Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvor- richtungen. 4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Be stellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvor- richtungen. 4.1. Der Besteller hat dem Lieferanten spätestens mit der Be- stellung auf alle Vorschriften und Normen („Regeln“) auf- merksam zu machen die für den Vertrieb und den Einsatz am Bestimmungsort von Bedeutung sind. Dies gilt unter Anderem für solche Regeln, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb, deren Kenn- zeichnung, deren Entsorgung sowie auf die Gesundheits- vorsorge, Unfallverhütung und den Umweltschutz sowie die Energie- bzw. Rohstoffeinsparung beziehen. Die Be- rücksichtigung solcher Regeln bei der Gestaltung des Lie- fergegenstands, der Montage und/oder der Montageüber- wachung durch den Lieferanten ist schriftlich zu vereinba- ren und wird separat eingepreist.