Voraussetzungen und Limitierungen Musterklauseln

Voraussetzungen und Limitierungen. Die technische Realisierungsform ist von den tatsächlichen Verhältnissen am betreffenden Standort abhängig und wird in der Machbarkeitsprüfung durch die LKW festgelegt. Massgebend sind die zum Zeitpunkt der Machbarkeitsprüfung vorhandenen Platzverhältnisse. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Prinzip «first come – first served». Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Zuge jeder einzelnen Anfrage des Anbieters geprüft. Die LKW behalten sich zudem vor, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu jedem anderen beliebigen Zeitpunkt zu prüfen. Bei Platzknappheit bzw. zur Optimierung der vorhandenen Flächen, insbesondere auch um Platz für weitere nachfragende Anbieter zu schaffen, können die LKW eine Verlegung der Anbieter-Ausrüstungen auf Kosten der LKW verlangen. Die LKW werden die diesbezüglichen Absichten so früh als möglich den betroffenen Anbietern zur Kenntnis bringen16 und die notwendigen Schritte zur Umsetzung abstimmen.
Voraussetzungen und Limitierungen. Die LKW können aufgrund der sehr unterschiedlichen Strukturen keine bestimmten Eigenschaften oder messbare Qualitätskriterien der einzelnen Kabelkanalisation zusichern. Daher kann keine Gewähr für die Tauglichkeit der Kabelkanalisationen zum gewünschten Gebrauch geleistet werden. Massgeblich ist der Zustand der Kabelkanalisationen zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Einzelvereinbarung. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass die Kabelkanalisationen und auch die darin eingezogenen Kabel insbesondere durch von Dritten verursachten Ereignissen wie z.B. Verlegungen/Umbauten auf Veranlassung des Grundeigentümers oder Hoheitsträgers des in Anspruch genommenen Terrains, Einwirkungen Dritter, Kabelbeschädigungen durch Tiefbauarbeiten, durch Fälle höherer Gewalt und weiterer von den LKW nicht beeinflussbarer Gegebenheiten (z.B. verschlammte, eingedrückte, verrostete Kabelkanäle) zerstört, beschädigt oder in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werden können. Die LKW bemühen sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der überlassenen Kabelkanalisationen («Best Effort»). LKW können keine Gewährleistung für eine unterbruchs- und störungsfreie Funktionstüchtigkeit der Kabelkanalisationen übernehmen. Die im Anhang 2, Kapitel 2.3 definierte Störungsbehebungszeit gilt nur für Störungen, die von den LKW unmittelbar verursacht wurden. Der Dienst wird nur angeboten zur Erbringung von Diensten der elektronischen Kommunikation und auf Strecken, die über genügend Kapazitäten inklusive Reserven verfügen. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf einen Ausbau der Kabelkanalisation. Im Übrigen erfolgt die Abklärung der freien Kapazitäten unter Berücksichtigung folgender Kriterien: • laufende Projekte/geplante Belegungen • technische Reserven (inkl. Grundversorgung) • Notreserven (Notbetrieb)
Voraussetzungen und Limitierungen. Die technische Realisierungsform ist von den tatsächlichen Verhältnissen am betreffenden Standort abhängig und wird in der Machbarkeitsprüfung durch die LKW festgelegt. Massgebend sind die zum Zeitpunkt der Machbarkeitsprüfung vorhandenen Platzverhältnisse. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Prinzip «first come – first served». Die Störungsmeldung für alle von den LKW zur Verfügung gestellten Leistungen hat einheitlich, ausschliesslich telefonisch sowie unverzüglich (24/7) nach Bekanntwerden zu erfolgen. Der Inhalt der Störungsmeldung ist an keine besondere Form gebunden. Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16.30 Uhr Montag 00.00 – 07.30 Uhr Montag - Donnerstag 17.00 - 07.30 Uhr Xxxxxxx 16.30 - 24.00 Uhr Samstag/Sonntag/Feiertage Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Zuge jeder einzelnen Anfrage des Anbieters geprüft. Die LKW behalten sich zudem vor, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu jedem anderen beliebigen Zeitpunkt zu prüfen.‌‌‌ Bei Platzknappheit bzw. zur Optimierung der vorhandenen Flächen, insbesondere auch um Platz für weitere nachfragende Anbieter zu schaffen, können die LKW eine Verlegung der Anbieter-Ausrüstungen auf Kosten der LKW verlangen. Die LKW werden die diesbezüglichen Absichten so früh als möglich den betroffenen Anbietern zur Kenntnis bringen14 und die notwendigen Schritte zur Umsetzung abstimmen.
Voraussetzungen und Limitierungen. Kommentiert [SM9]: Sollte auch durch Schänden von Dritten gelten

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.