Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
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Samples: Versicherungsvertrag, Wohngebäude Und Glasversicherungen, Versicherungsvertrag
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. .
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
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