VERWENDUNG DES ERFOLGS Musterklauseln

VERWENDUNG DES ERFOLGS. §22. _______________________________________________ 94
VERWENDUNG DES ERFOLGS. Der realisierte Erfolg eines Teilfonds setzt sich aus dem Nettoertrag und den netto realisierten Kapitalgewinnen zusammen. Der Nettoertrag setzt sich aus den Erträgen aus Zinsen und/oder Dividenden sowie sonstigen oder übrigen vereinnahmten Erträgen abzüglich der Aufwendungen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse an die Anleger des Teilfonds bzw. der entsprechenden Anteilsklasse ausschütten oder diesen Nettoertrag und/oder diese netto realisierten Kapitalge- winne im Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren) bzw. auf neue Rechnung vortragen. Der Nettoertrag und die netto realisierten Kapitalgewinne derjenigen Anteilsklassen, welche eine Ausschüttung gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ aufweisen, können jährlich oder öfter ganz oder teilweise ausgeschüttet werden. Zur Ausschüttung können der Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne sowie die vorgetragenen Nettoerträge und/oder die vorgetragenen netto realisierten Kapitalgewinne des Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse kommen. Zwischenausschüttungen von vorgetra- genem Nettoertrag und/oder vorgetragenem realisiertem Kapitalgewinn sind zulässig. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf er- klärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
VERWENDUNG DES ERFOLGS. Der realisierte Erfolg eines Teilfonds setzt sich aus dem Nettoertrag und den netto realisierten Ka- pitalgewinnen zusammen. Der Nettoertrag setzt sich aus den Erträgen aus Zinsen und/oder Divi- denden sowie sonstigen oder übrigen vereinnahmten Erträgen abzüglich der Aufwendungen zu- sammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse an die Anleger des Teilfonds bzw. der entsprechenden An- teilsklasse ausschütten oder diesen Nettoertrag und/oder diese netto realisierten Kapitalgewinne im Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren) bzw. auf neue Rechnung vortragen. Der Nettoertrag und die netto realisierten Kapitalgewinne derjenigen Anteilsklassen, welche eine Ausschüttung gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ aufweisen, können jährlich oder öfter ganz oder teilweise ausgeschüttet werden. Zur Ausschüttung können der Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne sowie die vorgetragenen Nettoerträge und/oder die vorgetragenen netto realisierten Kapitalgewinne des Teil- fonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse kommen. Zwischenausschüttungen von vorgetragenem Net- toertrag und/oder vorgetragenem realisiertem Kapitalgewinn sind zulässig. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf er- klärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
VERWENDUNG DES ERFOLGS. Der Erfolg eines Teilfonds setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem Teilfonds bzw. einer seiner Anteilsklassen erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des Teilfonds bzw. einer dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des Teilfonds bzw. seiner Anteilsklassen wird gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert.
VERWENDUNG DES ERFOLGS. Der Nettoertrag des Immobilienfonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Mona- ten nach Abschluss des Rechnungsjahres in Euro an die Anleger ausgeschüttet. (siehe § 22 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischen- ausschüttungen aus den Erträgen vorneh- men. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäfts- jahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Immobilien- fonds weniger als 1% des Nettoinventar- wertes des Immobilienfonds beträgt, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäfts- jahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Immobilien- fonds weniger als eine Einheit der Rech- nungseinheit des Immobilienfonds beträgt.