Verweisung an die Europäische Kommission Musterklauseln

Verweisung an die Europäische Kommission. Der Fusionskontrolle in Deutschland und Österreich unterliegende Transaktionen können an die Euro- päische Kommission verwiesen werden. Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anmeldung oder der anderweitigen Kenntniserlangung von dem Zusammenschluss die Verweisung des Fusionskontrollverfahrens an die Europäische Kommissi- on zu beantragen. Darüber hinaus kann die Europäische Kommission das Bundeskartellamt und ande- re EU-Mitgliedstaaten dazu auffordern, jedoch nicht verpflichten, eine solche Verweisung an die Eu- ropäische Kommission zu beantragen. Die Europäische Kommission unterrichtet die Wettbewerbsbehörden und die von der Transaktion be- troffenen Unternehmen unverzüglich über den Antrag. Jeder sonstige EU-Mitgliedstaat hat das Recht, sich dem ursprünglichen Antrag innerhalb von 15 Geschäftstagen nach Unterrichtung durch die Euro- päische Kommission anzuschließen. Alle nationalen Fristen werden ausgesetzt, bis die Europäische Kommission entscheidet, an welchem Ort die Beurteilung des Zusammenschlusses stattfindet. Die Europäische Kommission muss innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Ablauf der Frist, innerhalb derer sich andere EU-Mitgliedstaaten dem ursprünglichen Antrag anschließen können, eine Entscheidung treffen. Sofern die Europäische Kom- mission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung erlässt, gilt die Verweisung als genehmigt. Die Eu- ropäische Kommission ist zur Unterrichtung der EU-Mitgliedstaaten und der von der Transaktion be- troffenen Unternehmen über ihre Entscheidung in den vorstehend genannten Fällen verpflichtet. Wenn die Europäische Kommission die Verweisung genehmigt, finden die EU-Fusionskontroll- vorschriften ab der Verweisung Anwendung. Alle Verfahren nach deutschem Fusionskontrollrecht werden eingestellt. In diesem Fall kann die Europäische Kommission beantragen, dass eine neue Mitteilung des Zusam- menschlusses nach EU-Fusionskontrollrecht erfolgt. Die Europäische Kommission kann jedoch auch entscheiden, die Beurteilung des Zusammenschlusses ohne einen solchen Antrag zu übernehmen. Die Europäische Kommission hat innerhalb von 25 Geschäftstagen nach Einreichung der Transaktion bzw. 25 Geschäftstagen nach dem Tag der Unterrichtung der von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmen über ihre Entscheidung, die Beurteilung des Zusammenschlusses gemäß EU- Fusionskontrollrecht selbst vorzunehmen (Phase I), zu entscheiden, ob sie die Transaktion genehmigt oder ein Ve...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.