Wahlzuteilung. Der Bausparer kann eine Wahlzuteilung des Bausparvertrages beantragen, wenn die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben mindestens 25 % der Bausparsumme beträgt. Die Bausparkasse geht dabei wie folgt vor: a) nach Eingang des Antrages wird der monatliche Tilgungsbeitrag (gerun- det auf volle EUR) gemäß der nachstehenden Formel ermittelt: TBF x BD x BD 1,2 x BD TB = ——————————— + ————— BWZF x Saldensumme 1.000 Hierin bedeuten Saldensumme = erreichte Saldensumme bei Antragseingang und TB = Tilgungsbeitrag in EUR TBF = Tilgungsbeitragsfaktor (Standardwert: 2,7) BD = Bauspardarlehen (Bausparsumme - Bausparguthaben) BWZF = Bewertungszahlfaktor (§ 1 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung. Der Mindesttilgungsbeitrag beträgt 0,6 % des Bauspardarlehens. Die Xxxx- zuteilung kann nur erfolgen, wenn sich aus der Formel ein Tilgungsbeitrag von höchstens 3 % des Bauspardarlehens errechnet. Zur Sicherung der Zuteilung kann die Bausparkasse für alle Wahlzuteilungen ab einem vorgegebenen Termin den Tilgungsbeitragsfaktor ändern. b) Die Bausparkasse nimmt die Wahlzuteilung am dritten Monatsersten nach Eingang des Antrages in der Hauptverwaltung der Bausparkasse vor. c) Werden für die Wahlzuteilungen an einem Zuteilungstermin mehr Mittel benötigt als 25 % der für die Zuteilung insgesamt verfügbaren Mittel, kann die Bausparkasse die zuletzt beantragten Wahlzuteilungen auf spätere Zuteilungstermine verschieben. (1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. (2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. (3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bauspar- vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
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Wahlzuteilung. Der Bausparer kann eine Wahlzuteilung des Bausparvertrages beantragen, wenn die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben mindestens 25 % der Bausparsumme beträgt. Die Bausparkasse geht dabei wie folgt vor:
a) nach Eingang des Antrages wird der monatliche Tilgungsbeitrag (gerun- gerun det auf volle EUR) gemäß der nachstehenden Formel ermittelt: TBF x BD x BD 1,2 x BD TB = ——————————— + ————— BWZF x Saldensumme 1.000 Hierin bedeuten Saldensumme = erreichte Saldensumme bei Antragseingang und TB = Tilgungsbeitrag in EUR TBF = Tilgungsbeitragsfaktor (Standardwert: 2,7) BD = Bauspardarlehen (Bausparsumme - Bausparguthaben) BWZF = Bewertungszahlfaktor (§ 1 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung. Der Mindesttilgungsbeitrag beträgt 0,6 % des Bauspardarlehens. Die Xxxx- Xxxx zuteilung kann nur erfolgen, wenn sich aus der Formel ein Tilgungsbeitrag von höchstens 3 % des Bauspardarlehens errechnet. Zur Sicherung der Zuteilung kann die Bausparkasse für alle Wahlzuteilungen ab einem vorgegebenen Termin den Tilgungsbeitragsfaktor ändern.
b) Die Bausparkasse nimmt die Wahlzuteilung am dritten Monatsersten nach Eingang des Antrages in der Hauptverwaltung der Bausparkasse vor.
c) Werden für die Wahlzuteilungen an einem Zuteilungstermin mehr Mittel benötigt als 25 % der für die Zuteilung insgesamt verfügbaren Mittel, kann die Bausparkasse die zuletzt beantragten Wahlzuteilungen auf spätere Zuteilungstermine verschieben.
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bauspar- Bauspar vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
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Wahlzuteilung. Der Bausparer kann eine Wahlzuteilung des Bausparvertrages beantragen, wenn die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben mindestens 25 % der Bausparsumme beträgt. Die Bausparkasse geht dabei wie folgt vor:
a) nach Eingang des Antrages wird der monatliche Tilgungsbeitrag (gerun- det auf volle EUR) gemäß der nachstehenden Formel ermittelt: TBF x BD x BD 1,2 x BD TB = ——————————— + ————— BWZF 32 x Saldensumme 1.000 Hierin bedeuten Saldensumme = erreichte Saldensumme bei Antragseingang und TB = Tilgungsbeitrag in EUR TBF = Tilgungsbeitragsfaktor (Standardwert: 2,7) BD = Bauspardarlehen (Bausparsumme - Bausparsumme-Bausparguthaben) BWZF 32 = Bewertungszahlfaktor (§ 1 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung. Der Mindesttilgungsbeitrag beträgt 0,6 0,5 % des Bauspardarlehens. Die Xxxx- zuteilung kann nur erfolgen, wenn sich aus der Formel ein Tilgungsbeitrag von höchstens 3 3,0 % des Bauspardarlehens errechnet. Zur Sicherung der Zuteilung kann die Bausparkasse für alle Wahlzuteilungen ab einem vorgegebenen vorge- gebenen Termin den Tilgungsbeitragsfaktor ändern.
