Vorzuhaltende Leistung am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) Musterklauseln

Vorzuhaltende Leistung am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) kW (vom NB vorzugeben)
Vorzuhaltende Leistung am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität). Wenn mit dem Anschlussnehmer eine gemeinsame Netz- anschlusskapazität vereinbart wurde, sind die Anlagen aufzuführen, für die eine gemeinsame Netzanschlusskapazität verein- bart wurde. § 2 Voraussetzungen der Anschlussnutzung‌ Die Nutzung des Netzanschlusses setzt voraus: a. die vertragliche Sicherstellung des Netzzugangs durch einen Netznutzungsvertrag, b. die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis und c. den Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers aufgrund eines bestehenden Netz- anschlussvertrages zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber mit ausreichender vorzuhaltender Leistung am Netzanschluss (Entnahmekapazität). § 3 Vertragsdauer; Kündigung‌ (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt ab dem auf dem Deckblatt unter Vertragsbeginn genannten Datum in Kraft. (2) Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsen- de gekündigt werden. Der Netzbetreiber kann den Vertrag nur kündigen, wenn er dem Anschlussnutzer zugleich mit der Kündigung den Abschluss eines neuen Vertrages zu angemessenen Konditionen so rechtzeitig anbietet, dass dieser ihn noch vor Beendigung des laufenden Vertrages annehmen kann, oder wenn dem Netzbetreiber die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sons- tigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist, oder wenn der Netzbetreiber sein Netz oder den Teil des Netzes, on dem der Netzanschluss liegt, an einen anderen Netzbetreiber abgibt. (3) Der Netzbetreiber ist zudem berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Anschlussnutzer wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, d. h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), wiederholt trotz Abmahnung zuwiderhandelt. § 314 BGB bleibt unberührt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail).
Vorzuhaltende Leistung am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität). Wenn mit dem Anschlussnehmer eine gemeinsame Netz- anschlusskapazität vereinbart wurde, sind die Anlagen aufzuführen, für die eine gemeinsame Netzanschlusskapazität verein- bart wurde.

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.