Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Beide Parteien verpflichten sich zur grundsätzlichen Vertraulichkeit und zur Verschwiegenheit bezüglich der Inhalte dieser Vereinbarung. Davon ausgenommen sind gesetzliche Offenlegungspflichten gegenüber Behörden, in Gerichts- oder Strafverfahren sowie vertragliche Verpflichtungen gegenüber Personen und Auditoren sowohl des AG als auch des AN, die sich zur Vertraulichkeit gegenüber dem AG bzw. dem AN verpflichten oder einer Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Punkt 7.5 unterliegen und letztlich auch weitere Auftragsverarbeiter und verbundene Unternehmen, für die die gegenständlichen Festlegungen einen integralen Bestandteil im Rahmen ihrer Tätigkeitserfüllung darstellen.
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Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Beide Parteien verpflichten sich zur grundsätzlichen Vertraulichkeit und zur Verschwiegenheit bezüglich der Inhalte dieser Vereinbarung. Davon ausgenommen sind gesetzliche Offenlegungspflichten gegenüber Behörden, Behörden oder in Gerichts- oder Strafverfahren sowie vertragliche Verpflichtungen gegenüber Personen und Auditoren sowohl des AG als auch des ANAuditoren, die sich zur Vertraulichkeit gegenüber dem AG bzw. und dem AN vertraglich verpflichten oder einer Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Punkt 7.5 unterliegen und letztlich auch weitere Auftragsverarbeiter und verbundene Unternehmen, für die die gegenständlichen Festlegungen einen integralen Bestandteil im Rahmen ihrer Tätigkeitserfüllung darstellen6.4 unterliegen.
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