Vordeckung Musterklauseln

Vordeckung. Soweit Versicherungsfälle, die nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages bekannt wurden, in den zeitlichen Gel- tungsbereich früherer Polizzen fallen, die durch diese Polizze ersetzt werden, jedoch aufgrund von Nachhaftungs- /Nachmeldefristen dort nicht mehr gedeckt sind, wird gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, maximal jedoch im Umfang der abgelaufenen Polizzen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag gewährt. Der Versicherer wird das versicherte Unternehmen daher so stellen, wie wenn der Vertrag bei dem jeweiligen Vorversicherer fortgeführt wor- den wäre. Derartige Fälle werden dem ersten Versicherungsjahr zugerechnet. Für Schadenersatzansprüche, welche in den zeitlichen Geltungsbereich der Vorpolizzen fallen, wird die Vordeckung auf 3 Jahre eingeschränkt. Diese Ver- einbarung ersetzt auch alle, in einzelnen Deckungserweiterungen abweichenden Bestimmungen über eine etwaige Vordeckung. Der Versicherungsschutz erstreckt somit abweichend von Abschnitt A, Z.2, Pkt.4.2.3 der EHVB auch auf Lieferungen, die innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren vor Abschluss dieses Versicherungsvertrages vorgenommen wurden. Für neu erworbene Unternehmen gemäß Pkt.3.42 wird festgehalten, dass der Zeitraum der Vordeckung mit dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer beginnt. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren, wie auch für Produkte, deren Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt war. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer es schuldhaft verabsäumt hat, einen Schadener- satzanspruch beim Vorversicherer firstgerecht geltend zu machen und dadurch die Deckung aus dem Vorvertrag verwirkt hat.
Vordeckung. Generell gilt eine Vordeckung von 2 Jahren vor dem Versicherungsbeginn als vereinbart. Für diese Versicherungsfälle leistet der Versicherer bis zu 100 % der Versicherungssumme des Versicherungsvertrages zusätzlich für alle Versicherungsfälle des Vordeckungszeitraums zusammen. Dies gilt auch nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist. Für den Punkt 9.2.3.6 (Gewährleistung) dieser Rahmenvereinbarung gilt diese Deckungserweiterung (Vordeckung) als nicht vereinbart.
Vordeckung. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Verstöße, die im Zeitraum von 1 Jahr vor dem Beginn des Versicherungsvertrages gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt geworden sind oder nicht bekannt hätten sein müssen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als hierfür nicht bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist.
Vordeckung. Soweit Versicherungsfälle, die nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages bekannt wurden, in den zeitlichen Geltungsbereich früherer Polizzen fallen, die durch diese Polizze ersetzt werden, jedoch aufgrund von Nachhaftungs-/Nachmeldefristen dort nicht mehr gedeckt sind, wird gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, maximal jedoch im Umfang der abgelaufenen Polizze, geboten. Der Versicherer wird das versicherte Unternehmen daher so stellen, als ob der Vertrag bei dem jeweiligen Vorversicherer fortgeführt worden wäre. Derartige Fälle werden dem ersten Versicherungsjahr zugerechnet. Diese Vereinbarung ersetzt auch alle in einzelnen Deckungserweiterungen abweichenden Bestimmungen über eine etwaige Vorhaftung. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren, wie auch für Produkte, deren Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt war. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer es schuldhaft verabsäumt hat, einen Schadenersatzanspruch beim Vorversicherer fristgerecht geltend zu machen und dadurch die Deckung aus diesem Vorvertrag verwirkt hat. Diese Deckung gilt subsidiär und für Verstöße die nach dem 27.2.2008 gesetzt wurden. Für den Punkt 20.7 (Gewährleistung) dieser Rahmenvereinbarung gilt diese Deckungserweiterung (Vordeckung) als nicht vereinbart.
Vordeckung. In Abänderung von Artikel 6, Punkt 3.3 AHVB gelten auch hinsichtlich der Vordeckung im Bereich des Art. 6 AHVB jene Vereinbarungen, welche zu Art. 4 AHVB getroffen sind, Sublimit: 20 % der Pauschalversicherungssumme.
Vordeckung. Der Versicherungsschutz bezieht sich überdies auch auf Versicherungsfälle (Artikel 3, Pkt.1) , die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor dem Beginn der Versiche- rung vom Versicherungsnehmer gesetzt wurden, wenn der tatsächliche oder behauptete Verstoß dem Versicherungs- nehmer und dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages nicht bekannt war und sich diese einer solchen Kenntnis auch nicht arglistig entzogen haben. Als bekannt gilt ein tatsächlicher Verstoß, sobald eine Handlung oder Unterlassung vom Versicherungsneh- mer/Versicherten als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, selbst wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind und mit solchen auch nicht gerech- net werden musste.
Vordeckung. Nur bei besonderer Vereinbarung, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Verstöße, die innerhalb von 3 Jahren vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, sofern dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten der Verstoß vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein konnte.
Vordeckung. 9.2.1 Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten vor Abschluss des Versiche- rungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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