Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich. 14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt. 14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;
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Sources: Software as a Service Agreement, Cloud Services Agreement, Cloud Services Agreement
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor15.4.1. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 Der Anbieter verpflichtet sich jede Parteiunbeschadet weitergehender Pflichten zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen, die der Anbieter im Zuge der Vertragsdurchführung vom Kunden bekannt gegeben werden. Kundenbezogene Informationen darf der Anbieter an Dritte nur weitergeben zur Vertragserfüllung, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Zudem ist eine Weitergabe an Partner oder Erfüllungsgehilfen zulässig, soweit dabei angemessene Vertraulichkeits- und Sicherheitsmaßnahmen sowie damit verbundene datenschutzrechtliche Anforderungen beachtet werden.
15.4.2. Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, sämtliche vor Abschluss oder ihr ihnen im Zusammenhang mit diesem Moss Plattformvertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind solche, die entweder als geschützt oder vertraulich markiert oder in anderer Weise gekennzeichnet oder die für den Empfänger vernünftigerweise als vertraulich erkennbar sind oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen können. Insbesondere sind die Inhalte des Moss Plattformvertrags einschließlich der Konditionen vertrauliche Informationen.
15.4.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf Informationen, die (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, (ii) Stand der Technik sind, (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt waren, (iv) dem Empfänger von einem Einzelvertrag mitgeteilten Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich werdenden Vertraulichen gemacht werden oder (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen, wobei die andere Partei rechtzeitig vor der Weitergabe der Informationen an Dritte zu informieren ist.
15.4.4. Jede Partei wird angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für treffen, mindestens aber die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzennach § 2 Nr. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (1 b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichGeschGehG erforderlichen Maßnahmen.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor11.1. Vorbehaltlich Der Nutzer verpflichtet sich, die Ergebnisse der vom Markeninhaber durchgeführten Recherche gemäß Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei 8.2 vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung Zwecke dieses Vertrages zu benutzen.
11.2. Der Markeninhaber verpflichtet sich, Auskünfte des Einzelvertrages Nutzers gemäß Ziffer 5.4 und/oder Ziffer 6.2 sowie Informationen und Nachweise zur Benutzung gemäß Ziffer 9.2 vertraulich zu nutzenbehandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrages zu benutzen. Vertrauliche Die Informationen und Nachweise zur Benutzung gemäß Ziffer 9.2 dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt vom Markeninhaber außerdem im Rahmen von rechtlichen Verfahren und Auseinandersetzungen verwendet werden, um den jeweiligen Umfang der Be- nutzung der Vertragsmarke zu beweisen oder glaubhaft zu machen.
11.3. Jegliche Vervielfältigung Jede Partei wird angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen vertraulichen Informationen und Unterlagen der anderen Partei verpflichtet sich jede Parteitreffen, (mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie selbst vertrauliche Informationen über das eigene Unternehmen bzw. die eigene Person schützt. Diese Verpflichtung trifft die Organe und Mitarbeiter der jeweiligen Partei sowie even- tuelle Dritte, die eine Partei in die Erfüllung des Vertrages einbezieht. Die Parteien werden sämt- liche insoweit berechtigten Personen, die vertrauliche Informationen oder Unterlagen erhalten, über die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung informieren und sicherstellen, dass alle berechtigten Personen die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.
11.4. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für Informationen oder Unterlagen,
a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis die zum Zeitpunkt der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 Kenntniserlangung durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich bereits öffentlich bekannt waren oder die danach ohne einen Verstoß gegen die hierin geregelten Vertraulichkeits- verpflichtungen öffentlich bekannt werden,
b) anderweitig von jedem tatsächlichen einem Dritten erlangt wurden oder vermuteten Missbrauchwerden, jeder widerrechtlichen Verwendung sofern der Dritte jeweils recht- mäßig in den Besitz der Informationen bzw. Unterlagen gelangt ist und durch die Weiter- gabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt,
c) in deren anderweitige Nutzung oder unbefugten Offenbarung gegenüber Dritten ausdrücklich eingewil- ligt wurde,
d) zu deren Offenlegung die jeweilige Partei durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss eines Gerichts, eine nicht mehr anfechtbaren Anordnung einer Behörde oder gesetzlich ver- pflichtet ist. In diesem Fall informiert die so verpflichtete Partei die andere Partei unverzüg- lich und in Textform über die (ggf. drohende) Weitergabe von der vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtoder Unterlagen.
14.3 11.5. Die Regelungen in Ziffer 14.1 hierin geregelten Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen über die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Beendigung des Vertrages hinaus fort.
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Sources: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag
Vertraulichkeit. 14.1 12.1. Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder wird alle ihr von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durch- führung zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen oder sonstige während der Vertragslaufzeit erhaltene Infor- mationen, die ihrem Wesen nach als vertrauliche Informatio- nen einzustufen sind, als solche behandeln und Dritten nicht zugänglich machen, soweit diese nicht
(i) zum Zeitpunkt des Erhalts durch die andere Partei allgemein bekannt sind, oder
(ii) dem Empfänger von einem Einzelvertrag mitgeteilten Dritten ohne Geheimhal- tungsverpflichtung mitgeteilt sind, oder
(iii) dem Empfänger vor Erhalt durch die andere Partei bekannt waren oder zugänglich werdenden Vertraulichen von ihm unabhängig entwickelt sind, oder
(iv) aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren behördlichen oder richterli- chen Entscheidung zu offenbaren sind.
12.2. Dritte, i. S. ▇. ▇▇▇▇▇▇ 12 dieser AGB sind nicht die mit der Hotel Beacons GmbH verbundenen Unternehmen sowie Subunternehmer der Hotel Beacons GmbH, soweit sie einer inhaltlich dieser Ziffer 12 im Wesentlichen gleichwerti- gen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen oder Berechtig- te Nutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte.
