Gerichtsbarkeit Musterklauseln

Gerichtsbarkeit. Für Klagen der Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
Gerichtsbarkeit. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Gerichtsbarkeit. Der Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten fallen, unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen oder Vereinbarungen, in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Grossherzogtums Luxemburg.
Gerichtsbarkeit. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Russischen Föderation; widersprechende juristische Bestimmungen werden ausgeschlossen.
Gerichtsbarkeit. Mögliche Streitigkeiten zwischen XXXXXXXXXXX.XX und dem Kunden können auch außergerichtlich behandelt werden. In diesem Fall kann sich der Kunde an die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle, z. B. die slowakische Handelsinspektion, wenden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die AGB ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der zwischen XXXXXXXXXXX.XX und dem Kunden unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossene Vertrag dem deutschen Recht und dem ausschließlichen Gerichtsstand deutscher Gerichte unterliegt.
Gerichtsbarkeit. 16 Für jeden Prozess, jede Klage und jedes Verfahren, das sich auf eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bezieht („Verfahren“), gibt jede Partei unwiderruflich die folgenden Erklärungen ab: (i) Sie unterwirft sich: (A) Der nicht-ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte, wenn am Verfahren ein Gericht beteiligt ist, das der Brüsseler Verordnung oder dem 2007 Lugano Übereinkommen unterfällt; und (B) Der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte, wenn am Verfahren ein Gericht beteiligt ist, das nicht der Brüsseler Verordnung oder dem 2007 Lugano Übereinkommen unterfällt; (ii) Sie verzichtet auf jede Einwendung die sie gegebenenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt bezüglich der Festlegung des Ort für das Verfahrens hat, das vor einem solchen Gericht anhängig gemacht wurde, verzichtet auf jede Einwendung, dass das Verfahren vor einem ungeeigneten Gericht anhängig gemacht wurde, und verzichtet ferner auf ihr Recht geltend zu machen, dass das Gericht, vor dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, für die Partei nicht zuständig sei; und (iii) Soweit es das anwendbare Recht erlaubt, ist sie damit einverstanden, dass die Anhängigkeit des Verfahrens in einer oder mehreren Gerichtsbarkeiten das Anhängigmachen des Verfahrens in weiteren Gerichtsbarkeiten nicht ausschließt.
Gerichtsbarkeit. 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach den Artikeln 2–11 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a. in ihrem Hoheitsgebiet; b. an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt; c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei ein- getragen ist; oder d. von einem ihrer Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat ausserhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird. 2 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Absatz 1 Buchstaben b bis d oder in Teilen davon enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwen- den. 3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist. 4 Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus. 5 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die nach diesem Überein- kommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Gerichtsbarkeit. 1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen. 2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden. 3) Dieses Abkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach natio- nalem Recht ausgeübt wird, nicht aus. Art. 4 Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat ist, darf ein Luftfahr- zeug im Flug nicht behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben, es sei denn in folgenden Fällen: a) die strafbare Handlung wirkt sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aus; b) die strafbare Handlung ist von einer oder gegen eine Person begangen worden, die Angehöriger dieses Staates ist oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat; c) die strafbare Handlung richtet sich gegen die Sicherheit dieses Staates; d) die strafbare Handlung besteht in einer Verletzung der in diesem Staat geltenden Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften; e) die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig, um die Beachtung einer Verpflichtung dieses Staates aus einer mehrseitigen internationalen Übereinkunft zu gewährleisten.
Gerichtsbarkeit. 1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt. 3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
Gerichtsbarkeit. 1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern, inbegriffen sein Präsident, bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden. 2. Der Bundesrat und der Verband bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts. 3. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. 4. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet. 5. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.