Vorbeugungspflichten. Die Gesellschaft macht Sie auf die Bedeutung dieser Vorbeugungspflichten aufmerksam. Falls ihre Nichtbeachtung zum Eintreten eines Schadensfalls beigetragen hat, verweigert die Gesellschaft die Entschädigung. ◼ Der Versicherte ist verpflichtet, die hydraulischen und Heizanlagen des versicherten Gebäudes instand zu halten, zu reparieren oder zu erneuern, sobald er einen fehlerhaften Betrieb bemerkt oder darüber informiert wird. ◼ Der Versicherte, der das Gebäude nutzt, muss: - den Hauptabsperrhahn für die Wasserzufuhr der hydraulischen Anlagen schließen, sobald er länger als 8 aufeinanderfolgende Tage nicht anwesend ist; - die hydraulischen und Heizanlagen leeren, falls das versicherte Gebäude im Winter oder bei Frost nicht beheizt wird. In den Zeiten, in denen das versicherte Gebäude nicht vermietet ist, obliegen diese Pflichten dem Eigentümer.
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