12.3. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung jeweils die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen vertraulichen Informationen von ähnlicher Bedeutung. Sie stehen einander dafür ein, dass sie ihre Mitarbeiter oder ihnen zugehörigen Personen - soweit sie Kenntnis von ver- traulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese erlangen können - im Wesentlichen dieser Geheimhaltungsvereinba- rung entsprechend verpflichtet haben.
12.4. Alle Rechte an den vertraulichen Informationen verbleiben – vorbehaltlich abweichender Regelung in diesem Vertrag – bei der jeweils informierenden Partei. Der jeweilige Empfänger wird die im Rahmen des Vertrages überlassenen vertraulichen Informationen nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen Zwecke und nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung für Zwecke der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede ParteiVertragsdurchführung verwenden, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sie bestimmt sind. Jede Partei ist insbesondere nur berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei Presseinformationen über das Bestehen und den Inhalt der einzelnen Verträge weiterzuleiten, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
12.5. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichDauer von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertra- ges fort.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen 12.6. Ist der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Best- immungen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe richterlicher Anordnung zur Offenbarung von vertraulichen Informationen verpflichtet, wird der mitteilenden Partei Vertrags- partner Hotel Beacons GmbH unverzüglich hiervon in Kennt- nis setzen und Hotel Beacons GmbH in angemessenem Umfang die Möglichkeit einräumen, die Offenbarung der vertraulichen Informationen zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtverhindern.
14.3 Die Regelungen 12.7. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die unter Ziffern 12.1 bis 12.6 geregelten Verpflichtungen, so hat der Vertragspartner an Hotel Beacons GmbH eine Vertrags- strafe in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Informationeiner von Hotel Beacons GmbH im Einzelfall festzu- setzenden Höhe, von denen die Empfängerpartei nachweisen kannderen Angemessenheit im Streitfalle vom Landgericht Berlin zu überprüfen ist, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;zu bezahlen.
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Sources: Saas Vertrag, Saas Vertrag, Saas Vertrag
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei1.1 Die Zertifizierungsgesellschaft be- handelt Informationen, sämtliche vor Abschluss oder die ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, vertraulich.
1.2 Im Rahmen dieser ZO umfassen „vertrauliche Informationen“ alle mündlichen bzw. schriftlichen zu schützenden Informationen, die der Kunde und die Zertifizierungs- gesellschaft auf Grundlage des Vertrags von der jeweils anderen Partei erlangen, bzw. Geschäfts- oder zugänglich werdenden Vertraulichen Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei.
1.3 Vertrauliche Informationen sind je- doch keine Informationen, die
a. der Öffentlichkeit bekannt sind oder bekannt werden;
b. der empfangenden Partei vor dem Zeitpunkt der Offenle- gung durch die offenlegende Partei auf nicht vertraulicher Basis zur Verfügung standen;
c. einer Partei durch einen un- abhängigen Dritten offenge- legt werden, der zu solch einer Offenlegung berechtigt ist.
1.4 Die Parteien sowie deren Vertreter bzw. Unterauftragnehmer dürfen vertrauliche Informationen nur im Rahmen des Vertrags verwenden.
1.5 Falls die Zertifizierungsgesellschaft nicht einer anderen Regelung zu- stimmt, behandelt der Kunde alle von der Zertifizierungsgesellschaft erhaltenen Dokumente vertraulich; ausgenommen hiervon sind das Zertifikat, diese ZO und deren Anhänge.
1.6 Name, Adresse und weitere Kon- taktdaten des Kunden sowie der Umfang der Zertifizierung können in relevanten Verzeichnissen ein- getragen werden. Die Zertifizie- rungsgesellschaft führt ihr eigenes Verzeichnis zertifizierter Kunden, welches über den Internetauftritt der Zertifizierungsgesellschaft öffentlich einsehbar ist.
1.7 Die Offenlegung von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese gegenüber Dritten ist mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieser ZO nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichzulässig.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich1.8 Diese Bestimmung gilt nicht für Offenlegungen, die andere Partei schriftlich gesetzlich vor- geschrieben sind oder von jedem tatsächlichen Gerich- ten bzw. Regierungsbehörden, in den Akkreditierungsverfahren der Akkreditierungsstellen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtin dem jeweils anwendbaren Zertifizierungsprogramm gefordert werden.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;
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Sources: Zertifizierungsordnung, Zertifizierungsordnung, Zertifizierungsordnung
Vertraulichkeit. 14.1 Jede 13.1. The Receiving Party shall use Confidential Information received solely for the purposes of performing its obligations in accordance with the terms of the Agreement and these Miraclon T&C’s Die empfangende Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen darf erhaltene vertrauliche Information nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung ihrer Pflichten gemäß den Bedingungen der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; Vereinbarung und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichAGB von Miraclon verwenden.
14.2 Jede 13.2. Die empfangende Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von keine vertraulichen Informationen der mitteilenden offenlegenden Partei gegenüber Dritten offenzulegen. Sie darf diese vertraulichen Information jedoch gegenüber ihren Mitarbeitern, professionellen Beratern, Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern offenlegen, allerdings nur in dem Umfang, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß der Vereinbarung und diesen AGB von Miraclon notwendig ist. Die empfangende Partei trägt dafür Sorge, dass Dritte, denen gegenüber sie die vertraulichen Informationen offenlegt, über die Vertraulichkeit dieser Informationen informiert werden und zur Geheimhaltung zu unterrichten, den gleichen Bedingungen wie in diesen AGB von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sind.
