Abholung Musterklauseln

Abholung. 1. Mit Abschluss des Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich. 2. Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen. 3. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 pro Tag und Fahrzeug zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor. 4. Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort. 5. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabenachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer VIII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen. Der Rügepflicht wird nicht durch den Eintrag auf dem Herausgabenachweis genüge getan. 6. Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN n...
Abholung. Hat der Mieter im Auftrag bzw. Mietvertrag einen Abholtermin angegeben, so ist dieser verbindlich. Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat im Voraus per Überweisung und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten. Der Vermieter ist bei vereinbarter Abholung verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Mieter abzuholen.
Abholung a) Gekaufte Sachen sind vom Käufer auf dessen Kosten am Standort der Sache, der in dem elektronischen Verkaufskatalog mitgeteilt wurde, abzuholen. b) Käufer aus EU-Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können die gekaufte Sache nur durch eine im Namen und auf Rechnung des Käufers beauftragte Spedition abholen und aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausführen lassen. Eine Selbstabholung oder Abholung durch sonstige Dritte ist nicht zulässig. Durch die Spedition ist eine Speditionsbescheinigung nach Maßgabe der Musterbescheinigung des Verkäufers („erwei- terte Speditionsbescheinigung“) vorzulegen.
Abholung. 17.1 Ist für die Rücklieferung ausnahmsweise die Abholung durch PERI vereinbart worden, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit (3) drei Arbeitstage vor Abholung der Mietsache mit PERI zu vereinbaren. 17.2 Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Der Mieter hat in diesem Fall die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. 17.3 Wird die Mietsache am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Zeit von PERI nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut fernmündlich oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Überwachungs- und Sicherungspflichten des Mieters nach Ziff. C.8 bleiben bis zur vollständigen Abholung der Mietsache bestehen. 17.4 PERI kündigt die Abholung der Mietsache rechtzeitig an. Bei Abholung durch PERI ist das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet bereitzustellen und auf Kosten des Mieters sorgsam zu verladen. Andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten von PERI gesondert berechnet. Entstehen PERI Wartezeiten von mehr als zwei Stunden aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, werden die über zwei Stunden hinausgehenden Wartezeiten PERI gesondert vergütet.
Abholung. Der Besitzer muss die Hundepension umgehend benachrichtigen, falls der vereinbarte Abholtermin (Tag, Uhrzeit) nicht eingehalten werden kann und der Aufenthalt verlängert oder verkürzt werden muss. Eine Rückerstattung der Pensionskosten bei einer vorzeitigen Abholung ist nicht möglich. - Der Besitzer verpflichtet sich, den Hund zum vereinbarten Termin (Uhrzeit, Tag) wieder abzuholen. Wenn der Hund nicht wie vereinbart abgeholt wird, wird die zusätzliche Zeit in Rechnung gestellt. Es ist der Hundepension vorbehalten einen Aufschlag auf den Tagespreis in Rechnung zu stellen. - Die Hundepension ist berechtigt bei Nichtabholung des Hundes zum vereinbarten Termin, das Tier nach einer zumutbaren Frist anderweitig unterzubringen. Evtl. anfallende Kosten übernimmt der Besitzer. Erfolgt auch weiterhin innerhalb von 4 Wochen nach dem abgelaufenen Abholtermin keine Abholung oder entsprechende Rückmeldung des Besitzers oder seiner Angehörigen, wird der Hund in geeignete Hände vermittelt oder veräußert. Der Besitzer hat damit keinerlei Anspruch mehr auf sein Tier.
Abholung. Der Käufer ist verpflichtet, den ersteigerten Kunstgegenstand spä- testens eine Woche nach Kaufvertragsabschluss abzuholen. Grisebach ist jedoch nicht verpflichtet, den ersteigerten Kunstgegenstand vor vollständiger Bezahlung des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Be- gleichung sämtlicher Grisebach geschuldeter Beträge gemäß § 4 über. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für Kaufleute und juristische Personen auch für andere Forderungen von Grisebach aus laufen- den Geschäftsbeziehungen, insbesondere dem Verkauf anderer Kunstgegenstände.
