Anschlusszentrale Musterklauseln

Anschlusszentrale. Produktdefinition Allgemeines Die LKW stellen dem Anbieter Räumlichkeiten in ihren Anschlusszentralen (Standorte siehe Tabelle 2 , S. 14) für die Unterbringung und das Betreiben von eigenen Telekommunikations-Ausrüstungen (z.B. Verteiler, Server, Router, Switches, DSLAM, MSAN, USV) Flächen zur Verfügung. In den Anschlusszentralen stehen zwei unterschiedliche Typen zur Verfügung: Rackspace Shared Room: Rackspace in einem gemeinsamen Raum mit anderen Anbietern Private Room: Flächenmiete in einem separaten Raum Abbildung 13 Anschlusszentrale: Rackspace Shared Room (links) und Private Room (rechts) Die Anschlusszentralen weisen nicht alle den gleichen Ausbaustand auf, sie enthalten mehrheitlich: Allgemeinbeleuchtung der Betriebsfläche Belüftung, teilweise Klima und Heizung gemäss ETSI-Norm 300 019-1-3 Energie 230 VAC 10 A Steckdose Alarm- und Sicherheitseinrichtungen für Schadenereignisse wie Feuer, Rauch, Wasser und Einbruch (Türüberwachung) Zutrittskontrolle Toiletten Rackspace Shared Room Für die Mitbenutzung von kleinen Raumanteilen stellen die LKW Racks in einem gemeinsam mit anderen Anbietern genutztem Raum zur Verfügung. Das Rack ist von vorne und bei genügend Platz auch von hinten zugänglich und räumlich nicht abgetrennt. Die Erschliessung des Racks wird entweder über einen Doppelboden oder über einen Deckenrost oder über eine Kabeltrasse vorgenommen. Die Racks werden von den LKW beschafft und installiert. Typischerweise werden 19 Zoll-Racks der Baugrösse 2200 x 600 x 900 (Höhe x Breite x Tiefe in mm) eingesetzt. Bei beengten Platzverhältnissen wird die Einbautiefe reduziert. Die Racks sind individuell abschliessbar, und je nach räumlicher Grösse der Anschlusszentrale in drei Abstufungen verfügbar:10 1/1 Rack 46 Höheneinheiten 1/2 Rack 20 Höheneinheiten 1/3 Rack 14 Höheneinheiten 1 Höheneinheit 4.5 cm (1 ¾ Zoll) Die elektrische Energie für 1 kW Bandlast, somit ca. 720 kWh pro Monat, sind beim Bezug von Rackspace in der monatlichen Gebühr inklusive. Die Racks tragen die Netzelementbezeichnung «ANSCHLUSSZENTRALE XX.YY», wobei XX die Nummer der Anschlusszentrale gemäss Tabelle 2 ist, und YY ein Rack als Einheit darstellt. Beispiel: «ANSCHLUSSZENTRALE06.01» Entspricht dem 1. FTTB-Verteilerrack in Eschen, St. Martinsring 1. Der Raum ist mit folgender im Grundpreis enthaltener Infrastruktur ausgerüstet: Allgemeine Beleuchtung der Betriebsfläche 230 VAC 10 A Steckdosenleiste im Rack. Die Energieversorgung erfolgt mit Wechselstrom 230 VAC, ohne Absicherung geg...
Anschlusszentrale. Voraussetzungen und Limitierungen Die technische Realisierungsform ist von den tatsächlichen Verhältnissen am betreffenden Standort abhängig und wird in der Machbarkeitsprüfung durch die LKW festgelegt. Massgebend sind die zum Zeitpunkt der Machbarkeitsprüfung vorhandenen Platzverhältnisse. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Prinzip «first come – first served». Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Zuge jeder einzelnen Anfrage des Anbieters geprüft. Die LKW behalten sich zudem vor, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu jedem anderen beliebigen Zeitpunkt zu prüfen. Bei Platzknappheit bzw. zur Optimierung der vorhandenen Flächen, insbesondere auch um Platz für weitere nachfragende Anbieter zu schaffen, können die LKW eine Verlegung der Anbieter-Ausrüstungen auf Kosten der LKW verlangen. Die LKW werden die diesbezüglichen Absichten so früh als möglich den betroffenen Anbietern zur Kenntnis bringen14 und die notwendigen Schritte zur Umsetzung abstimmen.
Anschlusszentrale. Produkt einmalig CHF Einheit monatlich wiederkehrend CHF Produkt einmalig CHF wiederkehrend CHF/m/Jahr SLA 1 SLA 2 SLA 3 Pönale SLA 1 CHF SLA 2 CHF SLA 3 CHF
Anschlusszentrale. Produkt einmalig CHF Einheit Energie inklusive (Bandlast)30 monatlich wiederkehrend CHF 1/1 Rack (Rackspace) 1’250.00 Stk. 3.0 kW 500.00 1/2 Rack (Rackspace) 1’250.00 Stk. 1.5 kW 237.00 1/3 Rack (Rackspace) 1’250.00 Stk. 1.0 kW 168.00 1 Höheneinheit 500.00 Stk. 70 W 15.00 Energie grösser als inkludierte Menge Bandlast (-) kWh 0.3031 Fläche (Bruttofläche) (-) m2 25.00 Energie (-) kWh Gemäss Vertrag mit Stromanbieter
Anschlusszentrale. Produkt einmalig CHF Einheit monatlich wiederkehrend CHF Rackspace Shared Room Private Room wiederkehrend einmalig

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  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Hausanschluss Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.