Vordeckung Musterklauseln

Vordeckung. Soweit Versicherungsfälle, die nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages bekannt wurden, in den zeitlichen Gel- tungsbereich früherer Polizzen fallen, die durch diese Polizze ersetzt werden, jedoch aufgrund von Nachhaftungs- /Nachmeldefristen dort nicht mehr gedeckt sind, wird gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, maximal jedoch im Umfang der abgelaufenen Polizzen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag gewährt. Der Versicherer wird das versicherte Unternehmen daher so stellen, wie wenn der Vertrag bei dem jeweiligen Vorversicherer fortgeführt wor- den wäre. Derartige Fälle werden dem ersten Versicherungsjahr zugerechnet. Für Schadenersatzansprüche, welche in den zeitlichen Geltungsbereich der Vorpolizzen fallen, wird die Vordeckung auf 3 Jahre eingeschränkt. Diese Ver- einbarung ersetzt auch alle, in einzelnen Deckungserweiterungen abweichenden Bestimmungen über eine etwaige Vordeckung. Der Versicherungsschutz erstreckt somit abweichend von Abschnitt A, Z.2, Pkt.4.2.3 der EHVB auch auf Lieferungen, die innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren vor Abschluss dieses Versicherungsvertrages vorgenommen wurden. Für neu erworbene Unternehmen gemäß Pkt.3.42 wird festgehalten, dass der Zeitraum der Vordeckung mit dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer beginnt. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren, wie auch für Produkte, deren Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt war. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer es schuldhaft verabsäumt hat, einen Schadener- satzanspruch beim Vorversicherer firstgerecht geltend zu machen und dadurch die Deckung aus dem Vorvertrag verwirkt hat.
Vordeckung. Generell gilt eine Vordeckung von 2 Jahren vor dem Versicherungsbeginn als vereinbart. Für diese Versicherungsfälle leistet der Versicherer bis zu 100 % der Versicherungssumme des Versicherungsvertrages zusätzlich für alle Versicherungsfälle des Vordeckungszeitraums zusammen. Dies gilt auch nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist. Für den Punkt 9.2.3.6 (Gewährleistung) dieser Rahmenvereinbarung gilt diese Deckungserweiterung (Vordeckung) als nicht vereinbart.
Vordeckung. In Abänderung von Artikel 6, Punkt 3.3 AHVB gelten auch hinsichtlich der Vordeckung im Bereich des Art. 6 AHVB jene Vereinbarungen, welche zu Art. 4 AHVB getroffen sind, Sublimit: 20 % der Pauschalversicherungssumme.
Vordeckung. Soweit Versicherungsfälle, die nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages bekannt wurden, in den zeitlichen Geltungsbereich früherer Polizzen fallen, die durch diese Polizze ersetzt werden, jedoch aufgrund von Nachhaftungs-/Nachmeldefristen dort nicht mehr gedeckt sind, wird gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, maximal jedoch im Umfang der abgelaufenen Polizze, geboten. Der Versicherer wird das versicherte Unternehmen daher so stellen, als ob der Vertrag bei dem jeweiligen Vorversicherer fortgeführt worden wäre. Derartige Fälle werden dem ersten Versicherungsjahr zugerechnet. Diese Vereinbarung ersetzt auch alle in einzelnen Deckungserweiterungen abweichenden Bestimmungen über eine etwaige Vorhaftung. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren, wie auch für Produkte, deren Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt war. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer es schuldhaft verabsäumt hat, einen Schadenersatzanspruch beim Vorversicherer fristgerecht geltend zu machen und dadurch die Deckung aus diesem Vorvertrag verwirkt hat. Diese Deckung gilt subsidiär und für Verstöße die nach dem 27.2.2008 gesetzt wurden. Für den Punkt 20.7 (Gewährleistung) dieser Rahmenvereinbarung gilt diese Deckungserweiterung (Vordeckung) als nicht vereinbart.
Vordeckung. Der Versicherungsschutz bezieht sich überdies auch auf Versicherungsfälle (Artikel 3, Pkt.1) , die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor dem Beginn der Versiche- rung vom Versicherungsnehmer gesetzt wurden, wenn der tatsächliche oder behauptete Verstoß dem Versicherungs- nehmer und dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages nicht bekannt war und sich diese einer solchen Kenntnis auch nicht arglistig entzogen haben. Als bekannt gilt ein tatsächlicher Verstoß, sobald eine Handlung oder Unterlassung vom Versicherungsneh- mer/Versicherten als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, selbst wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind und mit solchen auch nicht gerech- net werden musste.
Vordeckung. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Pkt.1. auf alle Verstöße, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung von den jeweiligen Versicherten gesetzt wurden und bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt geworden sind. Dies gilt jedoch nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind noch mit ihnen gerechnet werden musste.
Vordeckung. 9.2.1 Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten vor Abschluss des Versiche- rungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 9.2.2 Der gesamte Vordeckungszeitraum gilt als eine Versicherungsperiode; für ihn steht insgesamt die bei Vertragsbeginn gewählte Pauschalversicherungssumme dreimal und für eine beliebige Anzahl von Schäden zur Verfügung.
Vordeckung. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Verstöße, die im Zeitraum von 1 Jahr vor dem Beginn des Versicherungsvertrages gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt geworden sind oder nicht bekannt hätten sein müssen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als hierfür nicht bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist.
Vordeckung. Nur bei besonderer Vereinbarung, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Verstöße, die innerhalb von 3 Jahren vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, sofern dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten der Verstoß vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein konnte.

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  • Vorbemerkung Der Verkäufer ist ein Kooperationspartner der auxmoney GmbH (nachfolgend: „auxmoney“), die im Internet unter der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ (bzw. ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇) einen Online- Kreditmarktplatz betreibt (nachfolgend: „Marktplatz“). Auf dem Marktplatz können Kreditsuchende (nachfolgend: „Kreditsuchende“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (nachfolgend: „Kreditprojekte“) einstellen. Anleger können Finanzierungsgebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen ausreichende Anlegergebote zur vollständigen Kreditprojektfinanzierung vor, kommt ein Kreditprojekt zustande. auxmoney bemüht sich dann für den Kreditsuchenden auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrages um die Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. §491 BGB mit einer kreditgebenden Bank. Der Verkäufer ist ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenes Kreditinstitut, das auf Vermittlung von auxmoney, vorbehaltlich eigener Kreditentscheidung, Darlehen an Kreditsuchende gewährt. Schließt der Verkäufer als kreditgebende Bank mit einem Kreditsuchenden einen Darlehensvertrag, werden die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Rückzahlungs- und Zinsforderungen vom Verkäufer an die am Kreditprojekt beteiligten Anleger – anteilig, jeweils in Höhe ihres auf dem Marktplatz berücksichtigten Finanzierungsgebotes – jeweils auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Auf Grund der Natur des dem zuvor dargestellten Forderungsverkauf an Anleger zugrundeliegenden Geschäftsmodells (mehrere Anleger erwerben jeder jeweils eine Teilforderung einer Darlehensforderung der kreditgebenden Bank gegenüber dem Kreditsuchenden) ist stets nur eine einheitliche Ausübung der mit einem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erworbenen Rechte durch alle Anleger, die an einem Kreditprojekt beteiligt sind, möglich. Die Übertragung von Gestaltungsrechten (wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) aus einem Verbraucherdarlehensvertrag ist deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht. Nach dem Erwerb der Darlehnsforderung durch Anleger erfolgt daher der Forderungseinzug, die Forderungsverwaltung und im Hinblick auf gekündigte Darlehensforderungen – sofern keine anderweitige Forderungsverwertung für den Käufer durch den Verkäufer nach Maßgabe dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erfolgt – das Inkasso für jeden Anleger ausschließlich durch das Unternehmen CreditConnect GmbH, Düsseldorf (nachfolgend: „CreditConnect“) auf Grundlage eines jeweils zwischen jedem Anleger und dem Unternehmen CreditConnect nach Maßgabe von ANLAGE D der Nutzungsbedingungen des auxmoney Online- Kreditmarktplatzes für private Anleger zu schließenden Servicingvertrags (nachfolgend: „Servicingvertrag“). CreditConnect schließt zudem – jedoch nur, sofern im Einzelfall kreditprojektgegenständlich – mit dem Kreditsuchenden einen Sicherungsübereignungsvertrag über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs (nachfolgend: „Kfz“). CreditConnect hält die Sicherheit dann nach Maßgabe des Servicingvertrages treuhänderisch für die am jeweiligen Kreditprojekt beteiligten Anleger. Der Käufer ist als Anleger registrierter Kunde von auxmoney. Dies vorausgeschickt, vereinbaren der Verkäufer und der Käufer was folgt, wobei der Käufer besonders auf die Regelungen zum Widerrufsrecht in §10, zu den vertraglich geschuldeten Leistungen des Verkäufers in §1, zum vom Käufer geschuldeten Kaufpreis nach §2 Absatz (2), zur Verwertungsvollmacht in §6 und zum Vertragsschluss in §8 hingewiesen wird. Der Käufer sollte diese Regelungen besonders aufmerksam lesen und diesen Vertrag speichern, weil eine personenbezogene Speicherung dieses Vertrages beim Verkäufer für den Käufer nicht erfolgt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) ▇▇▇▇▇ nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.