Vorzeitige Zahlung. a) Soweit der Käufer, entweder direkt oder durch ein mit ihm gemäß § 15 Aktiengesetz ("AktG") verbundenes Unternehmen ("Verbundenes Unternehmen"), bereits vor dem Anweisungstermin Zahlung leistet, gewährt der Lieferant dem Käufer ein Skonto in Höhe von 0,0333% des Bruttorechnungsbetrages für jeden vollen Kalendertag vor dem Anweisungstermin.
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Vorzeitige Zahlung. a) Soweit der Käufer, entweder direkt oder durch ein mit ihm gemäß § 15 Aktiengesetz ("AktG") verbundenes Unternehmen ("Verbundenes Unternehmen"), bereits vor dem Anweisungstermin Zahlung leistet, gewährt der Lieferant dem Käufer ein Skonto in Höhe von 0,03330,036% des Bruttorechnungsbetrages für jeden vollen Kalendertag vor dem Anweisungstermin.
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