Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung Herbei- führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Straf- urteil wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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