b) Die Bausparkasse nimmt die Wahlzuteilung am dritten Monatsersten nach Eingang des Antrages in der Hauptverwaltung der Bausparkasse vor.
c) Werden für die Wahlzuteilungen an einem Zuteilungstermin mehr Mittel benötigt als 25 % der für die Zuteilung insgesamt verfügbaren Mittel, kann die Bausparkasse die zuletzt beantragten Wahlzuteilungen auf spätere Zuteilungstermine verschieben.
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bauspar- vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
(1) Mit Annahme der Zuteilung kann der Bausparer über das Bauspargut- haben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Vorausset- zungen des § 7 verfügen. Das Bausparguthaben wird im Rahmen der Zutei- lung vollständig ausgezahlt. Die geförderte Bausparsumme ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG einzusetzen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. Ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen von weniger als 2.000 EUR besteht nicht.
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem zweiten auf die Annahme der Zuteilung folgenden Monatsersten an 3 % Zinsen jährlich verlangen.
(3) Ein Bauspardarlehen an einen Verbraucher wird in der Regel als Immo- biliar-Verbraucherdarlehen anderenfalls als Allgemein-Verbraucherdarlehen gewährt. Wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist, handelt es sich um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Anderenfalls ist es ein Allgemein-Verbraucherdarlehen. Für beide Darlehensarten gelten jeweils unterschiedliche Regelungen.
(1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Siche- rung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Euro- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist mit Zustimmung der Bausparkasse möglich.
(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belas- tungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungswertes nicht übersteigen. Bei der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigen- tum darf die Bausparkasse Beleihungen bis zum Beleihungswert vorneh- men.
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die Gebäudeversicherung gegen die Risiken Xxxxx, Xxxxx, Hagel und Leitungs- wasser und bei Bedarf gegen weitere Elementarschäden zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.
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Wahlzuteilung. Der Bausparer kann eine Wahlzuteilung des Bausparvertrages beantragen, wenn die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben mindestens 25 % der Bausparsumme beträgt. Die Bausparkasse geht dabei wie folgt vor:
a) nach Eingang des Antrages wird der monatliche Tilgungsbeitrag (gerun- gerun det auf volle EUR) gemäß der nachstehenden Formel ermittelt: TBF x BD x BD 1,2 x BD TB = ——————————— + ————— BWZF x Saldensumme 1.000 Hierin bedeuten Saldensumme = erreichte Saldensumme bei Antragseingang und TB = Tilgungsbeitrag in EUR TBF = Tilgungsbeitragsfaktor (Standardwert: 2,7) BD = Bauspardarlehen (Bausparsumme - Bausparguthaben) BWZF = Bewertungszahlfaktor (§ 1 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung. Der Mindesttilgungsbeitrag beträgt 0,6 % des Bauspardarlehens. Die Xxxx- Xxxx zuteilung kann nur erfolgen, wenn sich aus der Formel ein Tilgungsbeitrag von höchstens 3 3,0 % des Bauspardarlehens errechnet. Zur Sicherung der Zuteilung kann die Bausparkasse für alle Wahlzuteilungen ab einem vorgegebenen Termin den Tilgungsbeitragsfaktor ändern.
b) Die Bausparkasse nimmt die Wahlzuteilung am dritten Monatsersten nach Eingang des Antrages in der Hauptverwaltung der Bausparkasse vor.
c) Werden für die Wahlzuteilungen an einem Zuteilungstermin mehr Mittel benötigt als 25 % der für die Zuteilung insgesamt verfügbaren Mittel, kann die Bausparkasse die zuletzt beantragten Wahlzuteilungen auf spätere Zuteilungstermine verschieben.
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bauspar- Bauspar vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
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Wahlzuteilung. Der Bausparer kann eine Wahlzuteilung des Bausparvertrages beantragen, wenn die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben mindestens 25 % der Bausparsumme beträgt. Die Bausparkasse geht dabei wie folgt vor:
a) nach Eingang des Antrages wird der monatliche Tilgungsbeitrag (gerun- det auf volle EUR) gemäß der nachstehenden Formel ermittelt: TBF x BD x BD 1,2 x BD TB = ——————————— + ————— BWZF x Saldensumme 1.000 Hierin bedeuten Saldensumme = erreichte Saldensumme bei Antragseingang und TB = Tilgungsbeitrag in EUR TBF = Tilgungsbeitragsfaktor (Standardwert: 2,7) BD = Bauspardarlehen (Bausparsumme - Bausparguthaben) BWZF = Bewertungszahlfaktor (§ 1 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung. Der Mindesttilgungsbeitrag beträgt 0,6 % des Bauspardarlehens. Die Xxxx- zuteilung kann nur erfolgen, wenn sich aus der Formel ein Tilgungsbeitrag von höchstens 3 3,0 % des Bauspardarlehens errechnet. Zur Sicherung der Zuteilung kann die Bausparkasse für alle Wahlzuteilungen ab einem vorgegebenen Termin den Tilgungsbeitragsfaktor ändern.
b) Die Bausparkasse nimmt die Wahlzuteilung am dritten Monatsersten nach Eingang des Antrages in der Hauptverwaltung der Bausparkasse vor.
c) Werden für die Wahlzuteilungen an einem Zuteilungstermin mehr Mittel benötigt als 25 % der für die Zuteilung insgesamt verfügbaren Mittel, kann die Bausparkasse die zuletzt beantragten Wahlzuteilungen auf spätere Zuteilungstermine verschieben.
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bauspar- vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
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Wahlzuteilung. Der Bausparer kann in schriftlicher Form eine Wahlzuteilung des Bausparvertrages Bau- sparvertrages beantragen, wenn die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben mindestens 25 % der Bausparsumme beträgt. Die Bausparkasse geht dabei wie folgt vor:: 927 112 400 03.17
a) nach Nach Eingang des Antrages wird der monatliche Tilgungsbeitrag (gerun- det gerundet auf volle EUR) gemäß der nachstehenden Formel ermittelt: TB = TBF x BD x BD 1,2 + 2 x BD TB = ——————————— + ————— BWZF x Saldensumme 1.000 Hierin bedeuten Saldensumme = erreichte Saldensumme bei Antragseingang und TB = Tilgungsbeitrag in EUR TBF = Tilgungsbeitragsfaktor (Standardwert: 2,72,6) BD = Bauspardarlehen (Bausparsumme - Bausparsumme-Bausparguthaben) BWZF = Bewertungszahlfaktor (§ 1 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung. Der Mindesttilgungsbeitrag beträgt 0,6 0,7 % des Bauspardarlehens. Die Xxxx- zuteilung Wahlzuteilung kann nur erfolgen, wenn sich aus der Formel ein Tilgungsbeitrag von höchstens 3 3,0 % des Bauspardarlehens errechnet. Zur Sicherung der Zuteilung kann die Bausparkasse für alle Wahlzuteilungen Wahlzu- teilungen ab einem vorgegebenen Termin den Tilgungsbeitragsfaktor ändern.
b) Die Bausparkasse nimmt die Wahlzuteilung am dritten Monatsersten Monats- ersten nach Eingang des Antrages in der Hauptverwaltung der Bausparkasse vor.
c) Werden für die Wahlzuteilungen an einem Zuteilungstermin mehr Mittel benötigt als 25 % der für die Zuteilung insgesamt verfügbaren Mittel, kann die Bausparkasse die zuletzt beantragten Wahlzuteilungen auf spätere Zuteilungstermine Wahlzu- teilungen verschieben.
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bauspar- vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspar- darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwi- schen Bausparsumme und Bausparguthaben. Ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen von weniger als 1.000 EUR besteht nicht.
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem zweiten auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 3 % Zinsen jährlich verlangen.
(1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichen- der Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht an einem über- wiegend Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung der Bausparkasse möglich.
(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belastungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungs- wertes nicht übersteigen.
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die Gebäudeversicherung gegen die Risiken Xxxxx, Xxxxx, Hagel und Leitungswasser und bei Bedarf gegen weitere Elementarschäden zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.
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