Gerichtsbarkeit. 1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Gerichtsbarkeit. 1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
Gerichtsbarkeit. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Russischen Föderation; widersprechende juristische Bestimmungen werden ausgeschlossen.
Gerichtsbarkeit. Der Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten fallen, unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen oder Vereinbarungen, in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Grossherzogtums Luxemburg.
Gerichtsbarkeit. Mögliche Streitigkeiten zwischen XXXXXXXXXXX.XX und dem Kunden können auch außergerichtlich behandelt werden. In diesem Fall kann sich der Kunde an die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle, z. B. die slowakische Handelsinspektion, wenden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die AGB ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der zwischen XXXXXXXXXXX.XX und dem Kunden unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossene Vertrag dem deutschen Recht und dem ausschließlichen Gerichtsstand deutscher Gerichte unterliegt.
Gerichtsbarkeit. Die Parteien stimmen unwiderruflich zu, dass ausschließlich die Gerichte in England und Wales für die Beilegung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinem Vertragsgegenstand oder Entstehung (einschließlich außer-vertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) zuständig sind.
Gerichtsbarkeit. 1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern, inbegriffen sein Präsident, bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
Gerichtsbarkeit. 22.1 Sie erklären sich mit der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit von Malta einverstanden.
Gerichtsbarkeit. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben, werden ausschließlich vor den Gerichten in Bonn, Deutschland, geführt, wobei MONTI jederzeit Ansprüche gegen den Kunden vor den zuständigen Gerichten am Sitz des Kunden geltend machen kann.
Gerichtsbarkeit. Die Parteien bemühen sich, Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten, die aus dieser Vereinbarung oder in Bezug zu oder in Verbindung mit dieser entstehen könnten, oder jeglichen Bruch dieser nach gutem Glauben gütlich beizulegen. Falls keine gütliche Beilegung erreichbar ist und Sie in einem EU-Mitgliedsland wohnhaft sind, können die Parteien eine endgültige Beilegung aller aus dieser oder in Bezug zu dieser Vereinbarung entstehenden Ansprüche (einschließlich Zustandekommen, Auslegung, Anwendbarkeit, Durchsetzbarkeit, Durchführung und Bruch) durch ein bindendes Schiedsverfahren wählen. Wenn Sie in einem anderen Gebiet als einem EU-Mitgliedsland wohnhaft sind, erfolgt die endgültige Beilegung aller solcher Ansprüche durch ein bindendes Schiedsverfahren wie hierin dargelegt. Falls die Parteien eine Beilegung von Ansprüchen durch ein Schiedsverfahren vereinbaren, erfolgt ein solches Schiedsverfahren gemäß den Schlichtungsregeln der Internationalen Handelskammer durch drei gemäß diesen Regeln bestellte Schiedsrichter. Wenn der Nutzer in einem EU-Mitgliedsland wohnhaft ist, wird das Schiedsverfahren in Brüssel, Belgien, in englischer Sprache abgehalten. Wenn Sie in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, wird das Schiedsverfahren in einem von drei regionalen Gerichtsorten (New York, New York; Dallas Texas oder Los Angeles County, Kalifornien) abgehalten. Wenn Sie in Kanada wohnhaft sind, wird das Schiedsverfahren in einem von drei regionalen Gerichtsorten (Vancouver, BC; Toronto, ON, oder Quebec, QC) abgehalten. Wenn Sie in einem anderen Gebiet wohnhaft sind, wird das Schiedsverfahren in Tokio, Japan, abgehalten. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend für andere Parteien und beruht auf der in ihr gegebenen Begründung. Für in EU-Mitgliedsländern wohnhafte Personen gilt in dem Fall, dass die Parteien keine Beilegung von Ansprüchen durch ein Schiedsverfahren vereinbaren, dass die belgischen Gerichte ausschließliche Gerichtsbarkeit zur Beilegung aller aus oder in Bezug zu dieser Vereinbarung entstehenden Ansprüche (einschließlich Zustandekommen, Auslegung, Anwendbarkeit, Durchsetzbarkeit, Durchführung und Bruch) haben. Für in Kanada wohnhafte Personen gilt, wenn das Schiedsverfahren nicht durchsetzbar ist, unterliegen die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in der Stadt Toronto, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist.