Common use of Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Clause in Contracts

Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer ausdrücklich oder in Textform gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be er selbst davon Kenntnis gehabt.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen an- zuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen ge- schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten gestell- ten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die alle Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt über- haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein UmstandUm- stand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel in jedem Fall als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 6.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen Versicherungsschut- zes gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt über- haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblichgefahrer- heblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die UmständeUmstän- de, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschlie- ßen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblichgefahr- erheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.

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