Vorschriften im Bestimmungsland Musterklauseln

Vorschriften im Bestimmungsland. 14.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen im Bestim- mungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Be- trieb sowie auf die Unfallverhütung beziehen.
Vorschriften im Bestimmungsland. 4.1 Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Lieferanten, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers. 5
Vorschriften im Bestimmungsland. Spätestens mit der Bestellung hat der AG die CS auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz von CS, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Kunde hat die Sersa rechtzeitig vor der Bestellung auf die im Bestimmungsland einzuhaltenden Vorschrif- ten und Normen (insbesondere betreffend Krankheits- und Unfallverhütung) bzgl. der Lieferung und dem Betrieb des Produktes aufmerksam zu machen. Sollte der Kunde keine Hinweise auf Vorschriften und Normen abgeben, gelten diejenigen am Sitz der Sersa.
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
Vorschriften im Bestimmungsland. 3.1 Der Kunde hat XXXX spätestens mit der Bestellung über die für die Lieferung gültigen gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor- schriften und Normen zu informieren, welche sich insbesondere auf Krankheits- und Unfallverhütung, Umweltschutz etc. beziehen.
Vorschriften im Bestimmungsland. 5.1 Die Lieferungen der RAHN erfolgen, sofern anwendbar, in CE konformer Ausführung. Sind bei der Ausführung der Lieferung oder beim Betrieb abweichende oder zusätzliche gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften und Normen im Bestimmungsland zu beachten, hat der Käufer RAHN spätestens mit der Bestellung darauf aufmerksam zu machen. Der Käufer haftet gegenüber RAHN für sämtliche Schäden, die RAHN aus einem Versäumnis des Käufers, über solche Vorschriften und Normen zu informieren, entstanden sind. Der Käufer verpflichtet sich, XXXX diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten (einschliesslich allfälliger Bussen, Behördenauflagen und Rechts- verfolgungskosten).
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat die Firma Heidland GmbH & Co. KG rechtzeitig auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die für die Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
Vorschriften im Bestimmungsland. 10 Der Besteller hat die SGK spätestens mit der Offertannahme auf die Vorschriften und Normen des Landes, in welches der Bericht bestimmt sein soll, aufmerksam zu machen. Ohne entsprechende Mitteilung wird der Auf- trag nach den Bestimmungen des schweize- rischen Rechts und den SN-Normen (Nor- men der Schweizerischen Normen Vereini- gung) ausgeführt.
Vorschriften im Bestimmungsland. Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen.