Nutzung des Netzanschlusses Musterklauseln

Nutzung des Netzanschlusses. 1.1 Die Nutzung des Netzanschlusses setzt das Bestehen eines wirksamen Anschluss- nutzungsvertrages voraus. Ohne das Bestehen eines wirksamen Netzanschlussver- trages ist eine Anschlussnutzung nicht zulässig. 1.2 Der Netzbetreiber wird bei Bestehen eines Anschlussnutzungsvertrages dem An- schlussnutzer in dem im Netzanschlussvertrag vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas aus dem Verteilernetz jederzeit ermögli- chen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Ge- walt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 1.3 Der Netzbetreiber wird Brennwert und Druck möglichst gleichbleibend halten. Allge- mein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der An- schlussnutzer Anforderungen an die Gasqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. 1.4 Der Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber unverzüglich Störungen bei der An- schlussnutzung anzuzeigen. 1.5 Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die Regelungen in Abschnitt II Ziffern 4, 5, 9, 10.1, 10.2, 11.1 Satz 1, 11.2, 11.3 sowie 12 entsprechend.
Nutzung des Netzanschlusses. 4.1. Abweichend von § 16 Abs. 2 NAV hat die Anschlussnutzung zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,93 induktiv und cos φ = 0,95 kapazitiv erfolgt. Die gemessene induktive Blindarbeit pro Monat, welche 40 % der zeitgleich bezogenen Wirkar- beit überschreitet, wird als induktive Blindmehrarbeit und die gemessene kapazitive Blindarbeit pro Mo- nat, welche 32 % der zeitgleich bezogenen Wirkarbeit überschreitet, wird als kapazitive Blindmehrarbeit bezeichnet. Die Einspeisung von Elektrizität in das Verteilungsnetz hat für Fotovoltaik-Anlagen mit ei- nem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,98 induktiv und 1 und für alle übrigen Einspeiser mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,95 induktiv und 1 zu erfolgen. Die Einspeisung kapazi- tiver Blindarbeit in das Verteilungsnetz im Zusammenhang mit der Einspeisung von Wirkarbeit ist zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen. 4.2. Betreibt der Anschlussnutzer an der in Ziffer 2 definierten Marktlokation eine Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24 a oder § 3 Nr. 24 b EnWG, in der Letztverbraucher angeschlossen sind, die mittels Durchleitung von Energielieferanten mit Strom versorgt werden, sind die Regelungen in Ziffer 7 und Anlage 1 zu beachten. 4.3. Betätigt sich der Anschlussnutzer als Verteiler von elektrischer Energie, der diese ohne Benutzung öf- fentlicher Verkehrswege an Letztverbraucher liefert, ist er verpflichtet, dem Netzbetreiber die für die Zahlung der Konzessionsabgaben für die Belieferung dieser Letztverbraucher maßgeblichen Daten und Informationen einmal jährlich in nachprüfbarer Weise, z.B. in Form eines Wirtschaftsprüfertestats, zur Verfügung zu stellen.
Nutzung des Netzanschlusses. (1) Die Nutzung des Netzanschlusses erfordert Regelungen über die Netznutzung und ggf. über die Anschlussnutzung. Soweit der Netzanschluss auf der Grundlage eines reinen Stromliefervertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt wird, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages erforderlich. Wird der Netzanschluss auf der Grundlage eines integrierten Stromliefervertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt, ist ein An- schlussnutzungsvertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber abzuschlie- ßen. Dies gilt entsprechend bei Nutzung des Netzanschlusses durch mehrere Anschlussnut- zer für jeden einzelnen Anschlussnutzer. (2) Sofern der Netzanschluss von mehreren Anschlussnutzern in Anspruch genommen wer- den soll, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, mit jedem Anschlussnutzer den entsprechen- den Anteil an der Anschlussleistung zu vereinbaren, den der jeweilige Anschlussnutzer in Anspruch nehmen darf.

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  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.