Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. 16.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 16.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen. 16.1.3 Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung wird verzichtet, wenn der Schaden den in der Leistungsübersicht genannten Betrag nicht übersteigt. Dies gilt jedoch nicht bei der Außenversicherung und nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen, deren Folgen in Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen beschrieben sind.
Appears in 2 contracts
Samples: Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. 16.1.1 24.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzli- che vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
16.1.2 24.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
16.1.3 Auf den Einwand der . Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung wird verzichtet, wenn hat der Schaden den in der Leistungsübersicht Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigtdarauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Dies gilt jedoch nicht bei der Außenversicherung Die gesetzlichen und nicht bei Verletzungen vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung bleiben von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen, deren Folgen in Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen beschrieben sinddiesem Verzicht unberührt.
Appears in 2 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. 16.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzli- che vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
16.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
16.1.3 Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung Leis- tungskürzung wird verzichtet, wenn der Schaden den in der Leistungsübersicht genannten Betrag nicht übersteigt. Dies gilt jedoch nicht bei der Außenversicherung und nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen ObliegenheitsverletzungenOblie- genheitsverletzungen, deren Folgen in Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen beschrieben beschrie- ben sind.
Appears in 1 contract