Vollmacht des Versicherers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
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Samples: www.airandmore.de, www.ruv.at, durchblicker.at
Vollmacht des Versicherers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenab- zugeben. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflich- tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwendenanzuwen- den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang Um- fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlichverantwort- lich. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag sowie die Verfügung darüber steht ausschließlich aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu.
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Samples: www.wko.at
Vollmacht des Versicherers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklä- rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer an- derer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich be- züglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung Erfül- lung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu.
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Samples: www.tiroler-versicherung.at
Vollmacht des Versicherers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche ausdrückli- che Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Dies gilt nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften (§1396a ABGB). Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen Schaden- ersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlichverantwort- lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
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Samples: www.nautic-tours.de
Vollmacht des Versicherers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers abzugeben. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche ausdrück- liche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
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Samples: durchblicker.at