14.3 13.3. Die Regelungen Bestimmungen in Ziffer 14.1 diesem Absatz 13 gelten nicht für Vertraulichen Information, vertrauliche Informationen:
13.3.1. die ohne eine Verletzung der Vereinbarung oder dieser AGB von denen Miraclon seitens der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden;
13.3.2. die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) sich vor ihrem Erhalt von der Empfängerpartei offenlegenden Partei durch schriftliche Aufzeichnungen nachweislich im Besitz der empfangenden Partei befanden und die sie vorher nicht von der offenlegenden Partei oder einem Dritten in ihrem Namen unter Auflage einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat;
13.3.3. die die empfangende Partei durch schriftliche Aufzeichnungen nachweislich ohne Einschränkung in Bezug auf ihre Nutzung oder Offenlegung von einem Dritten, der sie rechtmäßig besitzt und rechtmäßig offenlegen darf, erhalten hat;
13.3.4. die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Zugriff auf diese vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder
13.3.5. die nach geltendem Recht offengelegt werden müssen.
13.4. Die Bestimmungen in diesem Absatz 13 bleiben auch nach dem Ablauf oder der Kündigung der Vereinbarung für einen Zeitraum von drei (b3) Jahren nach dem Ablauf- oder Kündigungsdatum der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Vereinbarung weiterhin gültig.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 11.1. Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 11.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens soweit diese in gleichem Umfang wie in einem diesen Bedingungen entsprechenden Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 10 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 11.2. Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 11.3. Die Regelungen in Ziffer 14.1 11.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden; (c) ohne ein Verschulden der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt wurden; (d) der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits uneingeschränkt bekannt waren;
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Sources: Consulting Agreement, Consulting Agreement
Vertraulichkeit. 14.1 13.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 13.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 13.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 13.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden; (c) ohne ein Verschulden der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt wurden; (d) der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits uneingeschränkt bekannt waren;
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Sources: Cloud Services Agreement, Celonis Services Agreement
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen 22.1 Alle ausgetauschten Informationen, die die Parteien vom Vertragspartner erhalten haben sind unabhängig von ihrer medialen Beschaffenheit, von der Art ihrer Übermittlung, Dokumentation und Speicherung vertraulich. Dies umfasst alle technischen, finanziellen und organisatorischen Informationen vorund Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiges geistiges Eigentum von ▇▇▇▇▇. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese Sie dürfen vom Empfänger nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzenvereinbarter Geschäftsvorgänge und zur Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen verwendet und genutzt werden, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Vertrauliche ▇▇▇▇▇ und der Lieferant werden die Informationen nur in dem Maße verbreiten, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist (need – to - know). Die Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt weder direkt noch indirekt für eigene wirtschaftliche Zwecke, für andere Zwecke oder für Zwecke Anderer verwendet werden. Jegliche Vervielfältigung Vor dem Abschluss einer Liefervereinbarung abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die Laufzeit jeder Liefervereinbarung weiter.
22.2 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und jeden Dritten, den sie für die Vertragserfüllung einsetzen, unabhängig von der Vertraulichen Information muss Vertragslage zu ihnen, schriftlich zur Vertraulichkeit auch über den Bestand des jeweiligen Rechtsverhältnisses hinaus verpflichten.
22.3 Eine Verletzung der Pflichten für IT-Sicherheit nach Ziffer 18 ist stets eine Verletzung der Vertraulichkeit.
22.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragendem Lieferanten direkt oder aus für die Allgemeinheit zugänglichen Quellen bekannt sind oder ohne Rechtsbruch werden.
22.5 Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht soweit eine gesetzliche Offenbarungspflicht in administrativen, finanziellen oder gerichtlichen Verfahren besteht. Sie gilt auch nicht gegenüber Berater, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. In Bezug jedem Fall ist die Informationserteilung auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt das unbedingt Notwendige zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichbeschränken.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich22.6 Im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit hat ▇▇▇▇▇ gegen den Lieferanten einen Anspruch auf Auskunft, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauchan wen wo, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen wann und in welchem Umfang vertrauliche Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtweitergegeben wurden.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information22.7 ▇▇▇▇▇ und der Lieferant treffen alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von um eine Verletzung der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Vertraulichkeit durch deliktisches Verhalten Dritter zu vermeiden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Vertraulichkeit. 14.1 13.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen («Empfängerpartei»), die vertrauliche Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen von der jeweils anderen Partei («offenlegende Partei») erhält, hat diese Informationen unter Einhaltung von Absatz 12 vertraulich und sicher zu behandeln und diese nur für behandeln. Die Empfängerpartei wird die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden offenlegenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtnur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei oder in Übereinstimmung mit Absatz 12 offenlegen.
14.3 13.2 Die Regelungen in Ziffer 14.1 Absatz 12 festgelegten Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für Vertraulichen Informationnicht, von denen wenn die Empfängerpartei nachweisen kann, dass die vertraulichen Informationen aufgrund eines Ereignisses oder einer Handlung, die nicht gegen diese Vereinbarung verstösst, nicht mehr als «vertraulich» angesehen werden können.
13.3 Sofern in der Vereinbarung nicht anderes festgelegt werden nach Ende der Laufzeit und/oder der Bestelldauer (wie zutreffend) oder einer früheren Beendigung der Vereinbarung und/oder einer Bestellung (sofern zutreffend) jeder Partei unverzüglich die relevanten vertraulichen Informationen der anderen Partei sowie alle Kopien, Auszüge und Derivate davon zurückgeben oder vernichten. Wenn ein Kontoinhaber den Zugang zu einer bestimmten Kennung verliert (z.B. bei Beendung eines Beschäftigungsverhältnisses), wird der Kontoinhaber alle vertraulichen Informationen in Bezug auf die betreffende Kennung unverzüglich zurückgeben oder vernichten.
13.4 Die Empfängerpartei kann vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei in dem Umfang offenlegen, in dem sie gesetzlich dazu gezwungen ist, sofern die Empfängerpartei die offenlegende Partei vorab über die erzwungene Offenlegung informiert (asoweit gesetzlich zulässig) und ihr auf Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung gewährt, falls die offenlegende Partei die Offenlegung anfechten möchte.
