Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds Musterklauseln

Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh- migung der BaFin auf einen anderen bestehenden oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem ande- ren EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra- genden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.