Wann wird die Entschädigung gekürzt? Musterklauseln

Wann wird die Entschädigung gekürzt?. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sache. In diesem Fall werden der Schaden und die Aufwendungen im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert entschädigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bruchteil- versicherung. Die vereinbarte Bruchteilsumme ist Höchstent- schädigungsgrenze. Die Unterversicherung bei Wohngebäuden wird geltend ge- macht, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme um mehr als 5 % übersteigt.
Wann wird die Entschädigung gekürzt? a Bei Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Neuwert) des gesamten Hausrats, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungs- summe zum Ersatzwert steht (Unterversicherung), was auch im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Entschädigung zur Folge hat. Diese Regelung gilt nicht für Geldwerte, Gästeeffekten und Kosten. Bei Schäden, ausgenommen Elementarschäden, welche weniger als 10 % der Versi- cherungssumme zu Hause ausmachen, wird keine Unterversicherung berechnet. Beträgt der Schaden mehr als 10 % der Versicherungssumme zu Hause wird für den übersteigenden Teil die Unterversicherungsregel angewendet. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbar- ten Versicherungssumme vergütet, ohne Berechnung einer Unterversicherung. Da- von ausgenommen sind Elementarschäden.
Wann wird die Entschädigung gekürzt?. ABHI 2019 / Seite 1 von 23
Wann wird die Entschädigung gekürzt?. Bei Vorliegen einer Unterversicherung. 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs- summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche- rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die- sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ge- kürzt. 2. Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie auch für die Außenversicherung, die Schadenminde- rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein- bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam. 3. Für die Feststellung einer Unterversicherung bei Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe- grenzungen angewendet. 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über- steigt.
Wann wird die Entschädigung gekürzt? a) Bei Unterversicherung b) Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten
Wann wird die Entschädigung gekürzt?. Bei unrichtiger Angabe der Quadratmeter- anzahl und/oder Bauausführung (Keller, Stock- werk) bzw. bei nachträglicher Veränderung des Gebäudes (Aufstockung, Anbau) wird die Leistung des Versicherers im gleichen Verhält- nis, in dem die vertragliche Höchsthaftungs- summe zur Höchsthaftungssumme aufgrund der tatsächlich bebauten Fläche und der Bauaus- führung steht, vermindert. Ebenso vermindert sich die Leistung des Ver- sicherers, wenn der Versicherungsnehmer zwar die Änderung der bebauten Fläche bzw. der Bauausführung des Gebäudes bekannt gibt, jedoch eine entsprechende Anpassung des Vertrages ablehnt. Abweichungen bis 5 m² bleiben unberück- sichtigt. Bei mitversicherten Nebengebäuden bleiben Abweichungen bis 3 m² unberücksichtigt.
Wann wird die Entschädigung gekürzt?. Entspricht die Versicherungssumme der vom Schaden betrof- fenen Verglasungen bzw. die Prämienbemessungsbasis nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, wer- den die Artikel 7 (Überversicherung, Doppelversicherung) und 8 (Unterversicherung) sinngemäß angewendet.
Wann wird die Entschädigung gekürzt? a) Bei Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unter- versicherung), so wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Die Berechnung einer allfälligen Unterversicherung erfolgt pro einzelne versicherte Sache. b) Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten Bei Verletzung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetz- lichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten, bei einer Gefahrerhöhung, die nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde.

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  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.