Abholung. Mietgegenstände werden an einem der Depots von Cramo abgeholt und zurückgegeben. Haben die Parteien vereinbart, dass Cramo den Transport übernimmt, wird der Mietgegenstand am vereinbarten Ort übergeben. Sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist, ist der Kunde für das Ein- und Ausladen des Mietgegenstandes verantwortlich.
Abholung. 4.8.1 Wir holen den Container nach Ablauf der vereinbarten Standzeit ab. Für die Mitwirkungspflichten des Kunden gelten § 4.3 und § 4.4 dieser ALB entspre- chend. 4.8.2 Ist der Container zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Abholung bereit, fallen für die Dauer der weiteren Benutzung die Mietgebühren nach unserer Preisliste an. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wegen der verspäteten Rückgabe wird dadurch nicht ausgeschlossen. 4.8.3 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungsnachweise bei Abholung zu unterzeichnen. Er ist ferner verpflichtet, alle gesetzlich zu diesem Zeitpunkt vorge- schriebene Nachweispflichten uns gegenüber zu erfüllen. 4.8.4 Sofern bei Vertragsschluss noch keine Deklaration erfolgt ist, verpflichtet sich der Kunde diese im Einklang mit den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen bis spätestens zur Abholung des Containers mitzuteilen und die gegebenenfalls erfor- derlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungsnachweise) zu über- geben. 4.8.5 Mit der Entgegennahme des Containers durch unseren Erfüllungsgehilfen erklären wir nicht, dass wir die Deklaration als inhaltlich zutreffend anerkennen. Maßgeblich für die abfallrechtliche Einstufung ist der Eingangsbefund bei Ankunft auf unserem Betriebsgelände. Hierzu gilt § 3.2. 4.8.6 Soweit ein vom Kunden abgezeichneter Nachweis über die erbrachte Leistung, z.B. auf Lieferscheinen, vereinbart oder ein sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Nachweis notwendig ist (s.o. § 4.8.3), und der Kunde bzw. sein Erfüllungsgehilfe diesen zum vereinbarten Abholzeitpunkt nicht erteilt (etwa wegen Abwesenheit, Verweigerung etc.), sind wir nach einer angemessenen Wartezeit berechtigt, den Abholvorgang abzubrechen. Die hierfür entstandenen Kosten fallen dem Kun- den zur Last. Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, setzt der abholende Kraftfahrer einen entsprechenden Vermerk auf unseren Leistungsnach- weis/Lieferschein, aus dem hervorgeht, warum die Unterzeichnung unterbliebt (z.B. „Baustelle nicht besetzt“). § 5 An uns zu leistende Vergütung für Entsorgungsleistungen, Containergestel- lung und Transport; Verzug; unser Leistungsverweigerungsrecht 5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise nach unserer Preisliste zzgl. der jeweils geltenden gesetzlicher Umsatzsteuer. Erhöhen sich nach Angebotsab- gabe oder Containerstellung, jedoch vor Abholung des Containers die Preise o- der/und Deponiegebühren, so g...
Abholung. Der Käufer ist verpflichtet, den ersteigerten Kunstgegenstand spätestens einen Monat nach Zuschlag abzuholen. Grisebach ist jedoch nicht verpflichtet, den ersteigerten Kunstgegen- stand vor vollständiger Bezahlung des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises über.
Abholung. (1) Am vereinbarten Abholtag müssen die Mietobjekte zu der im Vorhinein vereinbarten Zeit bereitgestellt sein. Bei Verspätung oder Nichteinhaltung der vereinbarten Abholzeit und -Form behält sich der Vermieter vor, entstandenen Mehraufwand und daraus resultierende Kosten in Rechnung zu stellen. (2) Für die Vollständigkeit der Mietgegenstände bei Abholung ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglichweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.