Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer ausdrücklich oder in Textform gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be er selbst davon Kenntnis gehabt. 4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht. 4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die ge- fahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand vom Versicherer in Textform gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige ei- nes Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwie- gen worden ist. 4.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versiche- rungsnehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, ge- bührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Ab- schluss des Vertrages ein gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekannt war. 4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.
4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versiche- rer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die ge- fahrerheblichen gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher, vom Versicherer in Textform gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige ei- nes eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwie- gen verschwiegen worden ist.
4.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, ge- bührt gebührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Ab- schluss Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekannt war.
4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen an- zuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen ge- schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.
4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versiche- rer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweistVersicherungsnehmer nach- weist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss Ein- fluss gehabt hat. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb in- nerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung Leis- tung zu verweigern, zugeht.
4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die ge- fahrerheblichen gefahrerheb- lichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen un- richtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher, vom Versicherer in Textform gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige ei- nes eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit berufen, wenn dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwie- gen verschwiegen worden ist.
4.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, ge- bührt gebührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende ZuschlagsprämieZuschlagsprä- mie. Das Gleiche gilt, wenn bei Ab- schluss Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher gefahrerheb- licher Umstand schuldlos nicht bekannt war.
4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die UmständeUmstän- de, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschlie- ßen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblichgefahr- erheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.
4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versiche- rer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe Anga- be weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die ge- fahrerheblichen gefahr- erheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher, vom Versicherer in Textform gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige ei- nes eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwie- gen ver- schwiegen worden ist.
4.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, ge- bührt gebührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende verein- barende Zuschlagsprämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Ab- schluss Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekannt war.
4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Täu- schung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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Samples: Güterversicherung
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 6.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen Versicherungsschut- zes gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt über- haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.
4.2 6.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versiche- rer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht Kündi- gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
4.3 6.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die ge- fahrerheblichen gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige unrich- tige Anzeige kannte. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anga- ben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher, vom Versicherer in Textform gestellter ge- stellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige ei- nes eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Umstand Um- stand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwie- gen verschwiegen worden ist.
4.4 6.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, ge- bührt gebührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende ZuschlagsprämieZuschlags- prämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Ab- schluss Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekannt war.
4.5 6.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerhebli- chen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheits- gemäß wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu- schließenabzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- cherer Versicherer ausdrücklich oder in Textform schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblichgefahrer- heblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ha- be habe er selbst davon Kenntnis gehabt.
4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versiche- rer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben unter- blieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die ge- fahrerheblichen gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher, vom Versicherer in Textform gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige ei- nes eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwie- gen verschwiegen worden ist.
4.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, ge- bührt gebührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Ab- schluss Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekannt war.
4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger arglis- tiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
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Samples: Gütertransportversicherung