Versicherung auf Erstes Risiko. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
Versicherung auf Erstes Risiko. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risi- ko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi- onen nicht berücksichtigt.
Versicherung auf Erstes Risiko. Wird für einzelne Positionen (z. B. Gebäude oder Positionen des erweiterten Versicherungsschutzes nach Nr. 5) eine Versicherung auf erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. Es kann vereinbart werden, die entsprechenden Versicherungssummen der Baukostenentwicklung analog zu § 18 Nr. 1.2 anzupassen.
Versicherung auf Erstes Risiko. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterversicherung (§ 75 VVG) nicht.
Versicherung auf Erstes Risiko. 2.1 Kosten für Baugrund und Bodenmassen 10 000,– DM
2.2 Schadensuchkosten 10 000,– DM
2.3 Zusätzliche Aufräumungskosten 10 000,– DM
2.4 Soweit für ein Einzelbauvorhaben eine höhere Erstrisikosumme er- forderlich ist, kann diese gegen Beitragszuschlag beantragt werden.
Versicherung auf Erstes Risiko. Die Versicherung besteht bis zu den vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen auf erstes Risiko. 184 Mitversicherung von Solar- und Photovoltaikanlagen in der Zusatzversicherung Haustechnik Sofern besonders vereinbart zählen Solar- und Photovoltaikanlagen im Rahmen der Klausel „Zusatzversicherung für Haustechnik“ (dort in Ergänzung zu Nr. 4., a) – c)) zu den versicherten Sachen. Der Versicherer leistet Ent- schädigung für Schäden an Solar- und Photovoltaikanlagen bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungs- summe. Die Versicherung besteht auf erstes Risiko. Entschädigungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem Ersatz nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers erlangt werden kann. Bestreitet der andere Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so besteht Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages. § 86 VVG findet Anwendung. Versicherungsschutz besteht über den Sachsubstanzschaden hinaus nur dann auch für Ertragsausfallschäden im Sinne von Abschnitt VII. dieser Versicherungsbedingungen, wenn nicht Ersatz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 185 Versicherungsort in der Einbruchdiebstahlversicherung Uneingeschränkter Versicherungsschutz für neu hinzukommende Betriebsstellen im Sinne der Klausel „Versiche- rungsort“ besteht gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch nur dann, wenn die im Versi- cherungsschein für den Hauptbetrieb vereinbarten Sicherungen auch dort entsprechend vorhanden sind. 186 Erweiterter Versicherungsschutz für Schäden durch Raub von Schließfachinhalt oder Verwahrstücken Kompendium BIZ-01011969-20151001/01 Versicherungsschutz gemäß § 1, Nr. 1., b) AERB 87 besteht auch für Schäden an versichertem Schließfachinhalt oder versicherten Verwahrstücken, die durch Raub an Arbeitnehmern der Bank oder der Sparkasse entstehen. 187 Mehrherrig genutzte Räume Ein Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn Täter im Sinne von § 1, Nr. 2. AERB 87 in die Räume eines mit dem Versicherungsnehmer in baulich verbundenen Räumlichkeiten arbeitenden Unternehmens einbrechen und von dort aus ohne Überwindung weiterer Hindernisse in die von dem Versicherungsnehmer genutzten Räume ge- langen.
Versicherung auf Erstes Risiko. Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnah- men nach § 2 Ziffern 1.1 bis 1.5 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet und beru- hen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen, so ist die Entschädigung für diese Versicherungsfälle insgesamt auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Be- triebsschließungen nach § 2 Ziffer 1.1 ist der zu entschädi- gende Zeitraum innerhalb eines Versicherungsjahres auf die vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Ver- sicherungssumme für Betriebsschließung begrenzt. Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betrie- be oder Betriebsstätten betreffen. Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen An- ordnungen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich aller Mutationen oder Vari- ationen davon erfolgen (Ursachenidentität).
Versicherung auf Erstes Risiko. 4.6.1 Werden in der Police Positionen auf Erstes Risiko versi- chert, verzichtet die emmental versicherung im Scha- denfall auf die Anrechnung einer Unterversicherung.
Versicherung auf Erstes Risiko a) Ist für einzelne Leistungen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen keine Unterversicherung berücksichtigt.
b) Versicherung auf Erstes Risiko gilt für – Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (siehe A - 1.1.2), – Baugrund und Bodenmassen (siehe A - 1.1.3), – die Mitversicherung von Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes (siehe A - 1.1.4), – die Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Einsturz (siehe A - 1.3.4), – die Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden (siehe A - 1.3.5), – Mitversicherung von Altbauten des Hoch- baus gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie in- folge Leitungswasser, Sturm und Hagel (siehe A - 1.3.6), – Kosten zur Lokalisierung von Schaden- ursachen (siehe A - 7.1.4) und – zusätzliche Aufräumungskosten (siehe A - 7.1.5).
Versicherung auf Erstes Risiko. 13 A5 Mehrfache Anordnungen 13 A6 Versicherte Vorräte und Waren 13 A6-1 Vorräte und Waren 13 A6-2 Fremdes Eigentum 13