Beilegung von Streitigkeiten (1) Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen beigelegt. (2) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Xxxx herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruchnahme der geeigneten Organe des Vertrags sowie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts. Die beteiligten Parteien halten den Exekutivrat über die getroffenen Maßnahmen auf dem laufenden. (3) Der Exekutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags entstehen kann, durch die von ihm als zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, eine Beilegung durch ein Verfahren ihrer Xxxx zu versuchen, die Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis bringt und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt. (4) Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Vertragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht wurden. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Maßgabe des Artikels II Absatz 26 Buchstabe j Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe. (5) Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig voneinander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Artikel II Absatz 38 Buchstabe h eine Vereinbarung getroffen. (6) Dieser Artikel läßt die Artikel IV und V unberührt. Artikel VII
Nachhaltigkeit Bestimmte Fonds der Gesellschaft beabsichtigen, einen Basiswert nachzubilden, der Wertpapiere nach bestimmten Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social und Governance - ESG) auswählt. Diese Fonds lassen sich durch den Zusatz „ESG“ im Fondsnamen erkennen. Die ESG-Standards des Basiswerts begrenzen die Anzahl der Wertpapiere, die für eine Aufnahme in den Basiswert geeignet sind. Aus diesem Grund kann der Basiswert und demzufolge der Fonds eine stärkere Gewichtung in Wertpapieren, Branchensektoren oder Ländern aufweisen, die eine schlechtere Wertentwicklung erzielen als der Markt insgesamt oder als andere Fonds, die bei ihrer Auswahl ESG-Standards berücksichtigen bzw. Fonds, die diese Standards nicht beachten. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung eines Fonds als „ESG“ lediglich auf der Tatsache basiert, dass der Basiswert beabsichtigt, ein ESG-Screening gemäß den vom Administrator des Basiswerts festgelegten ESG-Standards bzw. -Schwellenwerten anzuwenden. Weder die Gesellschaft noch ihre Dienstleister geben Zusicherungen oder etwas anderes dahingehend ab, dass ein Fonds ESG-Kriterien erfüllt oder dass ein Basiswert geeignet ist, den Kriterien eines Anlegers in Bezug auf Mindest- ESG-Standards oder anderweitig zu entsprechen. Den Anlegern wird geraten, ihre eigene Prüfung vorzunehmen, ob ein mit „ESG“ bezeichneter Fonds oder sein Basiswert ihren eigenen ESG-Kriterien entspricht. Siehe auch das Kapitel „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR“.
Vertraulichkeit Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für zwei (2) Jakre darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen oder auszuüben, und die verpflichtet sind, diese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht hinsichtlich Informationen, (i) die von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (iv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, ein. Auf Antrag der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.