Verwendungsgruppen Musterklauseln

Verwendungsgruppen. 41. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen (1) Die Arbeitnehmer*innen werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 46 vorge- sehenen Verwendungsgruppen eingereiht. (2) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird vom/von der Arbeitgeber*in unter Mitwirkung des Be- triebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Ver- wendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind der/dem Arbeitnehmer*in mittels Dienstzettel bekannt zu geben. (3) Ferialarbeitnehmer*innen/-aushilfen sind Perso- nen, die für maximal 3 Monate befristet und aus- schließlich während der Schul- bzw Hochschulferien angestellt werden. Sie sind entsprechend ihrer ausge- übten Tätigkeit einzustufen, das kollektivvertragliche Mindestgehalt kann bei ihnen um bis zu 20 % herab- gesetzt werden. (4) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das der/ dem Arbeitnehmer*in gebührende monatliche Min- destgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Ver- wendungsgruppenjahre bestimmt. In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des 6. Ver- wendungsgruppenjahres wird der/die Arbeitnehme- r*in unter Anwendung der Umstufungsregel des § 44 in die Verwendungsgruppe II umgestuft. In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M IV, sind 7 Gehaltsstufen (6 Biennien) vorgesehen, in Ver- wendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien). (1) Bei Arbeitnehmer*innen, der Verwendungsgrup- pen II bis IV kann während der Einschulung/Einarbei- tungszeit/Anlernzeit für maximal 2 Monate das Min- destgehalt um bis zu 15 Prozent unterschritten werden. (2) Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein/e Arbeitnehmer*in in einer bestimmten Ver- wendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Ar- beitnehmer*in im Sinne des Angestelltengesetzes ver- bracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Ver- wendungsgruppen anzurechnen. (3) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meis- terverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vor- arbeiter*in sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren als Verwendungs- gruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe an- zurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur An- wendung, wenn ein/e Arbeitnehmer*in von der Ver- wendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wird. Für die Anrechnung der ...
Verwendungsgruppen. Stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Verwendungsgruppen. Grundlage für die Verwendungsgruppen bildet der neue Einreihungsplan für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Roten Kreuzes Vorarlberg. Dieser Einreihungsplan ist in Modellstellen mit Modellfunktionen eingeteilt: a.) Modellstellenportfolio zur Modellfunktion RKT Disponenten bzw. Disponentinnen: b.) Modellstellenportfolio zur Modellfunktion RKT Calltaker bzw. Calltakerinnen: c.) Modellstellenportfolio zur Modellfunktion RKT Notfallsanitäter bzw. Notfallsanitäterin 1 2 3 4 d.) Modellstellenportfolio zur Modellfunktion RKT Rettungssanitäter bzw. RKT Rettungssanitäterin 1 2 e.) Modellstellenportfolio zur Modellfunktion Gesundheit ärztlicher Experte bzw. ärztliche Expertin f.) Modellstellenportfolio zur Modellfunktion Gesundheit Allgemeinmediziner bzw. Allgemeinmedizinerin
Verwendungsgruppen. Die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen richtet sich nach der Art der vereinbarten Tätigkeit. Demnach werden die Arbeitnehmerinnen in eine der folgenden Verwen- dungsgruppen eingereiht: Verwendungsgruppe 1: Bürohilfe; Arbeitnehmerinnen, die mit einfachen Hilfstätig- keiten betraut sind Verwendungsgruppe 1a: Pflegeassistentinnen (vormals Pflegehelferinnen) Verwendungsgruppe 1b: Pflegefachassistentinnen Verwendungsgruppe 1c: IT-Leitbediener, die über eine einschlägige Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation verfügen; Arbeitnehmerinnen im handwerklichen Dienst, die über eine abgeschlossene mind. 3-jährige einschlägige Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung in einem Handwerk verfügen und in diesem Bereich Tätigkeiten ausüben, die über einfache Hilfstätigkeiten hin- ausgehen (z.B. Tischler, Schlosser, Bäcker oder ähnliche Handwerksberufe); Arbeit- nehmerinnen, die über eine mind. 3-jährige einschlägige abgeschlossene Berufs- ausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung verfügen und Tätigkeiten in diesem Bereich ausüben, die über einfache Hilfstätigkeiten hinausge- hen (z.B. Koch) Verwendungsgruppe 2: Sekretärinnen, kaufmännische Bürofachkräfte Verwendungsgruppe 2a: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (vormals Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und -pfleger) Verwendungsgruppe 3: Sozialarbeiterinnen [DSA, Mag. (FH), Bacc. (FH)], Diplomierte Therapeutinnen (Ergo- und Physiotherapeutinnen, MTA sowie Fachkräfte mit ähnli- cher Ausbildung), Sachbearbeiterinnen Verwaltung Verwendungsgruppe 3a: Sachbearbeiterinnen mit erweitertem Aufgabenbereich: Verwendungsgruppe 3 + halber Unterschiedsbetrag auf Verwendungsgruppe 4 Verwendungsgruppe 4: Angestellte mit Tätigkeiten, welche im Normalfall den Ab- schluss eines Universitätsstudiums voraussetzen, Dolmetscherinnen, Psychothera- peutinnen, Sonderpädagoginnen, Pflegedienstleiterinnen
Verwendungsgruppen. Xxxx.Xx. I II III
Verwendungsgruppen. Ab 1.1.2019 gilt das neue Verwendungsgruppensche- ma. Die Umstufung hat bis spätestens 30.4.2019 (rück- wirkend mit 1.1.2019) gemäß Umstufungsregelung in Teil C zu erfolgen.
Verwendungsgruppen. Grundlage für die Verwendungsgruppen bildet der neue Einreihungsplan für die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Roten Kreuzes Vorarlberg. Dieser taker Assis- tenz Blut- bank Pflegeassis- tentz/Pflegefa- chassistenz Dipl. Pflege Dipl. Pflege QM Allge- Ärz. Gesundheit mein- Exper- ten-/ mediz- iner/ innen innen Aus- Aus- und Wei- terbildung Lehrsanitäter Aus- und Wei- terbildung des Rettungs- dienstes Aus- und Weiterbildung

Related to Verwendungsgruppen

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.