Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke Musterklauseln

Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzu- kommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist je- doch je Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbar- ten Betrag begrenzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, jährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzurei- chen. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung anzuwenden. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. Soweit nicht anders vereinbart, gilt diese Vereinbarung nicht für die Einbruchdiebstahlversicherung sowie die Versiche- rung weiterer Elementargefahren.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Als Versicherungsort gelten innerhalb Deutschlands ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen. Im Rahmen der Elementarversicherung - besteht Versicherungsschutz nur, sofern in den letzten 10 Jahren keine Vorschäden eingetreten sind und sich das neue Risiko in der Gefährdungsklasse 1, 2 oder 3 gemäß Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS) befindet.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Soweit dies vereinbart ist, gelten neu hinzukommende Betriebsgrundstü- cke im Rahmen des bestehenden Ver- trages mitversichert. 1. Als Versicherungsort gelten inner- halb der Bundesrepublik Deutsch- land ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebs- grundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versiche- rungsfall auf den vereinbarten Be- trag begrenzt. 2. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, halbjährlich ein Verzeich- nis dieser Grundstücke einzurei- chen. Bei nicht ausreichender Ver- sicherungssumme sind die Bestim- mungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegen- den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen anzuwenden. 3. Die Prämie ändert sich entspre- chend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebs- grundstücken. Der als entschädigungspflichtig er- rechnete Betrag wird je Versicherungs- fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. 2.1.1 Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist je- doch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf max. 500.000 Euro begrenzt. 2.1.2 Versicherungsschutz für Schäden durch Einbruchdiebstahl gemäß Teil B Produktbezo- gene Bedingungen Inhaltsversicherung § 6 besteht nur, wenn die Sicherungen der neu hinzukommenden Betriebsgrundstücke den Sicherungen der Hauptbetriebsstelle entspre- chen oder geeignete Sicherungen mit dem Versicherer vereinbart wurden. 2.1.3 Versicherungsschutz für Schäden durch weitere Elementargefahren gemäß Teil B Pro- duktbezogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 9 besteht nur, wenn die neue Betriebs- stelle nicht in einer Gefährdungsklasse liegt, für die der Versicherer nach den für seinen Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzen keinen Versicherungsschutz bietet. 2.1.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bis zur nächsten Hauptfälligkeit ein Verzeichnis dieser Betriebsgrundstücke einzureichen. 2.1.5 Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Teil B Produktbe- zogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 20. Die Vorschriften über die Gefahrerhö- hung nach Teil B Produktbezogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 21 bleiben unbe- rührt. 2.1.6 Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke a) Soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein ge- nannt ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzu- kommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundes- republik Deutschland bis zur nächsten Hauptfälligkeit, mindestens 6 Monate nach deren Hinzukommen. b) Für die Gefahr Einbruchdiebstahl ist Voraussetzung, dass in der neuen Betriebsstätte mindestens die gleichen Sicherungen vorhanden sind und betätigt werden, wie die im Versicherungsvertrag bezeichneten Sicherungen. c) Die Bestimmungen über Unterversicherung nach § 20 Nr. 5 sind anzuwenden. d) Schäden durch Weitere Elementargefahren (siehe § 9), Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aus- sperrung (siehe § 10), Fahrzeuganprall, Rauch, Über- schalldruckwellen (siehe § 11) sowie Ergänzende Gefah- ren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (siehe § 13) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Soweit dies vereinbart ist, gelten neu hinzukommende Betriebsgrundstücke im Rahmen des bestehenden Vertrages mitversichert. (1) Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu sechs Monaten nach deren Hinzukommen. (2) Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf 20% der Versicherungssumme, maximal auf 250.000 EUR begrenzt. (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, gilt dies auch für Entschädigungsleistungen im Sinne dieser Bestimmung.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke a) Als Versicherungsort gelten auch – ohne be- sondere Anmeldung – Gebäude oder Räume von Gebäuden auf neu hinzukommenden Be- triebsgrundstücken gleichartiger Nutzung inner- halb der Bundesrepublik Deutschland bis zu sechs Monaten nach deren Hinzukommen. Versicherungsschutz besteht – ausgenommen sind Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vanda- lismus nach einem Einbruch sowie Raub – bis zu einer Versicherungssumme von 250.000 EUR auf Erstes Risiko. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vanda- lismus nach einem Einbruch sowie Raub gilt ei- ne Versicherungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko. b) Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vanda- lismus nach einem Einbruch sowie Raub (siehe Ziffer 3.2) wird der Entschädigungsbetrag je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens gekürzt. Eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte weitere Selbstbeteiligung findet keine Anwendung. c) Von der Versicherung ausgeschlossen sind weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 4.1), ergänzende Gefahren für Schäden an elektro- technischen/elektronischen Anlagen und Gerä- ten der Betriebseinrichtung – Elektronikgefah- ren (siehe Ziffer 4.3), innere Unruhen, böswilli- ge Beschädigung, Streik, Aussperrung (siehe Ziffer 5.1.1), Fahrzeuganprall, Rauch, Über- schalldruckwellen (siehe Ziffer 5.1.2), Sengschäden (siehe Ziffer 5.1.3) sowie unbe- nannte Gefahren (siehe Ziffer 5.1.4).
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. A1-14.2.1 Sofern dies in der Pauschaldeklaration und im Versi- cherungsschein genannt ist, gelten als Versiche- rungsort auch Gebäude auf neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken gleichartiger Nutzung inner- halb der Bundesrepublik Deutschland bis zur nächs- ten Hauptfälligkeit, mindestens jedoch für 6 Monate nach deren Hinzukommen. A1-14.2.2 Versicherungsschutz besteht bis zu der hierfür ver- einbarten Versicherungssumme im Rahmen der Ge- samtversicherungssumme für Gebäude.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke gel­ ten im Rahmen des bestehenden Vertrages für den Zeitraum von einem Monat mitversichert. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bun­ desrepublik Deutschland ohne besondere An­ meldung auch neu hinzukommende Betriebs­ grundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf den ver­ einbarten Betrag begrenzt. Für die Umwelthaftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung gelten beson­ dere Bestimmungen gemäß dem Abschnitt III Teil D und Abschnitt IV Teil E.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Soweit dies vereinbart ist, gelten neu hinzukommende Betriebsgrundstücke im Rahmen des bestehenden Vertra- ges mitversichert. 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hin- zukommende Betriebsgrundstücke mitversichert. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück und Versiche- rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungs- summe sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen anzuwenden. 3. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- kommenden Betriebsgrundstücken. Der als entschädigungspflichtig er- rechnete Betrag wird je Versicherungs- fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.