Verzug, Unmöglichkeit Musterklauseln

Verzug, Unmöglichkeit. Gerät Xxxxx in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Xxxxx haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
Verzug, Unmöglichkeit. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Vermieterin sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 2.550,00 pro Mietvertrag begrenzt.
Verzug, Unmöglichkeit. 11.1 Kommt NAUMANN-SYSTEMHAUS mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes schuldhaft in Verzug, kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insge- samt jedoch höchstens bis zu 5 % des Wertes des vom Verzug-betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen.
Verzug, Unmöglichkeit. 9.1 Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung im Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Lieferwertes, zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt es vorbehalten, weitergehende Schadensersatzan-sprüche geltend zu machen. 9.2 In jedem Falle, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, können wir 20 % des vertraglich vereinbarten Preises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 10.
Verzug, Unmöglichkeit. 13.1 Rössle haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Rössle selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Rössle ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von Rössle wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Rössle etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Verzug, Unmöglichkeit. 10.1 Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz nach den nachstehenden Bestim- mungen:
Verzug, Unmöglichkeit. 9.1 Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung im Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Lieferwertes, zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt es insured together and the amount depends on the respective transaction between the parties. The insurance premiums and the charges arising from the insurance contract shall be borne by our contractual partner. Our contractual partner shall provide us with the necessary evidence of appropriate insurance cover on request. 8.5 If a recall action is claimed against us by our customer, our contractual partner shall bear these costs in full, provided that the reason for the recall action lies within his area of responsibility. If the reason for the recall action also lies within our area of responsibility, the costs of the recall action shall be distributed between us in accordance with § 254 BGB (German Civil Code). Upon request, our contractual partner shall take out appropriate insurance cover for recall actions, again with appropriate coverage which we shall jointly determine. 9.
Verzug, Unmöglichkeit. 4.6.1 Gerät Excellence in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemes- sene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber ledig- lich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaigeTeilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Scha- denersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraus- sehbare Schäden zu. Excellence haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftrags- summe.
Verzug, Unmöglichkeit. 9.1 Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung im Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 8 % des Lieferwertes, zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt es vorbehalten, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Verzug, Unmöglichkeit. Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes schuldhaft in Verzug, kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges Verzugsentschädigung von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes des vom Verzug betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder Nichterfüllung auch nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeschlossen. Das gilt nicht wenn in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Gleiche gilt für den Fall, dass uns die Leistung unmöglich wird. Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung erst frei, wenn wir nachweisen, beim Lieferanten die Sache auch tatsächlich bestellt zu haben.