Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3 b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet, c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt, d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt, e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte Erbbauberechtigte– mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3,
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB BGB, diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte Erbbauberechtigte– mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3,
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB BGB, diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte – - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis und 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte – - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis und 3 und sowie wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte Erbbauberechtigte– mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüber
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und bis 3
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) Beurkundung als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) Beurkundung geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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Vollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte Erbbauberechtigte– mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich dem Eigentümer gegenüberEigentümer
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 1 und 3,
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 2 bis 3 und wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Voll- streckungsverfahrens ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) als geschuldet,
c) wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 10 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als ab dem [ ] (Hilfstext: konkretes Datum = 1 Monat ab Datum Beurkundung) geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit EUR [ ] (5 % der geschätzten Bausumme) geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) bis i), der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den be- urkundenden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begrün- denden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen.
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