13.5 Jede Partei erkennt an, dass ihre Verletzung von ▇▇▇▇▇▇ 12 der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung anderen Partei einen irreparablen Schaden zufügen kann, für den ein finanzieller Schadenersatz möglicherweise kein angemessenes Rechtsmittel ist. Dementsprechend ist eine Partei berechtigt, im Falle einer solchen Verletzung durch die andere Partei rechtliche oder billigkeitsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Wirkung von Absatz 12 überdauert die Beendigung oder den Ablauf der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Vereinbarung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede 12.1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Informationen, die eine Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede ("offenlegende Partei, sämtliche vor Abschluss ") der anderen ("Empfänger") direkt oder ihr indirekt im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten diesem Vertrag, den Bedingungen dieses Vertrages oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen, die sich auf das Geschäft der offenlegenden Partei beziehen, zur Verfügung stellt und die vernünftigerweise als vertrauliche oder geschützte Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und verstanden werden, unabhängig davon, ob sie gekennzeichnet sind oder nicht (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse gemäß §. 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz). Der Empfänger darf vertrauliche Informationen nur auf einer "Need-to-know"-Basis an seine Mitarbeiter weitergeben, sofern diese nur für durch schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind, die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzennicht weniger streng sind als die in dieser Vereinbarung. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Die Parteien werden nicht versuchen, geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die Vertraulichen vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichregistrieren.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 12.2. Die Regelungen in Ziffer 14.1 oben beschriebenen Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht für Vertraulichen InformationInformationen, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (die:
a) von dem Empfänger zum Zeitpunkt der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle Offenlegung bereits bekannt werden;ist, ROQ is entitled to use this data exclusively on the Customer's instructions in accordance with the following provisions and within the scope of this contract.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 11.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 11.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens soweit diese in gleichem Umfang wie in einem diesen Bedingungen entsprechenden Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 10 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 11.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 11.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 11.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden; (c) ohne ein Verschulden der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt wurden; (d) der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits uneingeschränkt bekannt waren;
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Sources: Service Agreement
Vertraulichkeit. 14.1 Jede 10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vom jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis gelangenden Informationen z.B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten sowie deren Ablauf und Ergebnisse, sonstige technische oder kaufmännische Informationen jeder Art („Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, das heißt sie weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen und sie nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der übergebenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen.
10.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt hinsichtlich aller Informationen eines Vertragspartners, die dieser in zur Verfügung gestellten Unterlagen, mündlich oder schriftlichen Vorschlägen, Gesprächsprotokollen, auf Datenträgern, mittels elektronischer Datenübertragung oder in sonstiger Weise offenbart hat.
10.3 In jedem Fall behält sich der jeweils übergebende Vertragspartner sämtliche Rechte an ihren vertraulichen bezüglich aller von ihm übergebenen Vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 Dies gilt insbesondere für Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte aller Art sowie Verwertungs- und Nutzungsrechte. Kein Vertragspartner wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners ein Schutzrecht anmelden, das auch auf Vertraulichen Informationen beruht, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat.
10.4 Eine Weitergabe von vom jeweils anderen Vertragspartner erhaltenen Vertraulichen Informationen an Mitarbeiter der Vertragspartner ist zulässig, soweit diese Mitarbeiter vorher in einer dieser Geheimhaltungsklausel entsprechenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sich jede Parteiworden sind.
10.5 Die Weitergabe an andere Unternehmen, sämtliche vor Abschluss deren Mitarbeiter oder ihr sonstige Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners erfolgen. Ausgenommen davon sind TC und mit TC im Zusammenhang Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundene Unternehmen sowie deren Mitarbeiter. Diese gelten nicht als „Dritte“ im Sinne dieser Geheimhaltungsklausel.
10.6 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für Informationen von jedem anderen mit einem Einzelvertrag mitgeteilten TC im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.
10.7 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Vertrauliche Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Mitteilung an den anderen Vertragspartner nachweislich bereits veröffentlicht sind, (b) dem die Informationen empfangenden Vertragspartner nachweislich schon vor deren Mitteilung durch den anderen Vertragspartner bekannt waren, oder zugänglich werdenden (c) von dem die Informationen empfangenden Vertragspartner nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf die empfangenen Informationen entwickelt wurden.
10.8 Die Geheimhaltungspflicht endet, sobald und soweit (i) die in Betracht kommenden Vertraulichen Informationen ohne direkte oder indirekte Mitwirkung des jeweiligen die Informationen empfangenden Vertragspartners veröffentlicht sind, oder (ii) die in Betracht kommenden Informationen dem jeweiligen empfangenden Vertragspartner rechtmäßig von einem Dritten offenbart werden, der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für gegenüber dem die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf Verfügung stellenden Vertragspartner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
10.9 Der die Vertraulichen Informationen der empfangende Vertragspartner ist berechtigt, Informationen weiterzugeben, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erfordern. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den anderen Partei verpflichtet sich jede ParteiVertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt um diesem die Möglichkeit zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegengeben, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für rechtzeitig Maßnahmen gegen die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichWeitergabe zu treffen.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich 10.10 Die Geheimhaltungspflicht besteht bis zum Ablauf von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtfünf Jahren nach Beendigung des Vertrages.
14.3 Die Regelungen 10.11 Soweit der Kunde Vertrauliche Informationen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Informationelektronischer Form erhält oder speichert, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass hat er sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;wie personenbezogene Daten entsprechend dem Art. 5 DSGVO gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren 11.1. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Handelsgeheimnisse, Preise und personenbezogenen Daten, die er von Widebird im Rahmen der Verkaufsvereinbarung gleich auf beliebigem Wege erhalten hat, als streng vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Handelsgeheimnisse, Preise oder personenbezogenen Daten ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder durch ein Urheberschutzrecht abgedeckt sind, außer der Käufer kann Folgendes nachweisen: (i) Die Informationen sind zum Zeitpunkt der Bekanntgabe öffentlich zugänglich, ohne dass der Käufer gegen eine Vertraulichkeitsauflage verstoßen hätte. (ii) Der Käufer war bereits rechtmäßig in Besitz der Informationen oder hatte sie zu dem Zeitpunkt erhalten, als Widebird sie bekannt gab, ohne dass der Käufer gegen eine Vertraulichkeitsauflage verstoßen hätte. (iii) Der Käufer hat diese Informationen eigenständig ermittelt.
