Verwaltungsmodernisierung Musterklauseln

Verwaltungsmodernisierung. Die Koalitionspartner sehen im eGovernment - im staatlichen wie auch im kommunalen Bereich - einen wichtigen Baustein der Verwaltungsmodernisierung. Die eGovernment- Fahrpläne werden eingehalten. Die von der Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden vereinbarte eGovernment-Initiative „Sachsen interaktiv“ wird mit dem Ziel fortgesetzt, eine gemeinsame IT-Organisation für staatliche und kommunale Behörden zu schaffen. Dafür werden im staatlichen Bereich die erforderlichen ressortübergreifenden Zuständigkeiten festgelegt. Mit der Novellierung des Sächsischen Meldegesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Online-Verbindungen zwischen den Meldebehörden geschaffen; für den Bürger ergibt sich daraus eine Vereinfachung. Weitere Projekte sind u. a. die Einführung der IT-gestützten Vorgangsbearbeitung in der Verwaltung, die pilothafte Erprobung und die Einführung der Neuen Steuerungsmodelle sowie die Archivierung von elektronischen Unterlagen (Änderung des Archivgesetzes). Die Modernisierung der Verwaltungssteuerung im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells wird fortgesetzt. Dazu wird die Kosten- und Leistungsrechnung in den dafür geeigneten Bereichen eingeführt und je nach Zweckmäßigkeit durch ein umfassendes betriebs- wirtschaftliches Rechnungswesen ergänzt. Das Land berät und unterstützt Gemeinden beim Aufbau von Bürgerbüros, die in Zusammenarbeit mit privaten Betreibern Leistungen der öffentlichen Hand im ländlichen Raum anbieten.
Verwaltungsmodernisierung. Im Zuge der Neuaufstellung der Stadtverwaltung setzen wir uns dafür ein, dass die Sportverwaltung ein zentraler, alleiniger Ansprechpartner („One Stop Agency“) für Sporttreibende und den organisierten Sport ist, zum Beispiel bei der Planung von Sportevents, Belegung von Kapazitäten oder der Vergabe von För- dergeldern. Hierfür ist es wichtig, dass die Sportverwaltung angemessen ausgestattet wird. Themenfeld Wirtschaft, Energie und Digitales WIRTSCHAFT SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennen sich zum Wirtschaftsstandort Braunschweig und werden ihn in den nächsten fünf Jahren gezielt weiterentwickeln. Dabei wird insbesondere das Zusammenwirken von Wirtschaft, Wissenschaft, Gewerkschaften sowie universitären und außeruniversitären Bildungsein- richtungen im Mittelpunkt stehen müssen, um sich gemeinsam insbesondere für die Sicherung und Schaf- fung von fair bezahlten, unbefristeten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen einzuset- zen. Eine zukunftsfähige Wirtschaft muss in ihrem eigenen Interesse immer auch Umwelt-, Natur- und Klimaschutzbelange im Blick haben. Dazu braucht die Wirtschaft eine Transformations-Strategie, die in enger Abstimmung mit allen relevanten Akteur*innen erarbeitet werden muss. Weitere Schwerpunkte der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung sollen bei der Digitalisierung, der Etablierung neuer zukunftsfähiger Geschäftsmodelle und der Förderung von Branchen mit hohem Inno- vationspotenzial liegen. Insbesondere hierbei ist eine engere Zusammenarbeit mit den in Braunschweig ansässigen Forschungseinrichtungen anzustreben, um die Erkenntnisse aus der Spitzenforschung für die Stadt und den Wirtschaftsstandort besser nutzen zu können. Auch die Braunschweiger Innenstadt wird in den nächsten Jahren einen Transformationsprozess durch- laufen müssen, der die Nachwirkungen der Corona-Pandemie ebenso in den Blick nimmt wie die Auswir- kungen des Klimawandels und ein verändertes Einkaufsverhalten durch den Online-Handel. Dabei soll die Innenstadt zu einem Erlebnisraum werden, der sowohl Handel und Kulturangebote als auch Wohnen und Arbeiten miteinander verknüpft. Politik und Verwaltung müssen eng mit den Kammern, den berufsbildenden Schulen, den Hochschulen und den regionalen Bildungsträgern zusammenarbeiten, um gezielt Fachkräfte auszubilden und in der Region zu halten. Ein besonderes Augenmerk muss dabei der Stärkung von Aus- und Weiterbildung, ins- besondere im Bereich „grüner“ Technologien, gelten. Wir werden den Dialog mit Arbei...
Verwaltungsmodernisierung. Die Grundlage einer anstehenden Verwaltungsmodernisierung ist ausreichendes, gut ausgebildetes und motiviertes Personal, das die Aufgaben zeitnah, korrekt und dienstleistungsorientiert erfüllt. Damit dies gelingt, haben wir verabredet: ⮚ Weitere Sanierungsarbeiten auf dem Verwaltungscampus und die Errichtung notwendiger Neubauten werden unterstützt. ⮚ Eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung des IT-Service der Stadtverwaltung soll sichergestellt werden, um eine professionelle Betreuung der IT-Infrastruktur und die Umsetzung von Digitalisierungsprojekten realisieren zu können. ⮚ Das E-Government wird vorangetrieben, damit die Bürgerinnen und Bürger möglichst viele Service-Leistungen online erledigen können. ⮚ Langfristig wird eine Umstellung der Stadtverwaltung auf freie und quelloffene Software angestrebt.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und