Common use of Verzug Clause in Contracts

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung, Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet verpflich- tet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant Liefe- rant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle Ver- brauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzendurchzu- setzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 d. h. - 0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) % verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisenScha- den nachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx 3.1 Solange die in Ziffer 3 1.2 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 Ziff. 2.2 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der LieferantXXX, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant EWI wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 in den Vor- bemerkungen genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. 3.2 Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 Ziff. 1.2 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 Ziff. 2.2 ganz oder teilweise länger als drei Werktage Werk- tage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant EWI ist dann berechtigt, die Unterbrechung der Energieversorgung in der Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren veranlassen und seine ihre Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant EWI dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. 3.3 Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag - mit Ausnahme der Zinsen - ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 91. Xxxxxxx die in Ziffer 3 I.3. aufgeführten Zahlungen Zahlungen, sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 II.6. rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 I.1. genannten Verbrauchsstelle Lieferstelle auf die gestundete Forderung stützen. 102. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 I.3. oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 II.1.6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 I.1. zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5Xxxxxx I.5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigtberech- tigt, die Verbrauchsstelle Lieferstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzendurch- zusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 113. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 d. h. X,XX %, somit derzeit mit 4,12 X,XX %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, Recht einen niedrigeren niedrige- ren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9Muster - wird vom Kundenservice ausgefüllt 1. Xxxxxxx Solange die in Ziffer Punkt X. Xxxxxx 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen Voraus- zahlungen nach Punkt II. Ziffer 6 1 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer Punkt X. Xxxxxx 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete gestun- dete Forderung stützen. 102. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer Punkt X. Xxxxxx 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Punkt II. Ziffer 6 1 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer Punkt X. Xxxxxx 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer Punkt X. Xxxxxx 5. Zugleich Zu- gleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung Versorgungsunterbre- chung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 113. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei 3 Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht 8 Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei fünf Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der behalten wir uns vor den ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinstzu verzinsen. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen Zahlungen, sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle Lieferstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer Xxxxxx 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigtberech- tigt, die Verbrauchsstelle Lieferstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzendurch- zusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 d. h. –X,XX %, somit derzeit mit 4,12 X,XX %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, Recht einen niedrigeren niedrige- ren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx 3.1 Solange die in Ziffer 3 1.2 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 Ziff. 2.2 rechtzeitig eingehen, verpflichtet verpflich- tet sich der LieferantLSW, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant LSW wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 in den Vorbemerkun- gen genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. 3.2 Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 Ziff. 1.2 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 Ziff. 2.2 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant LSW ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine ihre Forderungen weiter gegen den Kunden Kun- den durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant LSW dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. 3.3 Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag - mit Ausnahme der Zinsen - ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. (9. Xxxxxxx ) Solange die in Ziffer 3 dem Zahlungsplan aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 Beträge (Rate und Vorauszahlung) rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 oben genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. (10. ) Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 einem Zahlungsbetrag ganz oder teilweise länger als drei Werktage sieben Tage in Rückstand, so wird der dann noch ausstehende ausstehende, gesamte Restbetrag nach Ziffer 1 gemäß des Zahlungsplanes zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. (11. ) Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. Abs 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, Recht einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 98. Xxxxxxx die in Ziffer 3 2 aufgeführten Zahlungen Zahlungen, sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 5. rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren weitere Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre „Liefersperre“ an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 109. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 2 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 5 ganz oder teilweise länger als drei 3 Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 54. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen Forderung weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben bleibt unberührt. Es wird keine weitere Abwendungsvereinbarung angeboten, sofern zuvor eine solche nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingeheneinge- hen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen Forderun- gen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit so- mit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx 3.1 Solange die in Ziffer 3 1.2 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 2.1 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferantdie SWO, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant Die SWO wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 1.1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. 3.2 Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 1.2 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 2.1 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 1.1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 51.2. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant Die SWO ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine ihre Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant die SWO dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. 3.3 Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 98. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 109. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, Rückstand wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung Abwendungs-vereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 1110. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. (d. h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx Solange die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, Rückstand wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 51. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. d. h. -0,88 %% (Stand 01.01.2022), somit derzeit mit 4,12 4,12%) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisennachweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

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