11.2. Der Käufer nutzt die vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für den Zweck der Erfüllung der Verkaufsvereinbarung und übermittelt sie nicht an Dritte, es sei denn, Widebird hat dem vorab schriftlich zugestimmt. Der Käufer gibt vertrauliche Informationen nur an Personen weiter, die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzendiese unbedingt kennen müssen, und stellt sicher, dass diese Personen durch strenge Vertraulichkeitsauflagen gebunden sind, die mindestens denen in diesem Artikel entsprechen.
11.3. Die in den Artikeln 11.1 und 11.2 aufgeführten Vertraulichkeitspflichten gelten für die gesamte Laufzeit der Verkaufsvereinbarung sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Ende dieser Laufzeit.
11.4. Ist der Käufer gesetzlich oder durch Aufforderung seitens eines Gerichts oder einer Regulierungsbehörde verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen, setzt der Käufer Widebird umgehend davon in Kenntnis, beschränkt die offenzulegenden Informationen auf das erforderliche Mindestmaß und kommuniziert eindeutig, dass die übermittelten Informationen vertraulich sind.
11.5. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichbleiben jederzeit alleiniges Eigentum von Widebird.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;
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Sources: Sales Contracts
Vertraulichkeit. 14.1 12.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen («Empfängerpartei»), die vertrauliche Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen von der jeweils anderen Partei («offenlegende Partei») erhält, hat diese Informationen unter Einhaltung von Absatz 12 vertraulich und sicher zu behandeln und diese nur für behandeln. Die Empfängerpartei wird die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden offenlegenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtnur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei oder in Übereinstimmung mit Absatz 12 offenlegen.
14.3 12.2 Die Regelungen in Ziffer 14.1 Absatz 12 festgelegten Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für Vertraulichen Informationnicht, von denen wenn die Empfängerpartei nachweisen kann, dass die vertraulichen Informationen aufgrund eines Ereignisses oder einer Handlung, die nicht gegen diese Vereinbarung verstösst, nicht mehr als «vertraulich» angesehen werden können.
12.3 Sofern in der Vereinbarung nicht anderes festgelegt werden nach Ende der Laufzeit und/oder der Bestelldauer (wie zutreffend) oder einer früheren Beendigung der Vereinbarung und/oder einer Bestellung (sofern zutreffend) jeder Partei unverzüglich die relevanten vertraulichen Informationen der anderen Partei sowie alle Kopien, Auszüge und Derivate davon zurückgeben oder vernichten. Wenn ein Kontoinhaber den Zugang zu einer bestimmten Kennung verliert (z.B. bei Beendung eines Beschäftigungsverhältnisses), wird der Kontoinhaber alle vertraulichen Informationen in Bezug auf die betreffende Kennung unverzüglich zurückgeben oder vernichten.
12.4 Die Empfängerpartei kann vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei in dem Umfang offenlegen, in dem sie gesetzlich dazu gezwungen ist, sofern die Empfängerpartei die offenlegende Partei vorab über die erzwungene Offenlegung informiert (asoweit gesetzlich zulässig) und ihr auf Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung gewährt, falls die offenlegende Partei die Offenlegung anfechten möchte.
12.5 Jede Partei erkennt an, dass ihre Verletzung von ▇▇▇▇▇▇ 12 der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung anderen Partei einen irreparablen Schaden zufügen kann, für den ein finanzieller Schadenersatz möglicherweise kein angemessenes Rechtsmittel ist. Dementsprechend ist eine Partei berechtigt, im Falle einer solchen Verletzung durch die andere Partei rechtliche oder billigkeitsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Wirkung von Absatz 12 überdauert die Beendigung oder den Ablauf der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Vereinbarung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche vor Abschluss oder ihr alle ihm im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten diesem Vertrag bekannt gewordenen oder zugänglich bekannt werdenden Vertraulichen Informationen über c.a.p.e. IT, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z.B. Konzeption und Umsetzung der jeweils von c.a.p.e. IT vorgenommenen Programmierungen und anderem technischen und technologischen Know-how von c.a.p.e. IT) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern c.a.p.e. IT der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
8.2 Soweit einschlägig, stellt der Auftraggeber durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und allen anderen Partei vertraulich für ihn tätigen Personen sicher, dass auch diese Personen jegliche Offenlegung, Verwertung, Weitergabe oder Aufzeichnung der geheim zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche haltenden Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen unterlassen.
8.3 Die Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen sind dann keine vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich8, wenn sie • dem Auftraggeber bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten, • allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden, • dem Auftraggeber ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich8.4 Verstößt der Auftraggeber gegen eine der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauchkann c.a.p.e. IT den Vertrag außerordentlich kündigen. Weitere und weitergehende Ansprüche, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichteninsbesondere Schadensersatzansprüche, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtbehält sich c.a.p.e. IT vor.
