Vorzeitige Verfügung Musterklauseln

Vorzeitige Verfügung. Eine vorzeitige Verfügung ist gemäß § 8 Abs. 3 5. VermBG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Nr. 1 - 4 5. VermBG zulässig, wenn a) der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, b) der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind, c) der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht, d) der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss unter Aufgabe der nichtselbst- ständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Ab- gabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen hat. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. Der Eintritt in den Ruhestand ist keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.
Vorzeitige Verfügung. (1) Eine vorzeitige Verfügung über das gesamte Guthaben einschließlich der Zinsen vor Ende der Laufzeit ist gemäß § 8 Absatz 3 5. VermBG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Nummer 1-5 5. VermBG in folgenden Fällen zulässig: • Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ist nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden. • Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet, und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung sind mindestens 2 Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen. • Der Arbeitnehmer ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden, die Arbeitslosigkeit hat mindestens ein Jahr bestanden und besteht zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch. • Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss unter Aufgabe der nichtselbstständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Absatz 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen. Ein Nachweis darüber ist vom Kontoinhaber zu erbringen. (2) Eine Verfügung über das gesamte Guthaben einschließlich der Zinsen vor Ende der Laufzeit ist ebenfalls möglich, wenn der Kontoinhaber den Vertrag nicht mehr fortführen möchte. Es fällt ein Vorfälligkeitspreis an. Dieser beträgt ein Viertel des Habenzinses, der zum Zeitpunkt der vor- zeitigen Auflösung gültig ist, für die Restlaufzeit des Vertrags (längstens für 900 Tage = 2 1/2 Jahre).
Vorzeitige Verfügung. Verfügungen vor Vertragsende sowie Teilverfügungen sind ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Auflösung des Sparplans durch den Kunden möglich. In diesem Fall behält das Kreditinstitut zwei Drittel des Zinsertrages als Vorfälligkeitsentgelt ein. Jede Verfügung bewirkt eine Vertragsaufhebung.
Vorzeitige Verfügung. Eine vorzeitige Verfügung ist gemäß § 8 Abs. 3 5. VermBG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 5. VermBG zulässig. Der Anspruch auf Bankprämie bleibt in diesen Fällen bestehen.
Vorzeitige Verfügung. Eine vorzeitige Verfügung ist gemäß § 8 Abs. 3

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  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.