Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat den Lieferanten unaufgefordert spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
Vorschriften im Bestimmungsland. Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Lieferanten, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
Vorschriften im Bestimmungsland. 5.1 Der Besteller hat die BBC Bircher AG spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
5.2 Mangels anderweitiger Vereinbarungen entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 5.1 hingewiesen hat.
Vorschriften im Bestimmungsland. 3.1 Der Kunde hat XXXX spätestens mit der Bestellung über die für die Lieferung gültigen gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor- schriften und Normen zu informieren, welche sich insbesondere auf Krankheits- und Unfallverhütung, Umweltschutz etc. beziehen.
3.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die schweizerischen und ausländischen Vorschriften betreffend Übernahme, Export, Import oder Verarbeitung der gelieferten Ware, insbesondere die Vor- schriften der Vereinigten Staaten betreffend Exportkontrolle und Technologietransfer oder vergleichbare Vorschriften anderer Län- der einzuhalten.
Vorschriften im Bestimmungsland. 5.1 Die Lieferungen der RAHN erfolgen, sofern anwendbar, in CE konformer Ausführung. Sind bei der Ausführung der Lieferung oder beim Betrieb abweichende oder zusätzliche gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften und Normen im Bestimmungsland zu beachten, hat der Käufer RAHN spätestens mit der Bestellung darauf aufmerksam zu machen. Der Käufer haftet gegenüber RAHN für sämtliche Schäden, die RAHN aus einem Versäumnis des Käufers, über solche Vorschriften und Normen zu informieren, entstanden sind. Der Käufer verpflichtet sich, XXXX diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten (einschliesslich allfälliger Bussen, Behördenauflagen und Rechts- verfolgungskosten).
5.2 Zugleich hat der Käufer RAHN auf Vorschriften und Normen bezüglich Krankheit und Unfallverhütung am Ort des vorgesehenen Gebrauchs des Lieferungsgegenstandes hinzuweisen. Unterlässt der Käufer diese Hinweise, kann er keinerlei Gewährleistungs- oder Schadenersatz- ansprüche gegenüber RAHN geltend machen und haftet gegenüber RAHN für sämtliche Schäden, die RAHN aus einem solchen Versäumnis des Käufers entstehen und verpflichtet sich, XXXX diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten (einschliesslich Rechtsverfolgungs- kosten).
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat die Firma Heidland GmbH & Co. KG rechtzeitig auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die für die Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
Vorschriften im Bestimmungsland. 4.1 Der Kunde hat 3S spätestens mit der BESTELLUNG auf Vorschriften hinzuweisen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, die Montage und den Betrieb der PV-MODULEN sowie die Krankheits- und Unfallverhütung im Bestimmungsland beziehen.
4.2 Ohne solche Hinweise darf 3S davon ausgehen, dass die vom Kunden bestellten PRODUKTE und Leistungen den Vorschriften im Bestimmungsland entsprechen. 3S haftet nicht für Schäden, die auf die Unterlassung eines solchen Hinweises zurückzuführen sind. 3S behält sich das Recht vor, allfällige durch die Unterlassung eines Hinweises entstandene Mehrkosten an den Kunden zu verrechnen.
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen.
Vorschriften im Bestimmungsland. Spätestens mit der Bestellung hat der AG die CS auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz von CS, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.