Vorlagepflicht Musterklauseln

Vorlagepflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung dem Auftraggeber alle Unterlagen, insbesondere Entgeltunterlagen, vorzulegen, die dieser dazu benötigt, die Einhaltung des § 20 MiLoG bei diesem zu überprüfen. Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters des Auftragnehmers erfolgen, indem dieser bestätigt, dass die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG durch seinen Mandanten, dem Auftragnehmer, eingehalten wurden oder durch eine Bestätigung des für den (jeweiligen) Auftrag eingesetzten Arbeitnehmers, dass dieser für die für diesen Auftrag erbrachte Tätigkeit eine Arbeitsvergütung mindestens in Höhe des Mindestlohnes nach § 20 MiLoG erhalten hat.
Vorlagepflicht. 6.4.1 Vorhaben über € 7,5 Mio.
Vorlagepflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung dem Auftraggeber, soweit datenschutzrechtlich zulässig, alle (Entgelt-)Unterlagen vorzulegen, die dieser benötigt, um die Einhaltung des § 20 MiLoG bei diesem zu überprüfen. Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters des Auftragnehmers erfolgen, in dem dieser bestätigt, dass die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG durch seinen Mandanten (dem Auftragnehmer) eingehalten werden.
Vorlagepflicht. Der AN verpflichtet sich, dem AG die nachfolgend ge- nannten Unterlagen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch bei Beginn der Arbeiten, vorzulegen: a) Freistellungsbescheinigung des zuständigen Fi- nanzamtes gem. § 48 b EStG; b) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse oder eine vergleichbare Bescheinigung; c) Mitgliedsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Bescheinigung; d) Nachweis über die Gewerbeanmeldung oder eine vergleichbare Bescheinigung; e) Nachweis über die Eintragung in die Handwerks- rolle oder eine vergleichbare Bescheinigung; f) eine Negativbescheinigung oder eine aktuelle Bei- tragszahlungsbescheinigung der SOKA-Bau oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Vorlagepflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung dem Auftraggeber alle (Entgelte) Unterlagen vorzulegen, die dieser dazu benötigt, die Einhaltung des § 20 MiLoG durch seinen Mandanten, dem Auftragnehmer eingehalten wurden.

Related to Vorlagepflicht

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.