14.3 8.5 Die Regelungen in Verpflichtungen nach dieser Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;8 überdauern das Ende des Vertrags.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) der jeweils anderen Vertragspartei (Inhaber) und ihrer im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen streng vertraulich zu behandeln und sich nur in dem für die Durchführung der im Vertrag genannten Zwecke erforderlichen Umfang von ihnen Kenntnis zu verschaffen oder sie sonst zu verwenden. Als Geschäftsgeheimnis im vorstehenden Sinne gelten insbesondere sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede ParteiInformationen, sämtliche vor Abschluss die die Vertragsparteien mittelbar oder ihr unmittelbar im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten dem jeweiligen Vertrag sowie im Rahmen seiner Durchführung erhalten haben und die technischer, finanzieller oder zugänglich werdenden Vertraulichen sonst geschäftlicher oder vertraulicher Natur sind, es sei denn, die betreffenden Daten, Informationen oder Unterlagen sind Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Daten, Informationen oder Unterlagen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich. Bank: Stadtsparkasse Düsseldorf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Düsseldorf, HRB 95294 DE 350 619 109
2. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass jede Vertragspartei Inhaber ihrer Geschäftsgeheimnisse bleibt, die sie der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln Vertragspartei zugänglich macht und diese nur sie als Inhaber zur Ausübung der sich aus der rechtmäßigen Kontrolle der Geschäftsgeheimnisse ergebenden Rechte gegenüber Dritten ausschließlich befugt ist.
3. Jede Vertragspartei darf – unbeschadet der Befugnisse gemäß nachfolgender Ziffer 4 – • ihren Arbeitnehmern und Organen, • den Arbeitnehmern und Organen der mit ihrem verbundenen Unternehmen sowie • ihren Beratern (autorisierten Hilfspersonen) offenlegen, wenn und soweit (i) die autorisierten Hilfspersonen die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese Erledigung ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; den im Vertrag genannten Zwecken benötigen und (bii) diese durch mit dieser Vertraulichkeitsverpflichtung vergleichbare vertragliche Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungen gebunden oder aufgrund berufsrechtlicher Verpflichtungen verschwiegenheitsverpflichtet sind.
4. Dritten, die keine autorisierte Hilfspersonen sind, dürfen die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei – unbeschadet der Ausnahmen nach § 5 GeschGehG – nur solchen Stellvertretern offenzulegenauf der Grundlage einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Partei offengelegt werden, deren Kenntnis von der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sindsie stammen.
5. Jede Partei Vertragspartei ist für die Einhaltung verpflichtet, angemessene, dem jeweils aktuellen Stand der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichTechnik entsprechende technische und organisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei zu ergreifen, insbesondere um eine Offenbarung gegenüber unbefugten Dritten zu vermeiden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere angemessene Zugriffsbeschränkungen auf Geschäftsgeheimnisse in datenführenden Systemen nach dem Prinzip der geringsten Privilegien, Systeme zur Erkennung und Beseitigung von Schadsoftware und entsprechende vertragliche Geheimhaltung- und Nutzungsbeschränkungen.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;
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Sources: Cloud Automation Platform Agreement
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält § 8.1 Vertrauliche Information. Die Vertragsparteien verpflichten sich sämtliche Rechte an ihren alle vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede ParteiInformationen, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen die ihnen bei der jeweils anderen Partei Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages vertraglich vereinbarte Zwecke zu nutzenverwenden. Vertrauliche Informationen dürfen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. § 8.2 Mitarbeiter. Der Empfänger verpflichtet sich, nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Parteizu gewähren, die mit der Leistungserbringung betraut sind. § 8.3 Ausschluss. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung dieses Art VIII gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
(I) zum Zeitpunkt des Erhalts durch den Empfänger bereits öffentlich zugänglich waren, (aII) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und anschließend ohne Verschulden des Empfängers, seiner Angestellten, Mitarbeiter, Handlungsbevollmächtigten oder Vertragslieferanten öffentlich zugänglich werden, (bIII) diese durch Gesetz oder auf Beschluss einer zuständigen Behörde vom Empfänger veröffentlicht werden müssen (jedoch nur solchen Stellvertretern offenzulegenim Rahmen des jeweiligen Gesetzes oder Beschlusses), deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für (IV) rechtmäßig durch den Empfänger von Dritten auf uneingeschränkter Basis entgegengenommen werden oder (V) dem Empfänger bereits vor Erhalt im Sinne des Vertrages bekannt waren oder (VI) von dem Empfänger unabhängig entwickelt wurde, ohne die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden offenlegenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 benutzen oder in Bezug zu nehmen. Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt insbesondere nicht für Vertraulichen InformationIdeen, von denen Konzeption, Knowhow und Techniken, die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig sich auf die Informationsverarbeitung im allgemeinen Sinne beziehen. § 8.4 Weiterbestehen. Die Rechte und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt Pflichten dieses Art. VIII werden von einer Beendigung des zugehörigen Vertrags nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Vertragspartei bei Beendigung des Vertrags nach deren ▇▇▇▇ zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
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Sources: General Terms and Conditions
Vertraulichkeit. 14.1 Über den Schutz personenbezogener Daten und des Bankgeheimnisses hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien zur Geheimhaltung wie folgt: Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 Vertragspartei verpflichtet sich jede Parteisich, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen alle geschäftsbezogenen Informationen der anderen Partei Vertragspartei streng vertraulich zu behandeln, Dritten nur insoweit mitzuteilen, als dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist und ausschließlich zu Zwecken des Vertrages zu benutzen, dies gilt insbesondere für sämtliche Daten, die Ingenico Payment Services von Dritten über den Händler (Bankdaten, Bonitätsauskunft) einholt. Als vertraulich gelten auch nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und an gemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten- und Karteninhaberdaten zu treffen. Dritte im Sinne dieses Vertrages sind nicht die mit einer Vertragspartei gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Diese Geheimhaltung gilt über die Beendigung des Vertrages bzw. den Abbruch der Vertragsverhandlungen hinaus. Sie gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nachweislich der anderen Vertragspartei bekannt oder öffentlich bekannt waren und/oder nach Bekanntgabe der anderen Vertragspartei bekannt wurden, ohne dass dies auf einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung der empfan- genen Vertragspartei beruht und/oder soweit die empfangene Vertragspartei nach gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, oder Auflagen oder Anordnungen zur Weitergabe verpflichtet sich jede Parteiist. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht in Bezug auf Informationen, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegendie im Zeitpunkt der Übermittlung bereits nachweislich öffentlich bekannt sind, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, Verwendung oder Übermittlung die andere Partei Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich von jedem tatsächlichen zugestimmt hat oder vermuteten Missbrauchderen Übermittlung durch Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen vorgeschrieben ist, jeder widerrechtlichen Verwendung z.B. für eine Offenlegung des Inhaltes dieses Vertrages, in dem Umfang, der zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der österreichischen Nationalbank oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt zuständigen Aufsichtsbe- hörde erforderlich ist. Fragen zum Datenschutz können an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ zur Beantwortung durch den Datenschutzbe- auftragten von Ingenico Payment Services gesendet werden;.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Miete/Kauf Von Terminals Und Zur Kartenakzeptanz
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen vorStillschweigen zu wahren. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegenKnow-how. Klargestellt ist, deren Kenntnis dass auch die in der Vertraulichen Informationen für die Durchführung Software beinhaltete Sammlung an Check- und Prüfpunkten eine vertrauliche Information darstellt. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlichVertrags fort.
