Sonstige Hinweise Musterklauseln

Sonstige Hinweise. Schankanlagen müssen über Spülbecken (oder einen geeigneten Gläserspülautomaten) für Gläser verfü- gen, die an fließendes Wasser mit Trinkwasserqualität angeschlossen sind; ist kein Spülbecken vorhanden, dürfen nur Einwegbecher benutzt werden; Schankanlagen müssen das Betriebsbuch mitführen und einen gültigen Reinigungsnachweis haben.
Sonstige Hinweise. 1) Verkehrsdaten
Sonstige Hinweise. Für den Abschluss des Bausparvertrages erhält der Vermittler eine Vergütung im Umfang von bis zu 1,3 % der Bausparsumme, im Einzelfall darüber hinaus. § 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr § 2 Sparzahlungen § 3 Verzinsung des Bausparguthabens § 4 Zuteilung des Bausparvertrages § 5 Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 6 Annahme der Zuteilung; Bauspardarlehensgewährung § 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten § 8 Risikolebensversicherung § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 10 ( – ) § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung § 15 Kündigung des Bausparvertrages § 16 Kontoführung § 17 Jahresentgelt, Entgelte und Aufwendungsersatz § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 20 Sicherung der Bauspareinlagen § 21 Bedingungsänderungen Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Ver­ wendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Bausparkollektiv). Am Beginn steht dabei die Spar­ phase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar­ und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Steht die Sparerleistung (Höhe des angesparten Xxxxx­ xxxx und Ansparzeit) in einem angemessenen Verhältnis zu der angestreb­ ten Darlehensleistung (Darlehenshöhe, Tilgungszeit und Höhe des gebun­ denen Sollzinssatzes), wird der Vertrag zugeteilt. Das zugrunde liegende Prinzip der Leistungsäquivalenz bedeutet, dass z. B. durch eine schnellere Tilgung eine Verkürzung der Ansparzeit erreicht werden kann, während z. B. die Xxxx eines niedrigeren gebundenen Sollzinssatzes eine Verlänge­ rung der Ansparzeit erfordert. Die Bausparkasse zahlt das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs­ und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen ...
Sonstige Hinweise. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser allgemeinen Angaben über die Steuerregelungen können wir keine Gewähr übernehmen. Sie ersetzen nicht die im Einzelfall erforderliche steuerliche Beratung. Die Angaben beruhen auf den nach derzeitigem Stand (Oktober 2021) geltenden Rechtsvor- schriften; künftige Änderungen sind möglich.
Sonstige Hinweise. 1) Verkehrsdaten Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie z.B. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses, die übermittelte Datenmenge und die in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen. Der Nachrichteninhalt zählt nicht zu den Verkehrsdaten und wird von der GWH nicht gespeichert. Die GWH ist zur Verwendung der Verkehrsdaten auch nach Ende der Verbindung berechtigt, wenn dies für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist. Hierunter fallen z.B. die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen und die Abrechnung. Verkehrsdaten, die weder für den Aufbau weiterer Verbindungen noch für andere Zwecke benötigt werden, werden unverzüglich nach Ende der Verbindung gelöscht, soweit nicht gesetzliche Speicherungspflichten bestehen. Die Verkehrsdaten speichert die GWH bis zu sechs Monate nach Rechnungsversand. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. zur Behebung von Störungen, zur Klärung von Einwendungen gegen die Rechnung oder zur Aufklärung oder Verhinderung von Missbrauchshandlungen, verarbeitet und speichert die GWH Ihre Daten bis zur Klärung über einen längeren Zeitraum. 2) Einzelverbindungsnachweis Sie können wählen, ob Sie für die Verbindungen einen Einzelverbindungsnachweis (EVN) wünschen oder auf diesen verzichten. Wenn Sie sich für einen EVN entschieden haben, ist folgendes zu beachten: ● Sie können wählen, ob der EVN die vollständigen oder um die letzten drei Ziffern gekürzten Zielnummern ausweisen soll. ● Der EVN muss von Ihnen vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum beantragt werden. ● Bei Anschlüssen im Haushalt ist Ihre schriftliche Erklärung erforderlich, dass alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert wurden oder werden, dass Ihnen die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. ● Der Kunde stellt sicher, dass bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden die schriftliche Erklärung vorliegt, dass alle Mitarbeiter darüber informiert wurden oder werden und der Betriebsrat oder die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wurde. 3) Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse Auf Wunsch kann die GWH die Aufnahme Ihrer Rufnummer(n), Anschrift, Ihres Namens bzw. Firmennamens und zusätzlicher Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veranlassen. Si...
