Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versi- cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs nehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden Scha- den grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiher- bei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen we- gen Vorsatzes in der Person des Versicherungs nehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) a. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes Vorsatz in der Person des Versicherungs nehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) b. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung laut 6.3 bleiben von diesem Verzicht unberührt
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Glas /Werbeanlagenversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräfti- ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs nehmers Ver- sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung Herbei- führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs nehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in der Person des Versicherungs nehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Betriebssachversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig fahrläs- sig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung