Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Samples: Versicherungsinformation
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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