Verwendung des Erfolgs Musterklauseln

Verwendung des Erfolgs. §22. _______________________________________________ 94
Verwendung des Erfolgs. 22. 1. Für die ausschüttenden Anteilsklassen wird der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der dem Teilvermögen entsprechenden Rech- nungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertrags- ausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Net- toertrags der einzelnen Anteilsklassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vor- getragen werden, wenn a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betra- gen, und b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder ei- ner Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen. c. Für die Anteilsklassen mit Kapitalisierung wird der Nettoertrag jedes Teilvermögens in dem entsprechenden Teilvermögen wiederan- gelegt. Beträgt der Nettoertrag, einschliesslich der aus früheren Geschäftsjahren vorgetrage- nen Erträge, weniger als 1 CHF/EUR/USD/GBP oder 1000 JPY pro Anteil, kann auf eine Wie- deranlage (Thesaurierung) verzichtet und der Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage (Thesaurierung) erhobene Steu- ern und Abgaben. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
Verwendung des Erfolgs. 22. 1. Der Nettoertrag der einzelnen Teilvermögen wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens inner- halb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der dem Teilvermögen entspre- chenden Rechnungseinheit an die Anleger aus- geschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertragsausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrags der einzelnen Anteils- klassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch ver- zichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Teilvermögens oder der Anteilsklasse be- tragen, und b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder der Anteilsklasse betragen. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
Verwendung des Erfolgs. Der realisierte Erfolg eines Teilfonds setzt sich aus dem Nettoertrag und den netto realisierten Ka- pitalgewinnen zusammen. Der Nettoertrag setzt sich aus den Erträgen aus Zinsen und/oder Divi- denden sowie sonstigen oder übrigen vereinnahmten Erträgen abzüglich der Aufwendungen zu- sammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse an die Anleger des Teilfonds bzw. der entsprechenden An- teilsklasse ausschütten oder diesen Nettoertrag und/oder diese netto realisierten Kapitalgewinne im Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren) bzw. auf neue Rechnung vortragen. Der Nettoertrag und die netto realisierten Kapitalgewinne derjenigen Anteilsklassen, welche eine Ausschüttung gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ aufweisen, können jährlich oder öfter ganz oder teilweise ausgeschüttet werden. Zur Ausschüttung können der Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne sowie die vorgetragenen Nettoerträge und/oder die vorgetragenen netto realisierten Kapitalgewinne des Teil- fonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse kommen. Zwischenausschüttungen von vorgetragenem Net- toertrag und/oder vorgetragenem realisiertem Kapitalgewinn sind zulässig. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf er- klärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
Verwendung des Erfolgs. Der realisierte Erfolg eines Teilfonds setzt sich aus dem Nettoertrag und den netto realisierten Kapitalgewinnen zusammen. Der Nettoertrag setzt sich aus den Erträgen aus Zinsen und/oder Dividenden sowie sonstigen oder übrigen vereinnahmten Erträgen abzüglich der Aufwendungen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse an die Anleger des Teilfonds bzw. der entsprechenden Anteilsklasse ausschütten oder diesen Nettoertrag und/oder diese netto realisierten Kapitalgewinne im Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren) bzw. auf neue Rechnung vortragen. Der Nettoertrag und die netto realisierten Kapitalgewinne derjenigen Anteilsklassen, welche eine Ausschüttung gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ aufweisen, können jährlich oder öfter ganz oder teilweise ausgeschüttet werden. Zur Ausschüttung können der Nettoertrag und/oder die netto realisierten Kapitalgewinne sowie die vorgetragenen Nettoerträge und/oder die vorgetragenen netto realisierten Kapitalgewinne des Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse kommen. Zwischenausschüttungen von vorgetragenem Nettoertrag und/oder vorgetragenem realisiertem Kapitalgewinn sind zulässig. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
Verwendung des Erfolgs. 22 1. Der Nettoertrag der thesaurierenden Anteilklassen eines Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens zur Wiederanlage hinzu- gefügt. Die Fondsleitung kann für ein Teilvermögen pro Anteilsklasse auch Zwischenthesaurierungen des Ertrages be- schliessen. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in der entsprechenden Währung der Anteilsklasse an die Anleger. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ganz oder teilweise ausgeschüttet oder ganz oder teilweise zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolgs. 22. 1. Der Nettoertrag des Fondsvermögens wird jähr- lich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjah- res in CHF an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenertrags- ausschüttungen vornehmen. Bis zu 30% des Net- toertrags der einzelnen Anteilsklassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann auch verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn a. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Anlagefonds oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des NIW des Fonds oder der Anteilsklasse betragen, und b. der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Anlagefonds oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Anlagefonds oder der Anteilsklasse betragen. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fonds- leitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zu- rückbehalten werden.
Verwendung des Erfolgs. Der Erfolg eines Teilfonds setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem Teilfonds bzw. einer seiner Anteilsklassen erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des Teilfonds bzw. einer dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des Teilfonds bzw. seiner Anteilsklassen wird gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert.
Verwendung des Erfolgs. Der Nettoertrag des Immobilienfonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Mona- ten nach Abschluss des Rechnungsjahres in Euro an die Anleger ausgeschüttet. (siehe § 22 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischen- ausschüttungen aus den Erträgen vorneh- men. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäfts- jahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Immobilien- fonds weniger als 1% des Nettoinventar- wertes des Immobilienfonds beträgt, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäfts- jahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Immobilien- fonds weniger als eine Einheit der Rech- nungseinheit des Immobilienfonds beträgt.