Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungs- pflicht Verpflichtung zur Leistung frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestelltIhrer Person festge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesenbewie- sen.
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