Voraussetzungen der Belieferung Musterklauseln

Voraussetzungen der Belieferung. Voraussetzung für die Belieferung der einzelnen Entnahmestellen ist das Vorliegen eines Stromliefervertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, der die mit ESWE abgestimm- ten Freigabezeiten beinhaltet. Bei Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch kleiner 100.000 kWh erfolgt die Belieferung über Lastprofile (TLP-Entnahmestelle). Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh kann ESWE eine fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung mit Zählerfernauslesung über einen geeigneten Telekommunikationsanschluss verlangen (temperaturabhängige RLM- Entnahmestelle).
Voraussetzungen der Belieferung. Voraussetzung für die Belieferung der einzelnen Entnahmestellen ist das Vorliegen eines Stromliefervertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, der die mit den Stadtwerken Wiesbaden Netz GmbH abgestimmten Freigabezeiten beinhaltet. Bei Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch kleiner 100.000 kWh erfolgt die Belieferung über Lastprofile (TLP-Entnahmestelle). Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh kann die Stadtwerke Wiesbaden Netz GmbH eine fortlaufend registrierende ¼-h- Leistungsmessung mit Zählerfernauslesung über einen geeigneten Telekommunikationsan- schluss verlangen (temperaturabhängige RLM-Entnahmestelle).
Voraussetzungen der Belieferung. 3.1 Voraussetzung für die Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität durch den Lieferanten ist das Bestehen eines Netzanschlussvertrags zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber mit ausreichender Anschlusskapazität und eines Anschlussnutzungsvertrages zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber, soweit nicht die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV; BGBl 2006 I S. 2477) den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrags entbehrlich macht. Im Fall der Netznutzung durch den Kunden nach Ziffer 2.2 ist zusätzlich der Abschluss des Netznutzungsvertrages nach § 20 Absatz 1a Satz 1 EnWG zwischen Kunde und Netzbetreiber erforderlich. 3.2 Der Lieferant versichert, dass er – soweit er Haushaltskunden im Sinn des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert – die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und die Regulierungsbehörde die Ausübung dieser Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat. 3.3 Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen Lieferant und Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei Anmeldung eines Kunden, dass ab Beginn der Zuordnung des Kunden zu einem Bilanzkreis ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Kunden besteht. Dieser Vertrag muss entweder den gesamten Bedarf des Kunden an der Entnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden Bedarf des Kunden vollständig abdecken (offener Liefervertrag). Teilbelieferungen sind möglich, bedürfen aber einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. 3.4 Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen der Kunden in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen der Kunden in der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Der Lieferant benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit mit Bestätigung der Buchungserlaubnis des Lieferanten spätestens bis zur erstmaligen Anmeldung von Kunden nach.

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  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Aussetzung Microsoft ist berechtigt, die Nutzung eines Onlinedienstes auszusetzen, ohne diese Vereinbarung zu beenden, und zwar während des Zeitraums eines wesentlichen Verstoßes, wenn Microsoft vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde für diesen Verstoß verantwortlich ist. Microsoft wird dem Kunden eine angemessene Nachricht zukommen lassen, bevor ein Onlinedienst ausgesetzt wird, wenn dies begründet ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.