Waisenrenten Musterklauseln

Waisenrenten. 1. Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf Waisenrenten; Pflegekinder und Stiefkinder nur, wenn die ver- storbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. 2. Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person. Er erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung des 20. Altersjahres. 3. Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 20. Altersjahres ausbezahlt – an Kinder, die noch in Ausbildung stehen, – an invalide Kinder, die bei Vollendung des
Waisenrenten. 1 Stirbt eine versicherte Person, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. 2 Rentenberechtigt sind: a. die leiblichen und adoptierten Kinder der versicherten Person; b. Pflegekinder, welche die versicherte Person zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat und für deren Unterhalt sie ganz oder überwiegend aufkommt; c. die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterstützten Stiefkinder.
Waisenrenten. 1 Als rentenberechtigte Kinder gelten, sofern sie das vereinbarte Schlussalter noch nicht erreicht haben: a) Kinder der versicherten Person gemäss Artikel 252 ZGB; diesen sind adoptierte und aussereheliche Kinder nach altem Recht gleichgestellt; b) die Pflegekinder der versicherten Person, die beim Tod der versicherten Person eine Waisenrente der AHV beanspruchen können; c) die von der versicherten Person ganz oder über- wiegend unterhaltenen Stiefkinder. 2 Einfache Waisenrenten werden für jedes rentenbe- rechtigte Kind, das die versicherte Person bei ihrem Tod hinterlässt, ausgerichtet. 3 Sind im Kollektivversicherungsvertrag Vollwaisenren- ten versichert, werden diese für jedes rentenberech- tigte Kind ausgerichtet, wenn a) die versicherte Person stirbt und der andere Eltern- teil vorverstorben ist; b) die versicherte Person vorverstorben ist und der andere Elternteil ebenfalls stirbt. Bereits laufende einfache Waisenrenten werden durch die Vollwaisenrente abgelöst.
Waisenrenten. 19.1. Anspruch auf Waisenrenten haben die Kinder (Abs. 2) unter 20 Jahren, wenn eine versi- cherte Person vor oder nach dem Altersrentenbeginn stirbt. Vorbehalten bleiben Art. 9 Abs. 1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 14 Abs. 5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 19.2. Als Kinder gelten - die Kinder der versicherten Person gemäss Art. 252 ZGB - die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Pflege- und Stief- kinder. 19.3. Die Waisenrenten werden - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 und der nachfolgenden Best- immungen - vom Todestag der versicherten Person, frühestens jedoch von der Beendigung der vollen Lohnzahlung an, bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 20. Altersjahres ausbezahlt - an Kinder, die in Ausbildung stehen, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres - an invalide Kinder, die vor Vollendung des 25. Altersjahres invalid geworden sind und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG, UVG oder MVG haben; die Auszah- lung erfolgt unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bis zur Erlangung der Er- werbsfähigkeit. Der Anspruch auf die sich nach den Bestimmungen des BVG ergebende Mindestleistung bleibt in jedem Fall gewahrt. 19.4. Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes Kind 5% des anrechenbaren Xxxxxx Risiko. Sie entspricht jedoch mindestens einer Rente in Prozenten des Endaltersguthabens ohne Zins gemäss BVG (Art. 12 Abs. 4), wobei der Prozentsatz 20% des gemäss BVG für die Alters- rente massgebenden Umwandlungssatzes entspricht.
Waisenrenten. 30 Voraussetzungen, Beginn und Ende des Anspruchs 15
Waisenrenten. 30 Voraussetzungen, Beginn und Ende des Anspruchs (1) Waisenrente erhält jedes hinterbliebene Kind eines Mitglieds oder Beziehers von Mitgliedsrente, wenn für das Kind Kinderzulage gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre, wenn das Mitglied am Todestag erwerbsgemindert im Sinne dieser AVB geworden wäre. (2) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht beim Tod eines ordentlichen Mitglieds ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat, beim Tod eines Beziehers von Mitgliedsrente für Vollwaise ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bzw. für Halbwaise ab dem vierten auf den Sterbe- monat folgenden Monat und beim Tod eines außerordentlichen Mitglieds ab dem Monat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. (3) Ist auch der überlebende Teil Rentenbezieher, so besteht kein Anspruch auf Waisenrente, wenn der überlebende Elternteil Anspruch auf Kinderzulage hat, die höher ist, als es die Waisenrente sein würde. Bei Vollwaisen besteht, wenn beide Eltern Rentenbezieher waren, Anspruch nur auf eine, und zwar die höhere der beiden Waisenrenten. Rentenbezieher im Sinne der Sätze 1 und 2 war ein Elternteil auch dann, wenn er Rentenleistungen erhielt, die von einem anderen betrieblichen Leistungsträger der Firma oder von der Firma selbst erbracht wurden, wenn diese an Stelle der Kasse leisten (4) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß § 20 Absatz 5 entfiele. (1) Die Waisenrente beträgt 12 vom Hundert der Mitgliedsrente, mindestens jedoch 80 EUR jährlich. (2) Bei Vollwaisen beträgt die Waisenrente 1. bei einer Vollwaise 50 vom Hundert der Mitgliedsrente, mindestens jedoch 155 EUR jährlich, 2. bei zwei Vollwaisen jeweils 30 vom Hundert der Mitgliedsrente, mindestens jedoch 95 EUR jährlich, 3. bei drei und vier Vollwaisen jeweils 25 vom Hundert der Mitgliedsrente, mindestens jedoch 80 EUR jährlich. Bei mehr als vier Vollwaisen sind die Waisenrenten so zu bemessen, dass ihre Summe gleich der Summe der Mitgliedsrente zuzüglich Kinderzulagen ist, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. Die einzelnen Renten betragen mindestens 80 EUR jährlich und, wenn sie diesen Betrag überschreiten, höchstens 25 vom Hundert der Mitgliedsrente.
Waisenrenten. 1. Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Wai- senrente. Für Pflegekinder besteht der Anspruch nur, wenn der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner für ihren Unterhalt aufgekommen ist. 2. Die Waisenrente beträgt 20% der im Zeitpunkt des Todes projizierten bzw. laufenden Altersrente. 3. Die Waisenrente wird erstmals für den auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung gewährt und bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Waisenrenten. Anspruch
Waisenrenten. 31.1 Stirbt eine versicherte Person, die im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat versichert war, so hat jedes Kind Anspruch auf eine Waisen- rente. Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch, wenn die versi- cherte Person infolge eines Geburtsgebrechens oder als Minderjähriger bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40%, erwerbs- bzw. arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, mindestens zu 40% versichert war. 31.2 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht mit dem Tod der ver- sicherten Person, frühestens aber nach Beendigung der Lohnfortzahlung bzw. des Lohnnachgenusses. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt nach Vollendung des 18. Altersjahrs. Über dieses Alter hinaus anspruchsberechtigt sind Kinder in Ausbildung und ohne überwiegende Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung (Grundlage für die Anspruchsvoraussetzung ist eine Rentenverfügung der ersten Säule) sowie Kinder, die im Sinne der Eidg. IV mindestens zu 70% invalid sind, längstens jedoch bis zur Vollendung des

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.