch. Verwendet eine Schülerin/ein Xxxxxxx das iPad nicht gemäß der obigen Bedingung, so kann das iPad sofort eingezogen werden.
Vertragswidriger Gebrauch. Dem/der Mieter/in ist es nicht gestattet, 7.1 bauliche Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Änderungen an den Installationseinrichtungen sind unzulässig. Das Anbringen von Satellitenschüsseln oder sonstigen Empfangs- oder Sendeeinrichtungen ist ohne Genehmigung des Vermieters in Textform untersagt. 7.2 Turn- und Sportgeräte sowie sonstige schwere Gegenstände an Decken, Wänden, Türrahmen anzubringen. Widersetzt sich der Mieter dieser Vorgabe und entstehen dadurch Schäden an der Mietsache, so ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. 7.3 an Dusche/Badewanne/Waschtisch/Spülbecken den Siphon/Ablauf abzuschrauben; bei Verstopfung ist umgehend der Hausverwalter zu informieren. 7.4 außerhalb eines durch Seezeit offiziell ausgewiesenen Grillplatzes zu grillen. Diese offiziell ausgewiesenen Grillplätze sind nur bei einigen Wohnanlagen vorhanden. 7.5 neben dem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Inventar zusätzliches Mobiliar in die Gemeinschaftsräume einbringen, sofern der Mieter hierfür keine besondere schriftliche Genehmigung der Abteilung Studentisches Wohnen hat. 7.6 die Dächer der Wohnanlagen zu betreten (Unfall-/Absturzgefahr). 7.7 in den Zimmern, Fluren und Gemeinschaftseinrichtungen (wie z.B. Küchen, Bäder, Waschräume etc.) zu rauchen. Denn bei den von Seezeit verwalteten Wohnanlagen handelt es sich ausschließlich um Nichtraucherwohnanlagen. Dies bedeutet, dass aufgrund der hohen Fluktuation in den Wohnanlagen und der daraus ergebenden Rücksichtnahme auf nachfolgende Mieter bzw. Mitbewohner das Rauchen verboten ist.

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.