Verzeichnis. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
Appears in 4 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung, Betriebssachversicherung
Verzeichnis. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. 5 des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. 4 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy