Vorversandkontrollen Musterklauseln

Vorversandkontrollen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen Zollverfahren keine obligatorischen Vorversandkontrollen im Sinne des Übereinkommens über Vorversandkontrollen oder andere Kontrollen durch private Unternehmen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung vorschreiben dürfen.
Vorversandkontrollen. Die Vertragsparteien dürfen den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des WTO- Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand nicht verbindlich vorschreiben.