14.2 Jede Partei verpflichtet sichVon dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; MAXINTIME GmbH ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Fon: +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Web: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Sparkasse Koblenz IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Amtsgericht Koblenz Registernummer: HRB: 23459 USt-IdNr.: DE286465618 Geschäftsführer ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauchvorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen gegen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtOffenlegung vorzugehen.
14.3 Die Regelungen Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich 13.1. Die Parteien behandeln sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten den Verhandlungen dieser GVR ausgetauschte Informationen, die die Geschäftsgeheimnisse von SKY betreffen, vertraulich. Die BERECHTIGTENVERBÄNDE sind zur Weitergabe dieser Informationen an Dritte nicht berechtigt, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichung ergibt.
13.2. Soweit die BERECHTIGTENVERBÄNDE ihre Entscheidungsgremien über diese Informationen und Details des Zustandekommens der GVR informieren müssen, ist ihnen dies unter Beachtung folgender Grundsätze möglich: (i.) Die Parteien legen bestimmte Informationen fest, mittels derer die BERECHTIGTENVERBÄNDEN ihre Mitglieder über den Inhalt und Stellenwert dieser GVR und die Beweggründe für ihren Abschluss informieren können. (ii.) Den BERECHTIGTENVERBÄNDEN ist die Information ihrer Mitglieder über die Verhandlungen dieser GVR nur unter Verwendung dieser festgelegten Informationen gestattet.
13.3. Alle Abrechnungsunterlagen, die den BERECHTIGTENVERBÄNDEN und / oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei VERTEILSTELLE gemäß diesen GVR zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich. Die BERECHTIGTENVERBÄNDE verpflichten die VERTEILSTELLE, die Abrechnungsunterlagen streng vertraulich zu behandeln und diese nur alle angemessenen Sicherheitsvorkehrungen für die Durchführung des Einzelvertrages Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen zu nutzentreffen. Vertrauliche Grundsätzlich werden die BERECHTIGTENVERBÄNDE und die verpflichtete VERTEILSTELLE im Hinblick auf die Geheimhaltung die höchsten Sicherheitsstandards einhalten und hierbei den Grad der Sorgfalt einhalten, den sie auch in eigenen vertraulichen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
13.4. Die BERECHTIGTENVERBÄNDE verpflichten die beauftragte VERTEILSTELLE sicherzustellen, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter an die hier beschlossenen Gemeinhaltungsvorschriften gebunden sind und nur solche Mitarbeiter der VERTEILSTELLE Zugang zu den Abrechnungen erhalten, die für den Abrechnungsprozess zuständig sind.
13.5. Die BERECHTIGTENVERBÄNDE / VERTEILSTELLE dürfen vertrauliche Informationen dürfen in Bezug auf einzelne SKY PRODUKTIONEN nur bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen mit einem ihrer Mitglieder erörtern bzw. ggü. ihnen offenlegen: (i.) das Mitglied muss an der betroffenen SKY PRODUKTION beteiligt gewesen sein und (ii.) die Offenlegung der Informationen ist zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werdender Verpflichtungen der BERECHTIGTENVERBÄNDE / VERTEILSTELLE gegenüber dem Mitglied erforderlich. Jegliche Vervielfältigung (iii.) Die BERECHTIGTENVERBÄNDE / VERTEILSTELLE werden das informierte Mitglied ausdrücklich über den vertraulichen Charakter der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragenoffengelegten Informationen in Kenntnis setzen.
13.6. In Bezug auf die Vertraulichen Wenn eine Partei im Rahmen einer behördlichen Untersuchung, eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Rechtsstreits gesetzlich verpflichtet ist, vertrauliche Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern GVR offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede hat diese Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei unverzüglich schriftlich von jedem tatsächlichen zu benachrichtigen, um ihr Gelegenheit zu geben, die Erstellung oder vermuteten MissbrauchOffenlegung dieser Informationen zu verhindern oder einzuschränken, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangtsofern dies gesetzlich zulässig ist.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;13.7. Dieser Abschnitt behält auch nach Beendigung dieser GVR seine Geltung.
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Sources: Vergütungsregelungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede 10.1 Sofern nicht vorher die schriftliche Zustimmung der Gegenseite hierzu eingeholt wurde, hat jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf A. die Vertraulichen Informationen der anderen Gegenseite jederzeit vertraulich zu behandeln, B. angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und aufrechtzuerhalten, um die Vertraulichen Informationen der Gegenseite vor unerlaubtem Zugriff oder Gebrauch zu schützen, C. die vertraulichen Informationen der Gegenseite ausschließlich nach dem Need-to-know-Prinzip an ihre Mitarbeiter oder professionellen Berater weiterzugeben und in diesem Fall sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter oder professionellen Berater, an die sie Vertrauliche Informationen der Gegenseite weitergibt, über die Ziffern 10.1 und 10.2 in Kenntnis unterrichtet wurden und diese beachten.
