Weitergeltung bestehender Vereinbarungen Musterklauseln

Weitergeltung bestehender Vereinbarungen. Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes auch weiterhin gültig: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Wien und Tochtergesellschaften: • Mitarbeitervorsorgekasse: Alle Betriebsvereinba- rungen über die Auswahl einer Mitarbeitervorsor- gekasse gem § 9 (1) Betriebliches Mitarbeitervor- sorgekassengesetz (BMVG), abgeschlossen am 25. 02. 2003 • Betriebsvereinbarung vom 01. 10. 2006 über die Va- riable Arbeitszeit im Rahmen der vorgegebenen be- trieblichen Normen für das Personal der Health Con- sult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Ges.m.b.H. • Betriebsvereinbarung vom 1. Jänner 2007 für GSD und Hauskrankenpflege über die Festlegung eines Durchrechnungszeitraums etc, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Be- treuungsgesellschaft mbH • Betriebsvereinbarung vom 1. Februar 2007 betref- fend die Gleitende Arbeitszeit im Bereich folgender Betriebe: o Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentrans- port-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH o Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Wien o ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreu- zes GmbH o Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Gesellschaft mbH o WRK Gesellschaft für Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH, • Betriebsvereinbarung vom 6. Juni 2007 über die An- erkennung und Vergütung von Reisekosten für das Personal der Health Consult Gesellschaft für Vorsor- gemedizin Ges mbH, • Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 über die Gewährung einer Teamleitungsvertretungszulage in der Hauskrankenpflege, Wiener Rotes Kreuz – Ret- tungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungs- gesellschaft mbH • Betriebsvereinbarung vom April 2008 betreffend die Zulassung von Sonderüberstunden gemäß § 7/4, 4a Arbeitszeitgesetz in der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH, • Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2008 über den Heimhilfedienst, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesell- schaft mbH • Betriebsvereinbarung für den Rettungsdienst vom September 2008, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesell- schaft mbH sowie erklärender Zusatz vom 23. Juni 2008 • Betriebsvereinbarung vom 3. Juli 2009 über den Ein- satz von PDA’s (Personal Digital Assistent) zur mobi- len Zeit- und Leistungserfassung im GSD und bei VI- SITAS, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Kranken...
Weitergeltung bestehender Vereinbarungen. Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes auch weiterhin gültig: 1. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vor- arlberg a) Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit Landesverband, in Kraft getreten am 1. 4. 2014 b) Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung Blutbank, in Kraft getreten am 01. 01. 2016 c) Betriebsvereinbarung Abgeltung Sonderzahlung bei der mobilen Blutaufbringung, in Kraft getreten am 1. 4. 2014 d) Betriebsvereinbarung über die Auswahl der APK- Vorsorgekasse AG – neu abgeschlossen, in Kraft getreten am 1. 1. 2014 e) Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelung im Rettungs- und Krankentransportdienst für Mitar- beiter, Mitarbeiterinnen, die vor dem 1. 1. 2019 ein- getreten und nicht ins neue Gehaltssystem optiert sind, in Kraft getreten am 1. 1. 2019 f) Betriebsvereinbarung Dienstjubiläen, in Kraft ge- treten am 1. 1. 2014 g) Betriebsvereinbarung über Abgeltung Ersatzdiens- te und Überstunden, in Kraft getreten am 1. 1. 2017 B. ARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN, DIE AB 1. 1. 2019 EINGETRETEN ODER MIT 1. 1. 2019 INS NEUE GEHALTSSYSTEM OPTIERT SIND
Weitergeltung bestehender Vereinbarungen. Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes auch weiterhin gültig: 1. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vor- arlberg a) Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit Landesverband, in Kraft getreten am 01. 04. 2014 b) Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung Blutbank, in Kraft getreten am 01. 01. 2016 c) Betriebsvereinbarung Abgeltung Sonderzahlung bei der mobilen Blutaufbringung, in Kraft getreten am 1. 4. 2014 d) Betriebsvereinbarung über die Auswahl der APK- Vorsorgekasse AG – neu abgeschlossen, in Kraft getreten am 1. 1. 2014 e) Betriebsvereinbarung Dienstjubiläen, in Kraft ge- treten am 1. 1. 2014 f) Betriebsvereinbarung über Abgeltung Ersatzdiens- te und Überstunden, in Kraft getreten am 1. 1. 2017 g) Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelung im Rettungs- und Krankentransportdienst für Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter die ab 1. 1. 2019 eintre- ten oder per 1. 1. 2019 optiert sind, in Kraft getreten am 1. 1. 2019 h) Betriebsvereinbarung über die Einführung neues Gehaltssystem Rotes Kreuz Vorarlberg, in Kraft ge- treten am 1. 1. 2019 i) Betriebsvereinbarung über die Einführung neuer Modellstellen im Gehaltssystem Rotes Kreuz Vorarl- berg, in Kraft getreten am 1. 1. 2020 🞎 Frau 🞎 Herr 🞎 Divers 🞎 .............................................................. Familienname................................................................................................. Vorname...................................................................................................... Titel Geburtsdatum Straße/Haus-Nr. ............................................................................................. PLZ/Wohnort .............................................................................................. Telefonisch erreichbar .................................................................................. E-Mail .......................................................................................................... ☐ Angestellte/r ☐ ArbeiterIn ☐ Lehrling/......Lj. ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ ☐ Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ ............................................ ....................................................................... Dienstort .........................................

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  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.