Verwendung von Unterlagen Musterklauseln

Verwendung von Unterlagen. 1.5.1 AG und AN dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Ver- tragspartners. 1.5.2 Unterlagen, die der AN im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung seiner Leistung zu beschaffen hat, wie Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen u. dgl., gehen - unbeschadet von Urheberrechten - mit ihrer Übergabe in das Eigentum des AG über. Verlangt ein Vertragspartner, dass ihm bestimmte Unterlagen zu- rückgestellt werden, hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen. Die Kosten für die Rückstellung trägt der AN. Der AG ist berechtigt, für den Dienstgebrauch und die interne Dokumentation Kopien der rückzu- stellenden Unterlagen anzufertigen.
Verwendung von Unterlagen. 5.5.1. AG und AN dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. 5.5.2. Unterlagen, die der AN im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung seiner Leistung zu beschaffen hat, wie Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen usw gehen – unbeschadet von Urheberrechten – mit ihrer Übergabe in das Eigentum des AG über. Verlangt ein Vertragspartner, dass ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen. 5.5.3. Die Erstellung eines Angebotes (und eines allfälligen Teilnahmeantrages) samt den erforderlichen Vorarbeiten sowie die Anfertigung sonstiger in diesen Bedingungen geforderten Beilagen und Nachweise werden nicht vergütet. Der AG erwirbt das Eigentumsrecht an den Teilnahmeanträgen und Angeboten im Vergabeverfahren samt allen Beilagen und allen sonstigen von den Bietern übergebenen Unterlagen. Diese Unterlagen werden nicht zurückgestellt.
Verwendung von Unterlagen. AG und AN dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners
Verwendung von Unterlagen. Im Rahmen der hier vereinbarten Zusammenarbeit darf sich der Vermittler nur solcher Antragsformulare und Produktunterlagen bedienen, die von den jeweiligen Produktpartnern oder von der Fonds Finanz stammen. Er darf in seinen Aussagen weder schriftlich noch im Rahmen von Bera- tungsgesprächen von den Inhalten dieser Produktunterlagen abweichen. Soweit der Vermittler eigene Werbeunterlagen, Deckungs- bzw. Versiche- rungsanträge oder Schadensformulare in Schriftform verwenden möchte, in denen er Aussagen über Tarifbestimmungen, Renditeprognosen oder sonstige Leistungen eines namentlich benannten Produktes trifft, bedarf dies der schriftlichen Genehmigung des Produktpartners. Der Vermittler versichert, in seiner Person alle gewerberechtlichen Vo- raussetzungen, die für seine Vermittlungstätigkeit notwendig sind, zu erfüllen, insbesondere im Besitz der Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO zu sein. Des Weiteren sichert er zu, dass er bei der für ihn zuständigen Industrie- und Handelskammer als Versicherungsvermittler registriert ist (§ 11a GewO). Für den Fall, dass für seine Vermittlungstätigkeit eine vorgenannte Erlaub- nis nicht oder noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sichert er zu, dass keine Versagungsgründe i.S.d. § 34 d Abs. 5 GewO vorliegen. Sofern der Vermittler mit Tippgebern zusammenarbeitet, hat er hierbei die einschlägigen Vorgaben der BaFin einzuhalten. Der Vermittler beachtet folgende Compliance- und Verhaltensregeln: a) Die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers erfolgt auf der Grundlage von Recht und Gesetz und lebt von Vertrauen und Integrität. b) Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist grundsätzlich die Bera- tung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und bei Ver- sicherungsmaklern regelmäßig aus der Breite des Marktes erfolgt (§ 60 VVG). Das berechtigte Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse. c) Der Vermittler vermittelt ein Produkt grundsätzlich innerhalb des vom Versicherer festgelegten Zielmarktes. Falls ein Kunde ausnahmsweise den Verkauf außerhalb des festgelegten Zielmarktes wünscht, wird der Vermittler dies dokumentieren. Sofern der Vermittler feststellt, dass das Produkt nicht dem vom Versicherer festgelegten Zielmarkt entspricht, wird er dies der Fonds Finanz mitteilen. d) Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechtlich relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (§ 299 StGB), der klare Umgang mit Gesch...
Verwendung von Unterlagen. 5.6.1 Der AN darf die ihm vom AG übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des AG. 5.6.2 Unterlagen, die der AN im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung seiner Leistung zu beschaffen hat, wie Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen u. dgl. gehen - unbeschadet von Urheberrechten - mit ihrer Übergabe in das Eigentum des AG über. Verlangt ein Vertragspartner, dass ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen.
Verwendung von Unterlagen a) Im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit der Safeguarding GmbH, darf der Vermittler nur solche Antragsformulare und Produktunterlagen verwenden, die von den jeweiligen Produktpartnern oder von der Safeguarding GmbH stammen, bzw. freigegeben wurden. Er darf in seinen Aussagen weder schriftlich noch mündlich von den Inhalten dieser Produktunterlagen abweichen. b) Sofern der Vermittler eigene Werbeunterlagen, Antragsformulare, Deckungszusagen oder Schadensformulare in Schriftform verwenden möchte, in denen er Aussagen über Tarifbestimmungen, Renditeprognosen oder sonstige Leistungen eines namentlich benannten Produktes trifft, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Produktpartners und der Safeguarding GmbH.
Verwendung von Unterlagen. Ergänzend zu Punkt 5.6.1 wird vereinbart: Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne Zustimmung des Auftraggebers über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Photos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der Auftragnehmer muss seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. Ergänzend zu Punkt 5.6.2 wird vereinbart: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Muster rechtzeitig in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Vor der Ausführung ist das Muster vom Auftraggeber zu genehmigen und vom Auftragnehmer zu sichern. Muster sind dem Auftraggeber auf Verlangen ohne weiteres Entgelt zu überlassen.

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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)