Sonstige Hinweise. Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie z.B. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses, die übermittel- te Datenmenge und die in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen. Der Nachrichteninhalt zählt nicht zu den Verkehrsdaten und wird von der SWTF nicht gespeichert. Die SWTF ist zur Verwendung der Verkehrsdaten auch nach Ende der Verbin- dung berechtigt, wenn dies für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist. Hierunter fallen z.B. die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen und die Abrechnung. Verkehrsdaten, die weder für den Aufbau weiterer Verbindungen noch für andere Zwecke benötigt werden, werden unverzüglich nach Ende der Verbindung gelöscht, soweit nicht gesetzliche Speicherungspflichten bestehen. Die Verkehrsdaten speichert die SWTF bis zu sechs Monate nach Rechnungsversand. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. zur Behebung von Störungen, zur Klärung von Einwendungen gegen die Rechnung oder zur Aufklärung oder Verhinderung von Missbrauchshandlungen, verarbeitet und speichert die SWTF Ihre Daten bis zur Klärung über einen längeren Zeitraum.
Sonstige Hinweise. 1) Verkehrsdaten 2) Einzelverbindungsnachweis 3) Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse
Sonstige Hinweise. Der Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer den Vorteil haben, dass keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgelöst wird, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers stattfindet. Es bestehen jedoch einige Einschränkungen. Auch Abwicklungsverträge können zu einer Sperrwirkung wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 SGB III und zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, da sich der Arbeitnehmer auch dort an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beteiligt. Das Bundessozialgericht vertritt jedoch derzeit die Auffassung,, dass keine Sperrzeit verhängt werden kann, wenn der Arbeitnehmer eine ansonsten drohende, rechtmäßige Kündigung aus nicht verhaltensbeding- ten Gründen zum selben Zeitpunkt gedroht hat (BSG, Urteil v. 12.7.2006, B 11a AL 47/05). In diesem Fall sei das Interesse des Arbeitnehmers, sich im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung eine Abfindung sichern, als wichtiger Grund im Sinn der Sperrezeitregelung anzuerkennen. Zudem erwägt das BSG, künftig die Rechtmäßigkeit einer "fiktiven" Kündigung gerichtlich dann nicht mehr zu überprüfen, wenn bei einer Auflösungsvereinbarung mit Abfindungsregelung die vereinbarte Sozialabfindung den in § 1a Abs. 2 KSchG vorgegebenen Rahmen (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) nicht überschreitet. Dies dürfte erst recht für Abwick- lungsverträge gelten. Wegen konkreter und rechtsverbindlicher Auskünfte zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Abwicklungsverein- barung muss der Arbeitnehmer jedoch an die zuständige Agentur für Arbeit verwiesen werden. Eine entsprechende Klausel ist im Vertragsmuster enthalten. Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit, ist aber nicht ungefährlich. Keinesfalls sollte dieses Vertrags- muster unkritisch auf nicht passende Sachverhalte angewendet werden. Es kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen. Die vertragliche Abrede, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, stellt die Hauptabrede und deshalb selbst keine allge- meine Geschäftsbedingung dar, die durch ein Arbeitsgericht auf Wirksamkeit überprüft werden könnte. Soweit jedoch der Ar- beitgeber im Aufhebungsvertrag weitere Regelungen vorformuliert (etwa Verzichts- oder Rückzahlungsklauseln oder ein nach- vertragliches Wettbewerbsverbot), unterliegen diese Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der der ge- richtlichen Inhaltskontrolle nach §§ S05 ff. BGB. Das h...
Sonstige Hinweise. 7.1. Tiere dürfen nach vorheriger Zustimmung des Hotels und gegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden. 7.2. Weckaufträge wird das Hotel mit größter Sorgfalt erledigen. Schadens- ersatzansprüche aus fehlerhafter Erfüllung sind ausgeschlossen. 7.3. Auskünfte werden nach bestem Wissen erteilt, aber ohne Gewähr. 7.4. Fundsachen (liegengebliebene Sachen) werden nur auf Anfrage nachge-sandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von 6 Mo-naten. 7.5. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste behandelt das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt. Das Hotel nimmt Aufbewahrung, Zustellung und Nachsendung auf Wunsch und gegen Erstattung der Kosten. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen. 7.6. Abfallbeseitigung übernimmt das Hotel nur gegen Berechnung. Sonderabfälle übernimmt und beseitigt das Hotel nur nach vorheriger Zustimmung und Kostenerstattung.
Sonstige Hinweise. − Hinweis, dass die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm Diabetes melli- tus Typ 1 freiwillig ist und dass die Teilnahme mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende beendet werden kann. − Hinweis, dass eine Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen zu Maßnahmen gemäß § 12 des Vertrages führt (gilt auch für angestellte Ärzte). − Diese sonstigen Hinweise können auch im Arztmanual aufgeführt werden.