Vorleistungen und Regress. Im Verhältnis zu anderen Dritten als den Sozialversicherungen können Vorleistungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person sich in zumutbarem Rahmen erfolglos um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht hat und dass sie ihre Ansprüche gegenüber Dritten im Umfang der erbrachten Leistungen an den Versicherer abtritt.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsbedingungen
Vorleistungen und Regress. Im Verhältnis zu anderen Dritten als den Sozialversicherungen können Vorleistungen Vorleis- tungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person sich in zumutbarem Rahmen erfolglos um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht hat und dass sie ihre Ansprüche gegenüber Dritten im Umfang der erbrachten er- brachten Leistungen an den Versicherer abtritt.
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Vorleistungen und Regress. Im Verhältnis zu anderen Dritten als den Sozialversicherungen können Vorleistungen Vorleis- tungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person sich in zumutbarem Rahmen erfolglos um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht hat und dass sie ihre Ansprüche gegenüber Dritten im Umfang der erbrachten Leistungen an den Versicherer abtritt.
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