Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei- führen, so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche- rungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
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