Verzeichnis. Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement Lebenserhaltende und -überwachende Hilfsmittel Hilfsmittel für Kinder Kindergehwagen, Reha-Karren/-Buggys, Sitzschalen/-systeme, Therapiestühle, behindertengerechte Zu- rüstungen für Drei-/-Fahrräder, Spezial-Autokindersitze, soweit diese mit Mehrkosten gegenüber handels- üblichem Autokindersitz verbunden sind. Schlafapnoetherapie- und inter- mittierende Beatmungsgeräte Messgeräte Blutdruck-/Blutzucker-/Blutgerinnungs-Messgeräte mit Zubehör. Infusionshilfen Spritzen, Pens, Insulinpumpen, Infusionspumpen. Absauggeräte Sekret-Absauggeräte, Milchpumpen Inhalationshilfen Inhalationshilfen und -geräte Elektronische Sehhilfen Bildschirmlesegeräte Blindenhilfsmittel Blindenhund, Blindenstöcke, Blindenleitgeräte, Vorlesegeräte. Hörhilfen Implantierbare Hörhilfen, Tinnitus-Masker/-Noiser, drahtlose Übertragungsanlagen. Sitz- und Liegehilfen Wechseldruckkissen, -matratzen und -systeme zur Dekubitus-Therapie. Gehhilfen Hand-/Gehstöcke, Gehstützen, Gehgestelle, Rollatoren, Gehwagen. Kranken- / Behindertenfahrzeu- ge einschließlich Zubehör und Zurüstungen bei Rollstuhlpflich- tigkeit Hilfsmittel zur zeitlich begrenz- ten Unterstützung einer Behand- lung/Therapie (Eigentherapie) Inkontinenzhilfen Inkontinenzhilfen (ableitend) Stomaartikel Stoma- und Tracheostomaartikel Pflegehilfsmittel (Sofern kein Leistungsanspruch aus der Pflegepflichtversiche- rung beim Versicherer gegeben ist) Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung § 19 Anzeigepflicht § 28 Verletzung einer vertrag- lichen Obliegenheit § 37
Verzeichnis. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
Verzeichnis. Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer, mit denen eine Verzichtsvereinbarung abgeschlossen wurde und hält die- ses zu Handen der Vollzugsorgane zur Verfügung. Die paritätische Kommission wird durch die unterstellten Betriebe jährlich über die Anzahl der Angestellten mit einer abgeschlossenen Verzichtsvereinbarung sowie über deren prozentualen Anteil an der gesamten Belegschaft informiert.
Verzeichnis. Die Bank erstellt zuhanden des Kunden periodisch – in der Regel jeweils per Jahresende – ein Verzeichnis der verwahrten Depotwerte. Dieses gilt als richtig befun- den, wenn es nicht innert 30 Tagen ab Versandtag schriftlich beanstandet wird.
Verzeichnis. Der Auftragsverarbeiter wirkt an der Führung des Ver- zeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSG- VO) mit.
Verzeichnis. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.
Verzeichnis. Xxxxxxxx.xx oder von ihr beauftragte Dritte tragen auf Wunsch des Kunden dessen Angaben in ein Verzeichnis ein. Es besteht keine Verpflichtung, die von Kunden für den Eintrag angegebenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Kunde kann bei der Hotline oder online im Kundencenter die Sperrung von Mehrwertdiensten veranlassen, die über das Xxxxxxxx.xx Netz bezogen und auf der Xxxxxxxx.xx Rechnung belastet werden (insb. 090x-Nummern, im Mobilfunk auch SMS-Kurznummern). Die Sperrung kann jeweils alle entsprechenden Mehrwertdienste umfassen oder auf einzelne Kategorien (z.B. Erwachsenenunterhaltung, 0900- oder 0901-Nummern) beschränkt sein.
Verzeichnis. 8 Eintragung
Verzeichnis. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ein Verzeichnis dieser Betriebsgrundstücke einzureichen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
Verzeichnis. 1. Übersicht 6 1.1 Vertragsdauer 6