Nutzung des Netzanschlusses Musterklauseln

Nutzung des Netzanschlusses. 1.1 Die Nutzung des Netzanschlusses setzt das Bestehen eines wirksamen Anschlussnut- zungsvertrages voraus. Ohne das Bestehen eines wirksamen Netzanschlussvertrages ist eine Anschlussnutzung nicht zulässig.
Nutzung des Netzanschlusses. (1) Die Nutzung des Netzanschlusses erfordert Regelungen über die Netznutzung und ggf. über die Anschlussnutzung. Soweit der Netzanschluss auf der Grundlage eines reinen Stromliefervertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt wird, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages erforderlich. Wird der Netzanschluss auf der Grundlage eines integrierten Stromliefervertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt, ist ein An- schlussnutzungsvertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber abzuschlie- ßen. Dies gilt entsprechend bei Nutzung des Netzanschlusses durch mehrere Anschlussnut- zer für jeden einzelnen Anschlussnutzer.
Nutzung des Netzanschlusses. 4.1. Abweichend von § 16 Abs. 2 NAV hat die Anschlussnutzung zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,93 induktiv und cos φ = 0,95 kapazitiv erfolgt. Die gemessene induktive Blindarbeit pro Monat, welche 40 % der zeitgleich bezogenen Wirkar- beit überschreitet, wird als induktive Blindmehrarbeit und die gemessene kapazitive Blindarbeit pro Mo- nat, welche 32 % der zeitgleich bezogenen Wirkarbeit überschreitet, wird als kapazitive Blindmehrarbeit bezeichnet. Die Einspeisung von Elektrizität in das Verteilungsnetz hat für Fotovoltaik-Anlagen mit ei- nem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,98 induktiv und 1 und für alle übrigen Einspeiser mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,95 induktiv und 1 zu erfolgen. Die Einspeisung kapazi- tiver Blindarbeit in das Verteilungsnetz im Zusammenhang mit der Einspeisung von Wirkarbeit ist zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.