Vollmachtsbestimmungen Musterklauseln

Vollmachtsbestimmungen. Zur Ausübung seiner Befugnis werden jedem Bevollmächtigten persönliche Legitimationsunterlagen übergeben. Die Ermächti- gung der Bevollmächtigten zur Inanspruchnahme der E-Banking- Dienstleistungen der Bank im Umfang gemäss Ziffer 1 gilt bis zu einem an die kontoführende Geschäftsstelle der Bank schriftlich gerichteten Widerruf. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass eine erteilte Ermächtigung mit dem Tod oder dem allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit des Vertragspartners nicht erlischt, son- dern ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen bis zum schriftlichen Widerruf in Kraft bleibt. Die Streichung des Zeichnungsrechts des Bevollmächtigten auf den bei der Bank hinterlegten Unterschriftendokumenten des Vertragspartners hat nicht automatisch die Aufhebung dessen Ermächtigung zur Benützung von E-Banking zur Folge; vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Widerrufs. Die Bank ist beauftragt, die bei ihr mittels E-Banking mit den Le- gitimationsmerkmalen des Bevollmächtigten eingehenden Auf- träge zulasten des Vertragspartners auszuführen sowie dessen Instruktionen und Mitteilungen nachzukommen, falls die system- gemässe Prüfung nach Ziffer 2.2 erfolgt ist.
Vollmachtsbestimmungen. Die Ermächtigung eines Nutzers zur Nutzung der Dienst- leistungen im E-Banking gilt bis zum an die Bank gerichte- ten schriftlichen Widerruf durch den Kunden. Die Löschung oder Änderung der Vollmacht bzw. des Zeichnungsrechts eines bevollmächtigten Nutzers gemäss bei der Bank hinterlegten Unterschriftendokumenten oder die Löschung bzw. Änderung des Zeichnungsrechts eines Nutzers im Handelsregister bewirkt nicht automatisch die Aufhebung von dessen Ermächtigung zur Benützung des E-Banking. Eine erteilte Ermächtigung erlischt im Todesfall sowie bei allfälligem Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden nicht automatisch.
Vollmachtsbestimmungen. Die Zugriffsvollmacht für eine bevollmächtigte Person gilt bis zu einem der Stiftung schriftlich mitgeteilten Widerruf. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass eine erteilte Zugriffsvollmacht mit dem Tod oder dem allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht erlischt, sondern bis zum Widerruf, ungeachtet anderslautender Handelsregistereinträge oder Ver- öffentlichungen, in Kraft bleibt.
Vollmachtsbestimmungen. Die Bank behält sich vor, den E-Banking Zugang und die mit die- sem Zugang verbundenen Dienstleistungen vom Bestehen einer durch den Kunden an den Bevollmächtigten erteilten separaten Vollmacht abhängig zu machen. Der Widerruf bzw. das Erlöschen dieser Vollmacht hat automatisch auch die Aufhebung des Zugangs des Bevollmächtigten zum E-Banking zur Folge. Andererseits führt die Sperre oder der Widerruf des E-Banking Zugangs des Bevoll- mächtigten alleine nicht zum Widerruf der bestehenden Kunden- vollmacht.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.