Versicherung auf Erstes Risiko Musterklauseln

Versicherung auf Erstes Risiko. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
Versicherung auf Erstes Risiko. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risi- ko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi- onen nicht berücksichtigt.
Versicherung auf Erstes Risiko. Wird für einzelne Positionen oder Positionen des erweiterten Versicherungsschutzes nach Nr. 4 eine Versicherung auf erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. Es kann vereinbart werden, die entsprechenden Versicherungssummen gemäß Nr. 6.1.2 anzupassen.
Versicherung auf Erstes Risiko. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterversicherung (§ 75 VVG) nicht.
Versicherung auf Erstes Risiko a) Ist für einzelne Leistungen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen keine Unterversicherung berücksichtigt. b) Versicherung auf Erstes Risiko gilt für – Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (siehe A - 1.1.2), – Baugrund und Bodenmassen (siehe A - 1.1.3), – die Mitversicherung von Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes (siehe A - 1.1.4), – die Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Einsturz (siehe A - 1.3.4), – die Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden (siehe A - 1.3.5), – Mitversicherung von Altbauten des Hoch- baus gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie in- folge Leitungswasser, Sturm und Hagel (siehe A - 1.3.6), – Kosten zur Lokalisierung von Schaden- ursachen (siehe A - 7.1.4) und – zusätzliche Aufräumungskosten (siehe A - 7.1.5).
Versicherung auf Erstes Risiko. Bei der Vereinbarung der Versicherungssumme auf Erstes Risiko erfolgt keine objektive Ermittlung des tatsächlichen Wertes der versicherten Sachen und Kosten. Ein Schaden wird bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko ohne Rücksicht auf eine allfällige Unterversicherung entschädigt. Für jeden Versicherungsfall steht die volle Versicherungssumme zur Verfügung.
Versicherung auf Erstes Risiko. 13 A5 Mehrfache Anordnungen 13 A6 Versicherte Vorräte und Waren 13 A6-1 Vorräte und Waren 13 A6-2 Fremdes Eigentum 13
Versicherung auf Erstes Risiko. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über Unterversicherung (Nr. 3) nicht. Ver- sicherung auf Erstes Risiko besteht a) für Kosten gemäß § 3 Nr. 3; b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen beson- ders vereinbart ist.
Versicherung auf Erstes Risiko. Ist die Entschädigung für einzelne Positionen auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung (siehe Nr. 3) nicht berücksichtigt.
Versicherung auf Erstes Risiko. 4.6.1 Werden in der Police Positionen auf Erstes Risiko versi- chert, verzichtet die emmental versicherung im Scha- denfall auf die Anrechnung einer Unterversicherung.