10.2 Die Geheimhaltungspflichten aus Ziffer 10.1 gelten nicht für die Weitergabe oder Verwendung Vertraulicher Informationen A. wenn hiermit die Erfüllung von Pflichten oder die Ausübung von Rechten einer Partei verpflichtet sich jede Parteiaus diesen Nutzungsbedingungen bezweckt wird, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegenB. wenn die Weitergabe oder Verwendung von Gesetz wegen vorgeschrieben ist, deren Kenntnis C. die ohne Verschulden des Empfängers der Vertraulichen Informationen für oder seiner Mitarbeiter öffentlich zugänglich sind, D. die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede betroffene Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig ohne Einschränkungen und ohne Nutzung Verletzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Geheimhaltungspflichten rechtmäßig über Dritte bezogen hat, oder
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Sources: Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an Eine Vertragspartei (die empfangende Vertragspartei) ist verpflichtet, alle technischen oder kommerziellen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind (vertrauliche Informationen) und der empfangenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei (der offenlegenden Vertragspartei), ihren Angestellten, Beauftragten oder Unterauftragnehmern offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Parteiüber das Geschäft der offenlegenden Vertragspartei, sämtliche vor Abschluss ihre Produkte oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Dienstleistungen, die die empfangende Vertragspartei erhalten hat, streng vertraulich zu behandeln und behandeln. Die empfangende Partei beschränkt die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen auf diejenigen ihrer Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer, die diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, und stellt sicher, dass diese Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer den gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen wie die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen empfangende Partei.
14.2 Zu den vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Parteigehören nicht Informationen, die: (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegender Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich sind, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für ohne dass die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede empfangende Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurdendagegen verstoßen hat; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung auf nicht vertraulicher Basis bekannt sind; (c) rechtmäßig und unabhängig und auf nicht vertraulicher Basis von der empfangenden Partei entwickelt oder von einem Dritten erhalten wurden, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen; (d) schriftlich von der offenlegenden Partei zum ausdrücklichen Zweck der Veröffentlichung offengelegt werden; (e) sich auf eine Tätigkeit beziehen, die auf eine von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;Parteien begangene rechtswidrige Handlung hinweist und von der die andere Partei Kenntnis erhält.
14.3 Wird zwischen den Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, so hat diese Vereinbarung Vorrang vor dieser Klausel.
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Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren 17.1. Die Parteien werden alle jeweils zur Kenntnis vertraulichen Informationen vornach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geheim halten und ausschließlich im Rahmen der Zwecke dieses Vertrages verwenden bzw. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede auswerten.
17.2. Die empfangende Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen Organen, Beratern und Mitarbeitern auch ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages oder in Erfüllung gesetzlicher Pflichten notwendig ist und die Voraussetzungen in nachfolgender 17.3 eingehalten sind. Gleiches gilt für sonstige Hilfspersonen der jeweiligen Partei, sämtliche vor Abschluss wie beauftragte Dritte oder ihr solche die eine tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs auf die vertraulichen Informationen haben, wie beispielsweise Cloud Computing Anbieter oder vergleichbare Anbieter von IT-Leistungen.
17.3. Die Parteien werden die vertraulichen Informationen nur an solche Personen weitergeben, die durch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen (etwa in Arbeitsverträgen, Nutzungsbedingungen bei Cloud-Anbietern etc.) oder durch Gesetz, etwa bei Berufsgeheimnisträgern, entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
17.4. Zu den vertraulichen Informationen gehören alle Informationen bzw. Daten, insbesondere auch solche aus einem Informationsmemorandum, Aktenvermerke, Studien, Dokumente oder andere Unterlagen (gleich ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt oder überlassen), die eine Partei von der anderen Partei, deren jeweiligen Organen, Mitarbeitern, Vertretern oder Beratern im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen der Vertragsdurchführung erlangt hat beziehungsweise erlangen wird, auch soweit sie in eigene Dokumente und Datensammlungen eingeflossen sind. Dies schließt auch alle Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für ein, die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug sich auf die Vertraulichen jeweilige Partei oder mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG beziehen. Für beide Parteien stellen insbesondere aber nicht ausschließlich Kalkulationen, Preislisten, Honorare, Vergütungen, Werbeplanungen, Umsatzzahlen, Vertriebsdaten, Bezugsquellen, Werbeerfolgsmessungen vertrauliche Informationen dar, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall von einer Partei als Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen bezeichnet werden müssen.
17.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer der anderen Beendigung des Auftrages hinaus für fünf Jahre.
17.6. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht
i. Informationen oder Unterlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt oder danach (auf andere Weise als durch eine Handlung oder Pflichtverletzung durch die empfangende Partei verpflichtet sich jede Parteioder Personen, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen empfangende Partei zur Vertraulichkeit verpflichtet sindzu verpflichten hat), bekannt werden,
ii. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichtenund Unterlagen, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (a) ihr zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt beziehungsweise in ihrem Besitz waren und nicht direkt oder indirekt mit der Verpflichtung, insoweit Verschwiegenheit zu bewahren, bekannt oder bekannt gemacht wurden,
iii. Informationen, die von der Empfängerpartei unabhängig empfangenden Partei gemäß einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde nach jeweils nicht mehr anfechtbarer Entscheidung offenbart werden müssen,
iv. Informationen, die der empfangenden Partei von dritter Seite nach Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser Vereinbarung oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt, sowie
v. Informationen, die von der empfangenden Partei nach § 3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtmäßig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt Verletzung dieser Vereinbarung erlangt werden;.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Agenturleistungen