Verzug, Unmöglichkeit Musterklauseln

Verzug, Unmöglichkeit. Gerät Xxxxx in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Xxxxx haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
Verzug, Unmöglichkeit. 9.1 Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung im Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 8 % des Lieferwertes, zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt es vorbehalten, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 9.2 In jedem Falle, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatzanspruch zusteht, können wir 20 % des vertraglich vereinbarten Preises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schadengeltend zu machen, bleibt unberührt.
Verzug, Unmöglichkeit. 4.1 Falls ein festgesetzter Termin ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht stattfinden oder nicht beendet werden kann oder falls der Vertrag vom Kunden gekündigt wird, ist die pima-mpu GmbH berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Wurde die Vergütung bereits gezahlt, erfolgt eine Erstattung durch die pima-mpu GmbH unter Abzug dieser bereits entstandenen Kosten. Die Rechtsfolgen richten sich nach §§ 648, 648 a BGB. 4.2 Bei rechtzeitiger Absage des vereinbarten Termins (spätestens am dritten Werktag vor dem Termin) oder bei entschuldigtem Nichterscheinen wird dem Kunden umgehend ein neuer Ter- min mitgeteilt. Eine ausreichende Entschuldigung liegt vor, wenn der Kunde krankheitsbedingt ein ärztliches Attest vorlegt. In anderen Fällen hat der Kunde eine schriftliche Erklärung über die zwingenden Gründe der Verhinderung vorzulegen; die pima-mpu GmbH wird unter Be- rücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob diese Entschuldi- gung ausreichend ist. Vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen ist das ärztliche Attest oder die schriftliche Erklä- rung über die Verhinderungsgründe der pima-mpu GmbH spätestens in der dem Termin fol- genden Kalenderwoche vorzulegen. 4.3 Die pima-mpu GmbH kommt in Verzug, wenn der Termin am vereinbarten Tag aus Gründen, die die pima-mpu GmbH zu vertreten hat, nicht stattfinden kann. Der Kunde kann in diesem Fall wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder auf Erfüllung bestehen und mit der pima-mpu GmbH eine angemessene Frist zur Erfüllung vereinbaren. Soweit er wegen des Verzugs einen Schaden erlitten hat, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Verzug, Unmöglichkeit. 7.1 Kommt ICT mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges höchstens eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Wertes des Vertragsgegenstandes verlangen. 7.2 Wird ICT die Überlassung des Vertragsgegenstandes schuldhaft unmöglich, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag. 7.3 Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder der Nichterfüllung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer ICT etwa gesetzten angemessenen Nachfrist. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. 7.4 Bei Nichtbelieferung von ICT durch Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. ICT wird von ihrer Lieferverpflichtung aber erst frei, wenn ICT nachweist, beim Lieferanten auch tatsächlich die Sache bestellt zu haben.
Verzug, Unmöglichkeit. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Vermieterin sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 2.550,00 pro Mietvertrag begrenzt.
Verzug, Unmöglichkeit. 9.1 Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung im Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Lieferwertes, zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt es insured together and the amount depends on the respective transaction between the parties. The insurance premiums and the charges arising from the insurance contract shall be borne by our contractual partner. Our contractual partner shall provide us with the necessary evidence of appropriate insurance cover on request.
Verzug, Unmöglichkeit. 11.1 Kommt IT HEROES mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes schuldhaft in Verzug, kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Wertes des vom Verzug-betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen. 11.2 Wird IT HEROES die Überlassung des Vertragsgegenstandes schuldhaft unmöglich, kann der Kunde Schadensersatz, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag, verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des 11.3 Bei Nichtbelieferung durch Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. IT HEROES wird von ihrer Lieferverpflichtung erst frei, wenn IT HEROES nachweist, beim Lieferanten auch tatsächlich die Sache bestellt zu haben.
Verzug, Unmöglichkeit. 4.6.1 Gerät Excellence in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemes- sene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber ledig- lich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaigeTeilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Scha- denersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraus- sehbare Schäden zu. Excellence haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftrags- summe.
Verzug, Unmöglichkeit. 11.1 Kommt NAUMANN-SYSTEMHAUS mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes schuldhaft in Verzug, kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insge- samt jedoch höchstens bis zu 5 % des Wertes des vom Verzug-betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen. 11.2 Wird NAUMANN-SYSTEMHAUS die Überlas- sung des Vertragsgegenstandes schuldhaft unmög- lich, kann der Kunde Schadensersatz, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag, verlangen. Ander- weitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder Nichter- füllung auch nach Ablauf einer NAUMANN- SYSTEMHAUS etwa gesetzten angemessen Nach- frist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bei Verletzung von Körper und Leben und bei schuldhaf- ter Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten gehaftet wird. 11.3 Bei Nichtbelieferung durch Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurück- zutreten. NAUMANN-SYSTEMHAUS wird von ihrer Lieferverpflichtung erst frei, wenn NAUMANN- SYSTEMHAUS nachweist, beim Lieferanten auch tatsächlich die Sache bestellt zu haben.
Verzug, Unmöglichkeit. 13.1 Rössle haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Rössle selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Rössle ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von Rössle wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Rössle etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 13.2 Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit mit der Besonderheit, dass die Haftung von Xxxxxx wegen der Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung begrenzt ist und das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit unberührt bleibt.