Voraussetzungen und Dauer der Leistungen. 4.6.1.1 Hat der Unfall zur Folge, dass die körperli- che oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person derart beeinträchtigt ist, dass sie für die ge- wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedarf, so entsteht Anspruch auf Hilfeleistungen. 4.6.1.2 Die Hilfeleistungen werden für die Dauer erbracht, die die versicherte Person im Sinne der Zif- fer 4.6.1.1 hilfsbedürftig ist, längstens für einen Zeit- raum von sechs Monaten vom Unfalltag an gerech- net. Die Kinderbetreuung und -versorgung (Ziffer 4.6.2.9), die Haustierversorgung (Ziffer 4.6.2.10) und die Krankenhaushilfe (Ziffer 4.6.2.11) werden längstens für einen Zeitraum von einer Woche erbracht. 4.6.1.3 Die Leistungen werden ausschließlich in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können für die Zeit des Auslandsaufenthaltes die Leistungen nicht beansprucht werden. 4.6.1.4 Welche der nachfolgenden Hilfeleistungen beansprucht werden können, richtet sich nach dem Umfang der Hilfsbedürftigkeit der versicherten Per- son. Wir wählen eine Pflegeeinrichtung/einen Dienst- leister aus, die/der mit der Pflege hilfsbedürftiger Personen vertraut ist, und beauftragen diese/diesen mit der Ausführung der notwendigen Hilfeleistungen.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung
Voraussetzungen und Dauer der Leistungen. 4.6.1.1 Hat der Unfall zur Folge, dass die körperli- che oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person derart beeinträchtigt ist, dass sie für die ge- wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedarf, so entsteht Anspruch auf Hilfeleistungen.
4.6.1.2 Die Hilfeleistungen werden für die Dauer erbracht, die die versicherte Person im Sinne der Zif- fer 4.6.1.1 hilfsbedürftig ist, längstens für einen Zeit- raum von sechs Monaten vom Unfalltag an gerech- net. Die Kinderbetreuung und -versorgung (Ziffer 4.6.2.9), die Haustierversorgung (Ziffer 4.6.2.10) und die Krankenhaushilfe (Ziffer 4.6.2.11) werden längstens für einen Zeitraum von einer Woche erbracht.
4.6.1.3 Die Leistungen werden ausschließlich in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können für die Zeit des Auslandsaufenthaltes die Leistungen nicht beansprucht werden.
4.6.1.4 Welche der nachfolgenden Hilfeleistungen beansprucht werden können, richtet sich nach dem Umfang der Hilfsbedürftigkeit der versicherten Per- son. Wir wählen eine Pflegeeinrichtung/einen Dienst- leister Pflegeeinrichtung aus, die/der die mit der Pflege hilfsbedürftiger Personen vertraut ist, und beauftragen diese/diesen diese mit der Ausführung der notwendigen notwendi- gen Hilfeleistungen.
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